Wiedereinsetzung gewährt, Revision verworfen; Tenorberichtigung wegen erstinstanzlicher Entscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 236/89
- Datum
- 27.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei der Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagten festgestellt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Prozessfrist ohne Verschulden erfolgt und der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt wird.
Wenn ein Berufungsgericht rechtskräftige Strafen einbezieht und durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung in eine dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Entscheidung übergeht, ist das Verfahren als erstinstanzlich zu behandeln und der Urteilstenor entsprechend zu berichtigen.
Die Verlesung vorinstanzlicher Zeugenaussagen steht der Behandlung des Verfahrens als erstinstanzlich nicht entgegen, wenn die Verlesung auch nach den erstinstanzlich geltenden Vorschriften (z. B. § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) zulässig wäre.
Ein Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorzunehmen, wenn dies zum Wechsel in ein erstinstanzliches Verfahren führen würde; in solchen Fällen kann die Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 8. Dezember 1988
Amtsgericht Ludwigshafen, 1. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 236/89 in der Strafsache gegen Andreas Otto GC aus ████████, dort geboren ███ 1961, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1989 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Dezember 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefasst:
„Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 1. März 1988 wird aufgehoben, soweit es den Angeklagten GC____) betrifft.
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung von vier Menschen in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Juli 1988 – Aktenzeichen: 167 a Js 51048/88 – unter Auflösung und Wegfall der dort gebildeten Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus dem einbezogenen Urteil bleiben aufrechterhalten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.“
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 31. Mai 1989 wird Bezug genommen.
2. Der Urteilstenor des angefochtenen Urteils muss jedoch – wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend bemerkt hat – neu gefasst werden:
Das Landgericht hat zwar eine Berufungsverhandlung durchführen wollen und deshalb den Urteilsspruch auch wie in einem Berufungsurteil abgefasst. Es hat aber rechtskräftige Strafen in seine Entscheidung einbezogen und auf eine über drei Jahre liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Da es als Berufungsgericht eine solche (Gesamt-)Strafe nicht verhängen durfte (vgl. Kissel in KK 2. Aufl. § 24 GVG Rdn. 14 mit weit. Nachw.), sind das Verfahren und das Urteil des Landgerichts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als erstinstanzlich anzusehen. Dass das Landgericht im Verfahren vor dem Amtsgericht abgegebene Aussagen von Zeugen verlesen hat, steht hier dieser Annahme nicht entgegen, weil die Verlesung auch nach dem für das Beweisverfahren erster Instanz geltenden § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO zulässig gewesen wäre (vgl. BGHSt 31, 63, 65).
Dass das Landgericht hier aber als erstinstanzliches und nicht als Berufungsgericht entschieden hat, muss sich aus dem Urteilstenor ergeben. Das Urteil des Amtsgerichts ist deshalb aufzuheben und im Übrigen ist eine erstinstanzliche Entscheidung zu treffen. Der Senat hat den Urteilsspruch dementsprechend berichtigt.
3. Der Senat nimmt den vorliegenden Fall zum Anlass, erneut darauf hinzuweisen, dass ein Berufungsgericht zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB nicht verpflichtet ist, wenn dies zum Wechsel vom Berufungs- in das erstinstanzliche Verfahren führen muss. In einem solchen Fall empfiehlt es sich vielmehr, die nachträgliche Gesamtstrafenbildung dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen (vgl. BGHSt 34, 204, 206/207).
| Laufhütte | Knoblich | Meyer-Goßner | |||
| Salger | Goydke |