Einstellung nach §153 Abs.2 StPO bei Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen geringen Schuldumfangs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 254/99
- Datum
- 08.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn trotz vorhandener rechtlicher Bedenken eine erneute Verhandlung nicht vertretbar ist, weil die Schuld des Angeklagten gering ist und kein öffentliches Verfolgungsinteresse besteht.
Fehlende Feststellungen dazu, ob eine Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, sowie die Nichtmitteilung der Einlassung sind rechtlich erheblich und können die Aufhebung oder Beanstandung eines Urteils rechtfertigen.
Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten erforderlich, damit eine Überprüfung des Ermessens durch das Revisionsgericht möglich ist.
Die Kostenentscheidung bei Einstellung nach §153 StPO kann so ausgestaltet werden, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten trägt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten jedoch ganz oder teilweise von diesem zu tragen sind, wenn ein noch bestehender Tatverdacht eine mildere Verfahrensregelung rechtfertigt.
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 1999
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und drei Viertel der notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse; ein Viertel seiner notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt; den weitergehenden Anklagevorwurf des tateinheitlich damit begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer hat es dagegen nicht als erwiesen angesehen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das angefochtene Urteil begegnet insoweit rechtlichen Bedenken, als es nicht näher darlegt, ob der Angeklagte, der das Fahrzeug nur wenige Meter von der Ampel bis zum Standstreifen fuhr, sich des vorsätzlichen oder fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat; zudem leidet die Beweiswürdigung darunter, dass die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172 m.w.N.). Schließlich lässt das Urteil konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten vermissen, wodurch dem Senat eine Ermessensüberprüfung hinsichtlich der festgesetzten Tagessatzhöhe (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 40 Rdn. 25) nicht möglich ist.
Eine mögliche neue Tatsachenverhandlung erscheint dem Senat nicht vertretbar, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des bisher nicht bestraften Angeklagten als gering zu bewerten wäre und ein öffentliches Interesse an der Verfolgung nicht besteht.
Der Senat stellt das Verfahren daher mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 und 4 StPO. Es ist im Hinblick darauf, dass im Falle einer Zurückverweisung eine Verurteilung des Angeklagten wegen (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Fahrens ohne Fahrerlaubnis wahrscheinlich wäre, zwar nicht veranlasst, der Staatskasse die gesamten notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; andererseits hat der Senat aber berücksichtigt, dass der bei der Einstellung noch vorhandene Tatverdacht sich auf eine Straftat bezieht, die sehr viel leichter wiegt als der mit der zugelassenen Anklageschrift erhobene Verbrechensvorwurf (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 467 Rdn. 19).
| Meyer-Goßner | Athing | Ernemann | |||
| Kuckein | Solin-Stojanovic |