Aufhebung und Zurückverweisung bei Brandstiftung/Explosionsfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 245/65
- Datum
- 11.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollendung der Brandstiftung (§306 Nr.2 StGB) setzt voraus, dass die räumliche Brandwirkung tatsächlich eingetreten ist; bloßes Glimmen von Trümmern nach Einsturz begründet nur einen Versuch.
Der Tatbestand des Versicherungsbetrugs (§265 StGB) ist nur dann erfüllt, wenn eine gegen Feuer versicherte Sache in Brand gesetzt wurde; reine Explosionsschäden ohne Entzündung der versicherten Sache erfüllen §265 nicht.
Die Strafschärfung des §307 Nr.1 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn der tödliche Erfolg durch Brandereignisse verursacht wurde; ein Tod, der durch eine Explosion ohne Brand eingetreten ist, rechtfertigt §307 Nr.1 nicht.
Wer eine Explosion fahrlässig herbeiführt, kann nach §311 Abs.5 StGB und gegebenenfalls wegen fahrlässiger Tötung (§222 StGB) bestraft werden; dafür ist Vorsatz hinsichtlich der Explosion nicht erforderlich, wenn der Täter die Explosion nur fahrlässig nicht bedacht hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Duisburg, 12. Juni 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 245/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██ 1. ███ ███████ Johann Kr. aus █, █ dort geboren am █████, zur ████, ██ ██████████████████, den Hilfsarbeiter Peter Arno K. aus █, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 12. Juni 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten ██████ betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten ██████ und █████████ wegen gemeinschaftlicher versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und Vergehen gegen § 311 Abs. 5 StGB n. F. zu Zuchthausstrafen verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten ██████████. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht näher ausgeführt worden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Bedenken bestehen jedoch gegen die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten █████████ durch das Schwurgericht.
Nicht zu beanstanden ist ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher nur versuchter schwerer Brandstiftung; denn die Angeklagten haben den äußeren Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB nicht vollendet, weil das Gebäude vor dem Einsturz nicht in Brand gesetzt worden ist (BGHSt 7, 37, 38; RGSt 71, 193, 194; OGHSt 2, 346, 348). Dass nach dem Einsturz Trümmer des Hauses glimmten, ohne dass der Brand auf nicht zerstörte Gebäudeteile übergriff (UA 16, 27), lässt eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung nicht zu.
Darum haben sich die Angeklagten auch nicht des vollendeten Versicherungsbetruges schuldig gemacht. Unabhängig davon, dass der verwendete und explodierte Zündstoff auch zur Inbrandsetzung geeignet war, ist der äußere Tatbestand des § 265 StGB nämlich nur vollendet, wenn eine gegen Feuer versicherte Sache in Brand gesetzt worden ist. Auf andere Versicherungsfälle als Brandschäden, etwa Explosionsschäden, findet diese Vorschrift keine Anwendung (RGSt 61, 226, 227; Schönke/Schröder 12. Aufl. 1965 Rdn. 7 zu § 265 StGB). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Feuerversicherungsbedingungen auch einen Schutz gegen Explosionen gewähren. Die Angeklagten sind deshalb wegen Versicherungsbetruges nur wegen versuchten zu bestrafen.
Ob eine Verurteilung wegen schwerer versuchter Brandstiftung unter den straferschwerenden Voraussetzungen des § 307 Nr. 1 StGB überhaupt rechtlich zulässig ist (so BGHSt 7, 37, 39 gegen RGSt 40, 321, 323 ff.; vgl. Stree GA 1960, 239 ff), kann dahinstehen. Denn der Tod der Hausbewohner ist ausschließlich durch die infolge der Explosion erlittenen schweren Verletzungen, nicht aber durch Brand oder zum Inbrandsetzen verwendeten brennenden Zündstoff (BGHSt 7, 37, 39) eingetreten.
Das Reichsgericht hatte angenommen, dass § 307 Nr. 1 StGB nur Anwendung finden könne, wenn der Tod durch Brand verursacht sei, nicht schon bei nur versuchter Brandstiftung. Der Bundesgerichtshof wendet § 307 Nr. 1 StGB allerdings auch an, wenn beim Inbrandsetzen ein Mensch vom brennenden Zündstoff tödlich verletzt wird, ohne dass es zu einem Brand der Räumlichkeit kommt. Anders ist die Sachlage aber zu beurteilen, wenn der Versuch der Brandstiftung fehlschlägt und der Tod eines Menschen anschließend durch andere, mit dem Brand weder unmittelbar noch mittelbar zusammenhängende Umstände herbeigeführt wird.
Nachdem § 311 StPO a. F., der die Zerstörung einer Sache durch explodierende Stoffe der Inbrandsetzung gleichsetzte, aufgehoben und in bewusster Anlehnung an § 323 E 1962 durch die mildere (§ 2 Abs. 2 StGB) Strafvorschrift des § 311 StGB i. d. F. vom 1. Juni 1964 (BGBl. I 337) ersetzt worden ist, können die Strafschärfungsvorschriften des § 307 Nr. 1 StGB nur noch angewendet werden, wenn durch die Explosion ein Brand entstanden und dadurch die schwere Folge des § 307 Nr. 1 StGB verursacht worden ist (vgl. Begründung zum E 1962 S. 502). Die infolgedessen entstandenen Unterschiede im Anwendungsbereich der Brandstiftungs- und Sprengstoffdelikte müssen in Kauf genommen werden (vgl. Lackner JZ 1964, 674, 676; Cramer NJW 1964, 1835 ff.). Das Schwurgericht hat daher zu Unrecht eine versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 307 Nr. 1 StGB) angenommen. Erfüllt ist vielmehr der Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB).
Zugleich haben die Angeklagten den Tatbestand des § 311 Abs. 5 StGB n. F. verwirklicht, weil sie die Explosion fahrlässig herbeigeführt haben, wie das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei feststellt (UA 30). § 311 Abs. 4 StGB n. F. findet entgegen der Auffassung der Revision keine Anwendung, weil er die vorsätzliche Herbeiführung einer Explosion voraussetzt. Wer einen sowohl zur Inbrandsetzung als auch zur Explosion geeigneten Stoff (hier Benzin) vorsätzlich entzündet, ist der fahrlässigen Herbeiführung einer Explosion i. S. des § 311 Abs. 5 StGB n. F. schuldig, wenn er die Entzündung des Stoffes nur zur Inbrandsetzung gewollt, die erfolgte Explosion jedoch aus Fahrlässigkeit nicht bedacht hat.
Die Ausführungen des Schwurgerichts über das fahrlässige Handeln der Angeklagten (UA 28, 30) stehen nicht in Widerspruch zu der sich an anderer Stelle (UA 25) findenden und auf den Zeitpunkt nach der Tat beziehenden Annahme des Schwurgerichts, █████████ habe sich nicht vorstellen können, dass durch Benzin eine derartige Explosion verursacht sein konnte. Das Schwurgericht will an dieser Stelle nur seiner Überzeugung Ausdruck geben, der Angeklagte habe sich die Größe des Unglücks mit einer anderen Tatausführung als der geplanten zu erklären versucht, da er ██████████ ██ habe „dann doch den Gashahn aufgedreht“. Daraus entnimmt es rechtlich unangreifbar, dass er mit dem Anstecken des Benzins von vornherein einverstanden war.
Die Feststellung, dass die Angeklagten die Folgen der von ihnen geplanten und tatsächlich ausgeführten Tat (Anstecken von Benzin) voraussehen konnten, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Denn der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens ist auch dann begründet, wenn der Täter den Geschehensablauf nicht in allen Einzelheiten, sondern nur den tödlichen Erfolg eines nicht ganz außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs liegenden Ursachenverlaufs hätte voraussehen können (vgl. BGHSt 12, 75; BGH VRS 19, 348, 352). Diese Feststellung hat das Schwurgericht, wie der Urteilszusammenhang ergibt, rechtsirrtumsfrei getroffen.
Da die Angeklagten die Explosion nicht vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 311 Abs. 1 StGB n. F.) und die Tatbestände des § 311 Abs. 4 und 5 StGB n. F. eine Straferschwerung für den Fall der leichtfertigen Tötung eines Menschen (vgl. § 311 Abs. 2 und 3 StGB n. F.) nicht vorsehen, wird der Unrechtsgehalt der Tat nur durch eine Verurteilung auch aus § 222 StGB erschöpft. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hätten die Angeklagten voraussehen können und müssen, dass durch ihre Handlungsweise der Tod von Menschen verursacht werden konnte (UA 29 oben). Sie hätten deswegen auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden müssen.
Die Angeklagten, die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Urteils Mittäter sind, haben die einzelnen Straftatbestände durch eine und dieselbe Handlung erfüllt (§ 73 StGB).
Die fehlerhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Schwurgericht führt zur Aufhebung des Urteils. Da sie auch den Angeklagten ███████ betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss sich die Aufhebung auf ihn erstrecken. Eine Berichtigung des Schuldspruchs durch den Senat kommt mit Rücksicht auf § 265 StPO nicht in Betracht. Die Sache kann an eine Strafkammer zurückverwiesen werden (§ 354 Abs. 2 StPO), weil ein der Zuständigkeit des Schwurgerichts unterliegender Straftatbestand bei der jetzigen Gesetzeslage nicht mehr abzuurteilen ist (§ 80 GVG).
| Flitner | Willms | Mayr | |||
| Krumme | Sanders |