Revision gegen Totschlagsurteil: Verwertung polizeilicher Aussage und Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 243/97
- Datum
- 17.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen faire Verfahrensgrundsätze dadurch, dass dem Beschuldigten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung nicht mitgeteilt wird, dass sich bereits ein Verteidiger gemeldet hat, kann ein Verwertungsverbot für die in der Vernehmung gemachten Angaben zur Folge haben.
Die Revision hinsichtlich einer solchen Verwertungsfrage ist nur dann erfolgreich, wenn die Revisionsbegründung darlegt, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger in der Hauptverhandlung der Verwertung der polizeilichen Aussage durch Vernehmung der Verhörspersonen widersprochen hat.
Ein im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemachtes Beweisverwertungsverbot durch den Verteidiger begründet für sich allein keine Revisionsrechtfertigung.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 28. Januar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 243/97 vom 17. Juni 1997
in der Strafsache gegen ███████, dort geboren am ███, Christian █████████ 1967, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. Januar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Mai 1997 zu dem von der Revision gerügten Verstoß gegen § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO:
Der Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, der darin liegen kann, dass dem Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung, bei der er sich nach ordnungsgemäßer Belehrung zur Aussage ohne Hinzuziehung eines Verteidigers bereit erklärte, nicht mitgeteilt wurde, dass sich bereits ein Verteidiger für ihn gemeldet hatte, kann zwar ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der Vernehmung gemachten Angaben nach sich ziehen. Dies kann der Revision indes nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen ist, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung der polizeilichen Aussage durch Vernehmung der Verhörspersonen in der Hauptverhandlung widersprochen hat. Dass der Verteidiger im Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft insoweit ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht hat, genügt nicht (vgl. BGHSt 38, 214, 226; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 136 Rdn. 20, 20a).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Ernemann | |||
| Maatz | Athing |