Diebstahl: §247 Abs.1 StGB gilt trotz Mitgewahrsam einer Hausgehilfin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 257/57
- Datum
- 26.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 247 Abs. 1 StGB gilt auch dann, wenn neben dem Eigentümer eine andere Person untergeordneten Mitgewahrsam innehat, sofern der Eigentümer Angehöriger im Sinne der Vorschrift und Hauptgewahrsamsinhaber ist.
Untergeordneter Mitgewahrsam, der im Interesse und unter den Weisungen des Eigentümers ausgeübt wird, steht der Anwendung des Angehörigenprivilegs nicht entgegen.
Der Zweck von § 247 Abs. 1 StGB (Schutz familiärer Beziehungen) hat Vorrang vor dem Interesse Dritter an Strafverfolgung, sofern nicht zugleich ein dingliches Recht des Dritten verletzt ist.
Das Schutzverhältnis des § 247 umfasst auch das Verhältnis eines unehelichen Kindes zu seinem Vater; das Bestehen des Angehörigenverhältnisses ist nicht an die Intensität der persönlichen Beziehungen geknüpft.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 7. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ █████████ Manfred Eg, dort geboren am ██, wegen Diebstahls im Rückfall
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als Beisitzer,
██ ███ Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Der untergeordnete Mitgewahrsam einer Hausangestellten steht dem Antragserfordernis des § 247 Abs. 1 StGB nicht entgegen, wenn der verletzte Eigentümer und Inhaber des Hauptgewahrsams ein Angehöriger im Sinne der Vorschrift ist.
Gesetz: StGB § 247 Abs. 1
Aktenzeichen: 4 StR 257/57
Urteil des BGH vom 26. Juli 1957
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 247 StGB. Sie hat Erfolg.
Der Angeklagte ist das uneheliche Kind der Angestellten Wiltrud ███. Sein Erzeuger ist der Kaufmann Werner ███ in [REDACTED]. Bis zu seinem siebenten Lebensjahr stand der Angeklagte in keiner Verbindung zu seinem Erzeuger; danach beschränkten sich ihre Beziehungen auf einen gelegentlichen Briefwechsel und einige Besuche des Angeklagten im Hause seines natürlichen Vaters. Hier hat er in der Nacht zum 17. November 1956 Schmuckstücke im Gesamtwert von 15.000 DM und zwei Fotoapparate in der Absicht rechtswidriger Zueignung heimlich aus einem unverschlossenen Kleiderschrank weggenommen und sie in Süddeutschland zu Schleuderpreisen veräußert. Eigentümerin der Schmuckstücke war die Ehefrau seines Vaters, Hedwig ████; die Fotoapparate gehörten seinem Vater. Letzteres wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, es ergibt sich aber daraus, dass auf „die Eigentümer“ gesprochen und erwähnt wird, „dass die Verletzten selbst von einem entsprechenden Antrag absehen zu können glaubten“.
Das Landgericht verkennt nicht, dass sowohl der uneheliche Vater wie auch dessen Ehefrau Angehörige des Angeklagten im Sinne der §§ 247 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB sind (vgl. zu § 263 Abs. 5 StGB: BGHSt 7, 245). Trotzdem hält es diese Vorschriften nicht für anwendbar, weil diese beiden Personen für mehrere Tage verreist waren und die Wohnung der Obhut ihrer jungjährigen Hausgehilfin Anna ███ überlassen hatten. Kraft dieses besonderen Verhältnisses, so führt das Urteil aus, habe es der Hausgehilfin obgelegen, die Wohnung ihrer Dienstherren samt den darin befindlichen Gegenständen zu bewahren und vor unbefugten Eingriffen Dritter zu schützen; sie sei im Besitz der Haus- und Wohnungsschlüssel gewesen; auch wenn sie nur Besitzdienerin gewesen sei und die Eheleute ███ ihren eigenen Gewahrsam trotz vorübergehender Abwesenheit aufrechterhalten hätten, stehe das doch ihrem Mitgewahrsam nicht entgegen. Weil aber neben dem Gewahrsam der Eheleute ██ ██████ der Mitgewahrsam der Hausgehilfin verletzt sei, an der der Angeklagte in keiner der in § 247 Abs. 1 StGB genannten Beziehungen stehe, entfalle für ihn die Vergünstigung dieser Vorschrift.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
Es ist richtig, dass § 242 StGB nicht nur das Eigentum, sondern auch den Gewahrsam schützt. Dass Diebstahl strenger bestraft wird als Unterschlagung, beruht gerade auf der Verletzung des Gewahrsams (vgl. § 246 StGB). Mehrzahl der verletzten Rechtsgüter (Frank I zu § 247). Daher sehen die ständige Rechtsprechung und die ganz überwiegende Rechtslehre neben dem Eigentümer auch den Gewahrsamsinhaber als durch den Diebstahl verletzt an. Es widerspricht aber dem Gesetzeszweck des § 247 Abs. 1 StGB, daraus zu folgern, dass die Strafverfolgung dann nicht vom Strafantrag eines Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift abhängt, wenn dieser zwar der bestohlene Eigentümer ist und zur Zeit der Tat auch der Hauptgewahrsamsinhaber war, neben ihm aber eine andere Person noch untergeordneten Gewahrsam hatte.
Ob man von der verletzten Rechtsposition eines anderen, der im strafrechtlichen Sinne den untergeordneten Gewahrsam besaß, sprechen kann, ist jedenfalls dann zweifelhaft, wenn das Interesse des Eigentümers gegen die Strafverfolgung des Täters gerichtet ist. Das Reichsgericht hat freilich in ständiger Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass „das Interesse des Staates an der Verfolgung einer Straftat nur dann gegen die Rücksicht auf Privatverhältnisse zurücktritt, wenn letztere sich über den Rechtskreis der zunächst Betroffenen nicht erstrecken“, und mit dieser Begründung § 247 StGB nicht für anwendbar erklärt, wenn der Gewahrsam eines Angehörigen gebrochen, aber das Eigentum eines Dritten verletzt war (RGSt 2, 73; 54, 282; 73, 151/153). Ist aber umgekehrt der „Bestohlene“, d. h. der Eigentümer der gestohlenen Sache, ein Angehöriger im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB, so geht sein etwa bestehendes Interesse an der Nichtverfolgung des Diebes dem Wunsch des Gewahrsamsinhabers nach der Bestrafung des Täters jedenfalls dann vor, wenn mit dem Gewahrsam nicht zugleich ein durch ihn vermitteltes dingliches Recht an der gestohlenen Sache verletzt worden ist. Nur in diesem Sinne verneint auch die in RGSt 4, 346 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts die Anwendbarkeit des § 247 StGB, weil neben dem Eigentum der Mutter des Täters der Besitz des Vermieters verletzt worden war, der bereits sein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen der Mieterin geltend gemacht hatte. Jener Vorrang des Eigentümers entspricht dem Zweck der Vorschrift insbesondere dann, wenn der Dieb wie hier nur den Mitgewahrsam eines Angestellten verletzt hat, der den Gewahrsam im Interesse des Eigentümers innehat und dessen die Sache betreffenden Weisungen folgen muss.
Das bloße Interesse an der Aufrechterhaltung des durch die Tat gestörten „Besitzstandes“ hat auch das Reichsgericht nicht für genügend erklärt (RGRspr. 8, 703), sondern in dem dort entschiedenen Fall auf das vertragsmäßig erworbene Besitzrecht der Eisenbahnverwaltung als Frachtführer abgestellt. Auch sonst hat die Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bisher noch nie die Anwendung des § 247 StGB in einem Falle abgelehnt, der dem vorliegenden gleicht. Hier könnte die Hausgehilfin allenfalls nur darum „als Verletzte“ angesehen werden, weil ihr die gestohlenen Sachen wie alles, was sich in der Wohnung der Eheleute ████████ befand, während der vorübergehenden Abwesenheit ihrer Dienstherrschaft zur Obhut anvertraut waren und die Hausgehilfin darum ein Interesse daran haben könnte, sich durch ein gerichtliches Verfahren von dem Verdacht eigener Unredlichkeit zu reinigen oder gegen den Vorwurf nachlässiger Erfüllung ihrer Obhutspflichten zu verteidigen. Abgesehen davon, dass der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt für einen solchen Verdacht oder einen solchen Vorwurf ergibt, ist es nicht die Aufgabe eines Strafverfahrens, solchen Interessen dritter Personen zu dienen. Vor allem würde einer so weiten Ausdehnung des Begriffs des Verletzten der Gesetzeszweck des § 247 StGB entgegenstehen. Die vom Landgericht in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 69, 80/82) betraf die Anwendbarkeit des § 245a StGB; sie steht auch in ihren Ausführungen über das Wesen des Gewahrsams der hier dargelegten Auslegung des § 247 StGB nicht entgegen.
§ 247 Abs. 1 StGB lässt, wie die entsprechenden Bestimmungen der §§ 263 Abs. 5, 265a Abs. 3, 294 und 303 Abs. 4 StGB, das unbedingte Strafverfolgungsrecht des Staates gegenüber der Rücksicht auf das Angehörigenverhältnis zurücktreten, um den Familienfrieden, „die im Angehörigenverhältnis begründeten tatsächlichen persönlichen Beziehungen“ (RGSt 56, 427), dieses „nach der Auffassung des Gesetzes oder der Sitte und des Lebens dauernde sittliche Band“ (RGSt 28, 230) zu schützen (vgl. auch Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil 1953 S. 180). Hinter diesem Zweck aber hat auch das etwaige Drittinteresse an der Bestrafung desjenigen zurückzutreten, der zugleich einen dem Gewaltverhältnis untergeordneten Gewahrsam an den gestohlenen Sachen verletzt hat. In solchen Fällen besteht das strafbare Unrecht des Täters ganz überwiegend in der Verletzung des Eigentums und des Hauptgewahrsams des Eigentümers. Es würde nicht dem Sinne des § 247 Abs. 1 StGB entsprechen, den staatlichen Strafanspruch nur darum durchzusetzen, weil der Dieb nebenher auch den untergeordneten Mitgewahrsam einer von den Weisungen des Eigentümers abhängigen Person verletzt hat.
Der Schutz des § 247 Abs. 1 umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch das Verhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Vater (BGHSt 7, 245); er folgt überdies aus dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 5 GG. Dabei kann es nicht darauf ankommen, wie eng oder wie locker die Beziehungen des unehelichen Kindes zu seinem Vater und dessen Ehefrau im einzelnen Falle sind.
Aus den angeführten Gründen muss das Urteil aufgehoben werden.
Da die Strafantragsfrist des § 61 StGB verstrichen ist, stellt das Revisionsgericht das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ein.
| Scharpenseel | Rotberg | Menges | |||
| Dr. Peetz | Hoepner |