Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unzulässige Beiordnung eines Rechtsreferendars ohne Revisionsfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 250/92
Datum
31.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision und Beschwerde gegen das Urteil des LG Frankenthal (schwerer Raub) und beanstandete die Beiordnung einer Rechtsreferendarin als Verteidigerin. Der BGH bestätigt, dass Rechtsreferendare nach §142 Abs.2 StPO in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht nicht beigeordnet werden dürfen. Der Verfahrensfehler führte hier nicht zur Aufhebung, weil sein Einfluss auf das Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen ist (im Termin wurde nur der Strafregisterauszug verlesen; das Nichtvorliegen einschlägiger Vorstrafen wurde als strafmildernd gewertet). Die Kostenentscheidung entspricht §465 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsreferendare können in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht nicht als Verteidiger beigeordnet werden (vgl. § 142 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

2

Die unzulässige Beiordnung eines nicht berufsmäßigen Verteidigers kann einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 5 StPO begründen.

3

Ein absoluter Revisionsgrund führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann.

4

Die Feststellung bzw. Verlesung von Vorstrafen gehört grundsätzlich zum wesentlichen Inhalt der Hauptverhandlung; bei der Prüfung eines Verfahrensfehlers ist maßgeblich, wie diese Feststellungen im Urteil (z.B. bei der Strafzumessung) verwertet wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 13. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 250/92 31. Juli 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>] dort, Michael [REDACTED::<3>], geboren am [REDACTED::<4>] 1966, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Januar 1992 und seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 29. Juni 1992 – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte im Termin zur Hauptverhandlung vom 2. Januar 1992 zur Fortsetzung der Verhandlung nicht ordnungsgemäß verteidigt war, nachdem die Strafkammer die ihm als Verteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin für diesen Terminstag entbunden und an ihrer Stelle eine Rechtsreferendarin bestellt hatte. Gemäß § 142 Abs. 2 StPO können Rechtsreferendare für erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) nicht als Verteidiger beigeordnet werden.

Der Verfahrensverstoß führt hier aber nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar liegen an sich die Voraussetzungen des § 338 Nr. 5 StPO vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde in dem Hauptverhandlungstermin vom 2. Januar 1992 lediglich der Strafregisterauszug des Angeklagten verlesen und von diesem bestätigt. Die Feststellung der Vorstrafen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH NJW 1972, 2006). Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 338 StPO berührt den Bestand des angefochtenen Urteils aber – ausnahmsweise – nicht, wenn ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NJW 1977, 433; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdnr. 4). Das ist hier der Fall. Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Strafkammer nur bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insofern hat sie es aber ausdrücklich als strafmildernd bewertet, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist (UA S. 15).

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht § 465 StPO.

[Unterschriften]

NehmSalgerMaatz
Meyer-GoßnerTolksdorf
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