Treffer
BGH Beschluss

Revision: Umqualifikation räuberischer Erpressung zu Nötigung, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 255/82
Datum
14.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts wurden teilweise stattgegeben. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil die Täter die Zahlung einer fälligen Forderung erzwingen wollten und die Inpfandnahme lediglich Druckmittel war; ein rechtswidriger Bereicherungswille fehlte. Damit liegt Nötigung (§240 StGB) vor; der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der räuberischen Erpressung setzt voraus, dass der Täter auf einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil abzielt; die Durchsetzung einer bestehenden, fälligen Forderung begründet keinen rechtswidrigen Bereicherungszweck.

2

Die Anwendung von Nötigungsmitteln zur Durchsetzung einer fälligen Forderung macht den erlangten Vermögensvorteil nicht rechtswidrig, wenn die Pfandnahme nur als Druckmittel und nicht als Zueignung gedacht ist (fehlende Stoffgleichheit).

3

Ist der angestrebte Vermögensvorteil nicht Stoffgleich mit dem erlittenen Schaden (z. B. Forderung vs. vorübergehender Besitz eines Pfandes), kommt statt §§253,255,249 StGB der Tatbestand der Nötigung (§240 StGB) in Betracht.

4

Ist der Sachverhalt abschließend festgestellt und waren die Angeklagten in der Anklage auf die Möglichkeit einer anders qualifizierten Tat hingewiesen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 349 StPO ändern, ohne dass § 265 StPO entgegensteht.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 23. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 255/82 in der Strafsache gegen Pe us █████ ███ ██████████ Heinz rs) ███████ geboren am ███ █████████ ████ ██████ den Pflasterer ██████ ███████ ████ Wohnsitz 1951 in ██████ geboren am ███ wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Dezember 1981 – auch soweit es den Mitangeklagten ██████ betrifft – 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften werden die §§ 249 Abs. 2, 253, 255 StGB durch § 240 StGB ersetzt.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Beschwerdeführer haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führen zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Soweit die Strafkammer die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) schuldig gesprochen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Mai 1982 verwiesen. Keinen Bestand haben kann jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 249 StGB).

1. Der Angeklagte Haf hatte gegen seinen Arbeitgeber Karl-Heinz L[REDACTED] eine unbestrittene und fällige Forderung in Höhe von 900,– DM. Weil Haf „wegen seiner Forderung ... gesichert sein und einen Schuldschein haben“ wollte (UA 16), nötigten die Angeklagten ████████ und Sch[REDACTED] im Einverständnis mit dem Angeklagten Haf den Karl-Heinz L[REDACTED] dazu, Haf einen Schuldschein auszustellen und ihm „als Sicherheit für die 900,– DM Schulden seinen Farbfernseher als Pfand“ zu geben (UA 17). Unter dem Eindruck der Gewaltanwendung bot L[REDACTED] dem █████ „als weiteres Pfand“ seine goldene Armbanduhr an, duldete deren Wegnahme und sagte zu, seine Schulden bei Haf „bis Montag“ zu bezahlen (UA 18). Die Angeklagten wollten L[REDACTED] mit dieser Pfandnahme zur Zahlung seiner Schulden veranlassen. Sie hatten vor, die Pfandstücke „notfalls“ (UA 29) auf eigene Rechnung zu veräußern, wenn L[REDACTED] „bis Montag“ nicht zahlen würde (UA 18). Zu einer Veräußerung kam es nicht, da die Angeklagten noch am Tattag festgenommen wurden.

2. Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Der Täter muss einen Vermögensvorteil anstreben, auf den er materiellrechtlich keinen Anspruch hat. Besteht ein solcher Anspruch und ist dieser – wie vorliegend – fällig und einredefrei, so wird der Vermögensvorteil nicht dadurch rechtswidrig, dass er durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangt oder erstrebt wird. Auch das vom Inhaber einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, dass der erlangte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (BGHSt 4, 105, 107; BGH, Beschluss vom 20. November 1981 – 2 StR 586/81 = Strafverteidiger 1982, 224). Davon geht an sich auch die Strafkammer aus. Sie meint jedoch, die Angeklagten hätten hinsichtlich der Pfandstücke mit „Zueignungsabsicht“ gehandelt (UA 29). Dabei verkennt sie den wesensmäßigen Unterschied zwischen den Zueignungs- und den Bereicherungsdelikten und übersieht, dass vorliegend das Erfordernis der Stoffgleichheit zwischen dem vom Täter angestrebten Vermögensvorteil und dem vom Opfer erlittenen Schaden nicht gegeben ist. Nach den Feststellungen bestand die von den Angeklagten erstrebte Bereicherung in der Erlangung des Geldbetrages, den L[REDACTED] dem Angeklagten Haf schuldete, nicht aber in dem vorübergehenden Besitz der Pfandstücke. Die Inpfandnahme des Farbfernsehers und der goldenen Uhr war ersichtlich nur als Druckmittel gedacht, um L[REDACTED] zur Einhaltung der erzwungenen Zahlungszusage zu veranlassen. Auf der anderen Seite bestand der Vermögensnachteil des L[REDACTED] gerade im Besitzverlust an diesen beiden Gegenständen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 31. Juli 1979 – 1 StR 304/79, bei Holtz MDR 1980, 106; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 20 zu § 253 StGB).

Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann daher nicht bestehen bleiben. Das Verhalten der Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB).

3. Da der Sachverhalt abschließend festgestellt ist, kann der Senat den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da die Angeklagten auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 240 StGB bereits in der Anklageschrift hingewiesen worden sind.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

Da der aufgezeigte Rechtsfehler auch die Verurteilung des Angeklagten ███████ betrifft, ist gemäß § 357 StGB die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafausspruch auf diesen Angeklagten zu erstrecken.

EngelhardtHürxthalJahnke
SalgerGoydke
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