Revision wegen Verstoßes gegen § 247 StPO verworfen — Angriffsrichtung muss bezeichnet werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 253/98
- Datum
- 14.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird in der Revisionsbegründung auf verschiedene mögliche Verfahrensmängel Bezug genommen, muss der Revisionsführer binnen der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung und den konkret geltend gemachten Mangel eindeutig angeben.
Eine nachträgliche Umdeutung oder Ergänzung der Revisionsrüge (z.B. Hinbeziehun g des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO) nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist verspätet und unbeachtlich.
Der Senat prüft eine Rüge nur soweit sie form- und fristgerecht sowie hinreichend bestimmt vorgetragen ist; unbestimmte oder verspätete Angriffsrichtungen sind von der Nachprüfung ausgeschlossen.
Liegt erkennbar kein Beruhen des Urteils auf dem gerügten Verfahrensfehler vor, ist die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 28. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 253/98 vom 14. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der in Abschnitt I 2 der Revisionsbegründung unter der Überschrift "Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO" erhobenen Rüge bemerkt der Senat:
Eine Prüfung des Revisionsvorbringens zur Unterrichtung des Angeklagten nach Vernehmung der Zeugin H. in dessen Abwesenheit auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Revisionsrüge nach § 338 Nr. 5 StPO ist dem Senat verwehrt. Kommen wie hier nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, muss vom Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Angriffsrichtung der Rüge deutlich gemacht und dargetan werden, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird.
Aus der rechtlichen Bewertung am Ende der Mitteilung des beanstandeten prozessualen Sachverhalts ("Dies stellt einen Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO dar.") und der damit korrespondierenden Überschrift dieses Abschnitts der Revisionsbegründung ergibt sich, dass die Revision insoweit allein auf den ausdrücklich genannten relativen Revisionsgrund gestützt werden sollte, nicht aber auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. Die nunmehr mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 vorgenommene entsprechende Ergänzung des Revisionsvorbringens ist verspätet.
Ein Beruhen des Urteils auf dem gerügten Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO ist auszuschließen, da das Landgericht der vom Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgelegten "Schenkungsbestätigung", insbesondere auch der Frage ihrer Echtheit und den Angaben der Zeugen zu diesem Schriftstück, ohne Rechtsfehler keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin zugemessen hat (UA 63).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Athing | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Solin-Stojanovic |