Revision verworfen: Unzulässige Beiordnung eines Rechtsreferendars ohne Revisionsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/92
- Datum
- 31.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rechtsreferendare können in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht nicht als Verteidiger beigeordnet werden (vgl. § 142 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Die unzulässige Beiordnung eines nicht berufsmäßigen Verteidigers kann einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 5 StPO begründen.
Ein absoluter Revisionsgrund führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann.
Die Feststellung bzw. Verlesung von Vorstrafen gehört grundsätzlich zum wesentlichen Inhalt der Hauptverhandlung; bei der Prüfung eines Verfahrensfehlers ist maßgeblich, wie diese Feststellungen im Urteil (z.B. bei der Strafzumessung) verwertet wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 13. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 250/92 31. Juli 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>] dort, Michael [REDACTED::<3>], geboren am [REDACTED::<4>] 1966, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. Januar 1992 und seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 29. Juni 1992 – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte im Termin zur Hauptverhandlung vom 2. Januar 1992 zur Fortsetzung der Verhandlung nicht ordnungsgemäß verteidigt war, nachdem die Strafkammer die ihm als Verteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin für diesen Terminstag entbunden und an ihrer Stelle eine Rechtsreferendarin bestellt hatte. Gemäß § 142 Abs. 2 StPO können Rechtsreferendare für erstinstanzliche Verfahren vor dem Landgericht (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO) nicht als Verteidiger beigeordnet werden.
Der Verfahrensverstoß führt hier aber nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar liegen an sich die Voraussetzungen des § 338 Nr. 5 StPO vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde in dem Hauptverhandlungstermin vom 2. Januar 1992 lediglich der Strafregisterauszug des Angeklagten verlesen und von diesem bestätigt. Die Feststellung der Vorstrafen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (BGH NJW 1972, 2006). Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 338 StPO berührt den Bestand des angefochtenen Urteils aber – ausnahmsweise – nicht, wenn ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers denkgesetzlich ausgeschlossen ist (BGH NJW 1977, 433; Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 338 Rdnr. 4). Das ist hier der Fall. Die Vorstrafen des Angeklagten hat die Strafkammer nur bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insofern hat sie es aber ausdrücklich als strafmildernd bewertet, dass der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist (UA S. 15).
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht § 465 StPO.
[Unterschriften]
| Nehm | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Tolksdorf |