Revision: Streichung der Erklärung zur Anrechnung von Untersuchungshaft, Rückverweisung wegen Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 236/83
- Datum
- 04.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in die Urteilsformel aufgenommene Erklärung, die die erkannte Freiheitsstrafe durch erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gelten lässt, entfaltet keine rechtliche Wirkung, soweit die Untersuchungshaft kürzer ist als die verhängte Strafe.
Wenn die Untersuchungshaft die verhängte Freiheitsstrafe nicht erreicht, hat das Gericht von Amts wegen über die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu befinden (§ 56 Abs. 1, 4 StGB).
Der Tenor des Urteils ist auf die rechtlich notwendigen Feststellungen und Rechtsfolgen zu beschränken; überflüssige oder rein deklaratorische Zusätze sind aus der Urteilsformel zu entfernen.
Unterbleibt die erforderliche richterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, ist die Sache zur Nachholung dieser Prüfung an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 5. Oktober 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 236/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schaustellergehilfen Wolfgang R. aus ███████, geboren am ██ 1958 in ███████████████ wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Oktober 1982 werden im Urteilsspruch die Worte „die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt“ gestrichen. Zur Verhandlung und Entscheidung über eine Aussetzung der gegen diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 18. Juli 1983 ausgeführt: *„Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafbemessung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die Prüfung unterlassen, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.*
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Im Urteilsspruch hat sie ferner erklärt, dass die verhängte Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gelte. Nach den Feststellungen des Urteils dauerte die Untersuchungshaft indessen lediglich vom 12. Februar 1982 bis 5. Oktober 1982, also weniger als acht Monate. Hiernach war über die Frage der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1, 4 StGB von Amts wegen zu befinden. Die in die Urteilsformel aufgenommenen Erklärungen zur Untersuchungshaft stehen dem nicht entgegen, da sie ohne rechtliche Wirkung und überflüssig sind. Zur Begründung im Einzelnen darf auf die Entscheidung BGHSt 27, 287 Bezug genommen werden.
Ein Ausnahmefall, der eine richterliche Entscheidung über die Anrechnung der aus Anlass der Tat erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe erforderlich gemacht hätte, liegt hier nicht vor.
Deshalb hat der in der Formel des angefochtenen Urteils enthaltene Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nur deklaratorischen Charakter. Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urteil vom 5. September 1952 – 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657;
RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, dass er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1976 – 5 StR 738/75). Die in der Urteilsformel weiter enthaltene Äußerung über die Erledigung der verhängten Strafe ist mithin sachlich ungerechtfertigt. Der Angeklagte wird die Differenz zwischen Untersuchungshaft und erkannter Strafe zu verbüßen haben, sofern nicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird. Zur Nachholung der Prüfung dieser Frage muss die Sache deshalb an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Die im Urteilsspruch enthaltene Erklärung, dass die erkannte Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt, ist zu streichen.
Nach § 260 Abs. 4 StPO sind in die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird, sowie – von den Ausnahmen des Satzes 5 abgesehen – die richterlich verhängten Rechtsfolgen aufzunehmen. Vom notwendigen Inhalt abgesehen, unterliegt die Fassung der Formel im Übrigen zwar dem Ermessen des Gerichts (§ 260 Abs. 4 Satz 6 StPO). Dieses kann dabei jedoch die im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zweckbestimmung des Tenors nicht unberücksichtigt lassen, die in der Kennzeichnung des begangenen Unrechts sowie der Verlautbarung der im Urteil getroffenen Anord-
nungen liegt. Der Tenor soll deshalb in knapper, verständlicher Sprache abgefasst und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgabe dient. In diesem Sinne überflüssig ist daher auch ein Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, soweit er, wie oben dargelegt, nur deklaratorisch wirkt.“
Dem tritt der Senat bei.
| Goydke | Salger | Jähnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |