Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gefährliche Körperverletzung und Unfallflucht – Notstand und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 244/68
Datum
11.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zweimaliger Unfallflucht verurteilt; seine Revision hat der BGH verworfen. Strittig waren Verfahrensfragen (u.a. Belehrung nach §57 StPO, Vernehmung des Sachverständigen nach §244 StPO) sowie die rechtliche Bewertung des Notstands nach §54 StGB. Der Senat bejaht die Tragfähigkeit der Beweiswürdigung und sieht keinen rechtfertigenden Notstand, der Fluchthandlung rechtfertigen würde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allein aufgrund des Alters eines minderjährigen Zeugen besteht nicht ohne weiteres eine Pflicht des Gerichts, ausschließlich wegen dieses Alters die zur Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche geistige Reife zu prüfen.

2

Die Belehrung nach §57 Abs. 2 StPO dient primär dem Interesse des Zeugen; ein formaler Mangel der Belehrung begründet nicht automatisch einen durchgreifenden Verfahrensfehler zugunsten der Partei.

3

Ist ein technischer Sachverständiger vernommen worden und stützt sich das Gericht auf Lichtbilder, maßstabsgerechte Skizzen und Vernehmungen der Vermessungsbeamten, rechtfertigt das Fehlen zusätzlicher Fragen an den Sachverständigen nicht die erfolgreiche Aufklärungsrüge (§244 Abs. 2 StPO).

4

Die Annahme eines Verkehrsunfalls im Sinne des §142 StGB steht dem Umstand nicht entgegen, dass der Täter die (gefährliche) Körperverletzung vorsätzlich herbeigeführt hat; für den Verletzten bleibt das Geschehen ein ungewolltes, von außen treffendes Ereignis.

5

Ein rechtfertigender Notstand (§54 StGB) deckt nur solche Maßnahmen, die zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr erforderlich und verhältnismäßig sind; das unmittelbare Entfernen vom Unfallort ist nur insoweit gerechtfertigt, als es die Gefahrenlage beseitigt, und entfällt, wenn der Täter die Gefahrenlage selbst verschuldet oder die Flucht dem Ziel dient, sich den Feststellungen endgültig zu entziehen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bamberg, 16. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 244/68

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Zimmermann Bruno, geboren am █████ in ██, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ ███ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bamberg vom 16. Januar 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unfallflucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.

Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. Verfahrensrügen:

1. Abwegig ist die Auffassung der Revision, bei dem 15 Jahre alten Zeugen ███ habe das Schwurgericht allein auf Grund dieses Alters prüfen müssen, ob er die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erforderliche geistige Reife besitze (vgl. BGH NJW 1967, 360).

2. Die Revision kann auch nicht damit begründet werden, dass dieser Zeuge nicht ordnungsmäßig nach § 57 Abs. 2 StPO belehrt worden sei. Diese Belehrungsvorschrift dient ausschließlich dem Interesse des Zeugen (BGHSt 11, 215; BGH VRS 34, 218).

3. Auf eine Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 57 StPO kann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden (RGSt 56, 66, 67; BGH VRS 22, 144).

4. § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Das Schwurgericht hat einen technischen Sachverständigen (Ingenieur Liewehr) vernommen; mit der Behauptung, dass diesem bestimmte Fragen nicht gestellt worden seien, kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Eine Inaugenscheinnahme der Unfallorte brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, da ihm Lichtbilder und maßstabsgerechte Unfallskizzen zur Verfügung standen und der Sachverhalt durch Vernehmung der Polizeibeamten, die die Vermessungsarbeiten durchgeführt haben, hinreichend geklärt werden konnte.

5. Mit dem behaupteten Verstoß gegen § 261 StPO erhebt die Revision in Wahrheit sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die Feststellungen des Schwurgerichts.

II. Sachbeschwerde:

1. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich zu einem großen Teil in unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Angriffen gegen die Feststellungen des Urteils und seine Beweiswürdigung. Diese lässt jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Die Folgerungen, die das Schwurgericht gezogen hat, sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Die behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor. Auch der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt; das Schwurgericht ist vielmehr von der Richtigkeit der Tatsachen, auf die es seine Entscheidung stützt, voll überzeugt. In Wahrheit versucht die Revision nur, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, indem sie im Urteil festgestellte Tatsachen anders wertet oder überhaupt unberücksichtigt lässt. Das gilt nicht zuletzt auch im Hinblick auf die innere Tatseite.

2. Die rechtliche Beurteilung, die der festgestellte Sachverhalt im Urteil gefunden hat, hält ebenfalls der Nachprüfung stand.

Anlass zur Erörterung besteht nur in folgendem:

a) Der Annahme eines Verkehrsunfalls (§ 142 Abs. 1 StGB) steht nicht entgegen, dass der Angeklagte die (gefährliche) Körperverletzung in beiden Fällen (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Für den Verletzten war der Unfall jeweils ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Ereignis. Das genügt nach der Rechtsprechung (vgl. RGSt 75, 355, 360; BGH VRS 11, 425; BGHSt 12, 253, 256; BGH VRS 21, 113, 117; 28, 359).

b) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in beiden Fällen der Feststellung der Art seiner Beteiligung an dem von ihm (bedingt) vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfall durch die Flucht entziehen wollen. Dieser Fluchtvorsatz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte außerdem auch deshalb weggefahren ist, weil er – wie ebenfalls von vornherein einkalkuliert – andernfalls damit rechnen musste, „erschlagen“ oder erheblich verprügelt zu werden (UA S. 8, 10, 14, 20, 23, 24).

c) Dieser Umstand rechtfertigt oder entschuldigt seine Flucht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen des Notstands nach § 54 StGB lagen nicht vor. Die Notlage des Angeklagten war nicht unverschuldet. Das hat das Schwurgericht zutreffend ausgeführt. Nicht auseinandergesetzt hat es sich allerdings mit der Frage des sogenannten übergesetzlichen Notstands, der nach herrschender Auffassung die Verletzung eines geringerwertigen Gutes zum Schutz eines höherwertigen unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erlaubt, wenn der Täter die Gefahrenlage für das von ihm geschützte Gut verschuldet hat (vgl. RGSt 61, 242, 255; Schönke/Schröder, 13. Aufl., Vorbem. § 51 StGB Rn. 50 ff.). Dieser Mangel gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht.

In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Unfallbeteiligter seine Wartepflicht aus § 142 StGB verletzen und den Unfallort verlassen darf, wenn er der gegenwärtigen Gefahr einer körperlichen Misshandlung auf andere Weise nicht begegnen kann; verprügeln lassen braucht er sich nicht (vgl. RGSt 63, 18, 19; BayObLG DAR 1956, 15; BGH VRS 25, 196; 30, 281). Zweifelhaft ist indessen schon, ob er sich auf diesen Notstand auch dann uneingeschränkt berufen darf, wenn er seine Gefahrenlage, wie der Angeklagte, sehenden Auges heraufbeschworen, sie also wie die Unfallfolgen letztlich in Kauf genommen hat. Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass schon die vorsätzliche Herbeiführung der Notstandslage eine strafrechtliche Haftung begründe (vgl. Schönke/Schröder aaO Rn. 57; Lenckner, Der rechtfertigende Notstand 1965 S. 104 ff.; Henckel, Der Notstand nach gegenwärtigem und künftigem Recht 1932 S. 141 ff.). Einer näheren Erörterung dieser Frage bedarf es hier jedoch nicht. In jedem Fall ist die Verletzung eines anderen Rechtsgutes durch Notstand nur in dem Umfang gedeckt, als sie zur Überwindung der Gefahrenlage erforderlich ist. Deshalb ist das sofortige Wegfahren vom Unfallort nur soweit gerechtfertigt, als es den Unfallbeteiligten aus dem Bereich der Menschenmenge bringt, von der ihm Angriffe auf seine Person drohen (RGSt 63, 18, 19; BayObLG aaO). An die Stelle der Wartepflicht tritt dann die Pflicht zur alsbaldigen Rückkehr an den Unfallort, sobald die Gefahr behoben ist, sei es, dass sich die Menge zerstreut hat, sei es, dass die Anwesenheit von Polizeibeamten jede weitere Gefahr bannt (vgl. auch BGH VRS 24, 41, 44; 25, 196; 30, 281). Dagegen darf mit dem Wegfahren nicht der Zweck verfolgt werden, sich den nach dem Verkehrsunfall notwendigen Feststellungen endgültig zu entziehen. Gerade das hat der Angeklagte aber nach dem Urteil getan. Er war von vornherein entschlossen, nach dem von ihm herbeigeführten ersten Verkehrsunfall und der von ihm einkalkulierten Verletzung [REDACTED] weiterzufahren, ███████████████ und dann nach Hause zu fahren. Nachdem ███ gefunden war, ist er durch Hirschbrunn zurück in Richtung Tempelsgreuth gefahren, ohne etwa am Unfallort anzuhalten. Nicht etwa, weil er diesen im Auge behalten oder gar pflichtgemäß zu ihm zurückkehren wollte, sondern um [REDACTED], der auf der Straße nach Küstersgreuth vermutet wurde, zu stellen und zu verprügeln, ist er noch einmal nach Hirschbrunn gefahren und dann von dort aus, nach dem zweiten Verkehrsunfall mit der Verletzung von [REDACTED], wiederum, wie eingeplant, ohne anzuhalten, endgültig nach Hause. Ein solches, zu keiner Zeit von einem Rückkehrwillen getragenes Verhalten war nicht gerechtfertigt. Damit ging der Angeklagte ohne Not bewusst über das Maß dessen hinaus, was zur Rettung aus der ihm am Unfallort drohenden Gefahr erforderlich war. Sollte er etwa, was nach den Feststellungen allerdings wenig wahrscheinlich ist, irrtümlich angenommen haben, dass er wegen einer solchen Gefahr endgültig davonfahren dürfe, so wäre dieser Verbotsirrtum nicht entschuldbar. Die gewisse Zwangslage, in der er sich befunden hat, ist strafmildernd berücksichtigt worden (BGHSt 2, 194 ff.).

RotbergBortzlerHirxthal
FallerSpiegel
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