Unterlassen als versuchter Mord nach Notzucht? Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 250/65
- Datum
- 23.07.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschrift des § 33 StPO ist erfüllt, wenn die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung hatten; eine ausdrückliche erneute Aufforderung zur Stellungnahme ist im Regelfall nicht erforderlich.
Ein tatbestandsmäßiger Versuch eines Tötungsdelikts (§ 211 StGB) kann auch durch Unterlassen verwirklicht sein, wenn der Täter die Möglichkeit des Todes erkannt und diese Folge zumindest billigend in Kauf genommen hat (dolus eventualis).
Ergibt der festgestellte Sachverhalt die ernstliche Möglichkeit, dass das Unterlassen den Tod zur Folge haben kann und der Täter dies in Kauf genommen hat, hat das Tatgericht die Voraussetzungen des Versuchs zu prüfen; unterlassene Prüfung rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Feststellungen des Tatgerichts sind nur dann aufzuheben, wenn sie denkfehlerhaft oder den Erfahrungssätzen widersprechend sind; schlüssige konkrete Befunde über den kollapsartigen Zustand des Opfers genügen zur Begründung von Tatrelevanz und erforderlichen Prüfpflichten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 22. Juni 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 250/65 in der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ██████ aus ██ ████, geboren am ████████ 1929 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Schwurgerichts Duisburg vom 22. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Damit fällt die Gesamtstrafe weg.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht Krefeld zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung vom Vorwurf der Tötung wegen Notzucht und wegen unterlassener Hilfeleistung zu insgesamt zehn Jahren und zwei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger erheben nur die Sachrüge. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft muss zur teilweisen Aufhebung des Urteils führen.
I. Die Revision des Angeklagten:
1. Die Verfahrensrüge:
Ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragte der Staatsanwalt zu Beginn der Vernehmung des Zeugen Go█████, die Öffentlichkeit auszuschließen, sobald der Zeuge über sein und des Angeklagten sexuelles Vorleben vernommen werde.
„Der Verteidiger und der Vertreter des Nebenklägers stellten keine Anträge.“
Nachdem zunächst die Beschlussfassung über diesen Antrag zurückgestellt worden war, erließ das Gericht später den Beschluss, dass die Öffentlichkeit für die Dauer der weiteren Vernehmung des Zeugen ███████████ wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen wird. Während der Zuschauerraum geräumt wurde, erklärte der Verteidiger, dass er „der Ausschließung der Öffentlichkeit widerspreche; er stellte aber keinen Antrag, die Öffentlichkeit wieder herzustellen“. Der Zeuge wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit daraufhin ergänzend zur Sache vernommen.
Ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften ist hier nicht zu erblicken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorschrift des § 33 StPO genügt, wenn die Beteiligten erkennbar Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Im Regelfall brauchen sie nicht ausdrücklich zur Äußerung aufgefordert zu werden (BGHSt 17, 337, 340; LM Nr. 1 zu § 33 StPO, Nr. 4 zu § 247 StPO). Da die Staatsanwaltschaft den Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Besorgnis der Gefährdung der Sittlichkeit beantragt hat, hatte auch der Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme. Es war nicht erforderlich, ihn als Rechtskundigen auf sein Äußerungsrecht noch besonders aufmerksam zu machen. Sein bloßer „Widerspruch“ gegen „die Ausschließung“, d. h. gegen die Ausführung des vom Gericht beschlossenen und verkündeten Beschlusses, brauchte dieses schon deswegen nicht zu einem neuen Beschluss zu veranlassen, weil es annehmen konnte, dass der Verteidiger nicht auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit bestand, nachdem der Vorsitzende ihn auf die Gefährdung der Sittlichkeit durch die folgende Erörterung besonders hingewiesen hatte, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt.
2. Die Sachrüge:
a) Dass das Mädchen bei der gewaltsamen Vornahme des Geschlechtsverkehrs noch lebte, ergibt sich aus dem Sachverhalt; es atmete nach dem Verkehr noch, wie der Angeklagte mit Hilfe eines Spiegels feststellte (vgl. UA S. 7 und 8). Die von der Revision vermissten „ausreichenden tatsächlichen Grundlagen“ für die Feststellung des vollendeten Geschlechtsverkehrs sind denkfehlerfrei und ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze auf UA S. 21 dargelegt. Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht verletzt (RGSt 52, 319).
b) Die Angriffe gegen die Anwendung des § 330c StGB gehen ebenfalls fehl. Dass der festgestellte „kollapsartige Zustand“, der auf UA S. 8 eingehend beschrieben wird, einen Unglücksfall i. S. dieser Strafvorschrift darstellt, bedarf keiner Darlegung, vgl. auch BGHSt 3, 66.
c) Auch die Ausführungen zur Strafzumessung lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers:
1. Den Feststellungen zufolge hat der Angeklagte den kollapsartigen Zustand des bewusstlosen Opfers erkannt und überlegt, ob er einen Arzt hinzuziehen soll. Er wusste, dass dessen unverzügliche fernmündliche Herbeirufung erforderlich und geboten war. Er nahm jedoch davon Abstand, weil er befürchten musste, dass dadurch seine vorausgegangene Straftat aufgedeckt werden würde.
2. Bei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte durch sein Unterlassen den Tatbestand des § 211 StGB wenigstens in der Form des Versuchs erfüllt hat. Das Urteil führt lediglich aus, es könne nicht mehr festgestellt werden, dass das Mädchen durch Hinzuziehung eines Arztes hätte gerettet werden können. Das würde aber nicht ausschließen, dass der Angeklagte mit der Möglichkeit gerechnet hat, der Kollaps könne ohne die von ihm bereits erwogene Herbeirufung eines Arztes zum Tode führen, und dass er diese Folge gleichwohl billigend in Kauf genommen hat, um eine Aufdeckung der vorausgegangenen Notzucht zu verhindern. Dann wäre er wegen versuchten Mordes zu verurteilen.
3. Diese Prüfung wird das Schwurgericht nachzuholen haben.
Das Urteil war daher auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers insoweit aufzuheben, als der Angeklagte freigesprochen und wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden ist. Die Verurteilung wegen Notzucht, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt, wird von dieser Aufhebung nicht berührt. Das gilt auch für die wegen dieses Verbrechens verhängte Einzelstrafe. Die Gesamtstrafe fällt infolge der teilweisen Urteilsaufhebung weg.
Flitner Krumme zugleich für den beurlaubten und am Unterschreiben verhinderten
| Spiegel | Bundesrichter Dr. Willms | ||
| Sanders |