Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Freispruch wegen fehlendem 'Missbrauch der Stellung' (§174a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 23/99
Datum
25.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen. Der BGH hob das Urteil auf und sprach sie frei, weil die sexuellen Handlungen im Kontext einer Liebesbeziehung standen und kein tatbestandsmäßiger Missbrauch ihrer Stellung erkennbar war. Die Beurteilung des Merkmalts ist einzelfallabhängig; disziplinarrechtliche Maßnahmen bleiben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 174a Abs. 1 StGB (Missbrauch der Stellung) ist einzelfallabhängig zu prüfen und erfordert, dass die Stellung des Täters objektiv für die Mitwirkung des Gefangenen an den sexuellen Handlungen bedeutsam ist.

2

Das Vorliegen eines Obhuts- oder Betreuungsverhältnisses genügt nicht automatisch zur Annahme eines Missbrauchs der Stellung; die Intensität der Befugnisse und das Über-/Unterordnungsverhältnis sind wesentlich.

3

Eine echte Liebesbeziehung zwischen Täter und Gefangenem kann die Bedeutung der dienstlichen Stellung in den Hintergrund treten lassen und den Tatbestand des Missbrauchs der Stellung ausschließen.

4

Ergibt die rechtsfehlerfreie Sachverhaltswürdigung, dass kein Missbrauch der Stellung vorlag, ist eine Verurteilung wegen § 174a StGB nicht möglich und der Schuldspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 15. Juni 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Juni 1998 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.

Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte weder des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen noch einer anderen Straftat schuldig gemacht.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gefangene B. der Angeklagten im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB (in der zur Tatzeit geltenden alten Fassung) zur Betreuung anvertraut war (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 29), wie es das Landgericht angenommen hat. Die ihr vorgeworfenen sexuellen Handlungen hat die Angeklagte nämlich jedenfalls nicht „unter Missbrauch ihrer Stellung“ mit dem Gefangenen vorgenommen.

Allerdings setzt dieses Tatbestandsmerkmal – wie ein Vergleich mit dem Merkmal „Missbrauch der Abhängigkeit“ in § 174 Abs. 1 Nr. 2 und § 174b Abs. 1 StGB zeigt – keine (konkret festzustellende) Abhängigkeit des Gefangenen von dem Täter voraus. Umgekehrt genügt es, soll die Voraussetzung des „Missbrauchs der Stellung“ nicht jede Bedeutung verlieren, für die Verwirklichung des Tatbestandes aber nicht, wenn Täter und Opfer in einem von § 174a StGB beschriebenen Obhutsverhältnis stehen und es zwischen ihnen zu sexuellen Handlungen kommt. Ob der Täter sexuelle Handlungen in tatbestandsmäßiger Weise „unter Missbrauch seiner Stellung“ vorgenommen hat, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen.

Bei dieser Würdigung kommt den Eigenarten des konkreten Abhängigkeitsverhältnisses regelmäßig eine gewichtige Bedeutung zu (vgl. näher BGH NStZ 1999, 29). Je ausgeprägter das Abhängigkeitsverhältnis ist, je mehr Befugnisse und Weisungsrecht dem Täter gegenüber dem Gefangenen zustehen, umso näher wird im Allgemeinen die Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens liegen, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt. Umgekehrt sind, je geringer und schwächer die Befugnisse des Verantwortlichen gegenüber dem Gefangenen sind, je weniger deren Beziehungen durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt sind, umso eher Fälle denkbar, in denen die Stellung des Täters für die Mitwirkung des Gefangenen an den sexuellen Handlungen ohne Bedeutung ist oder in ihrer Bedeutung in den Hintergrund tritt, mit der Folge, dass die Annahme eines Missbrauchs dieser Stellung ausscheidet. Gleiches kann – unabhängig von der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses – gelten, wenn die sexuellen Handlungen im Rahmen einer echten Liebesbeziehung zwischen der oder dem Gefangenen und der zur Betreuung eingesetzten Person stattfinden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 174a Rdn. 6).

Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt scheidet nach den getroffenen Feststellungen hier die Annahme aus, in den fünf angeklagten Fällen sei es zum Geschlechtsverkehr zwischen der Angeklagten und dem Gefangenen B. dadurch gekommen, dass sie ihm gegenüber ihre Stellung als Leiterin der Arbeitstherapiegruppe missbraucht hat. Wie das Urteil im Einzelnen schildert, entwickelte sich zwischen der Angeklagten und dem Gefangenen B., bevor es zu den angeklagten Taten kam, eine Liebesbeziehung. Diese, nicht das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der Angeklagten als Leiterin der Arbeitstherapiegruppe und dem Angeklagten als dieser Gruppe zugeteiltem Häftling, bildet den Hintergrund und den Rahmen für die der Angeklagten vorgeworfenen sexuellen Handlungen. Für den Gefangenen B. war die Angeklagte, wie er als Zeuge aussagte, „Partnerin einer Liebesbeziehung“, nicht „übergeordnete Justizvollzugsbeamtin“. Die Sexualkontakte waren für ihn von nachrangiger Bedeutung; im Vordergrund standen ihm die „emotionale Seite der Beziehung zur Angeklagten“ und die „menschliche Nähe“. Unter diesen Umständen kann von tatbestandsmäßigen sexuellen Handlungen unter Missbrauch der von der Angeklagten wahrgenommenen Aufsichts- oder Betreuungsfunktion keine Rede sein.

Dass die Angeklagte sich mithin durch das ihr vorgeworfene Verhalten nicht strafbar gemacht hat, bedeutet keineswegs, dass dieses sanktionslos bleiben müsste und es keine Handhabe gäbe, den Strafvollzug von Liebesbeziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen freizuhalten. Über die Möglichkeit (und gegebenenfalls die Notwendigkeit) beamtenrechtlicher Maßnahmen, insbesondere auch disziplinarrechtlicher Ahndung, hat der Senat jedoch nicht zu befinden.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
TolksdorfSolin-Stojanovic
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