Revision: Aufhebung der Verfallsanordnung bei Tausch mit Beute
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 235/97
- Datum
- 03.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB kommt nicht in Betracht, soweit aus der Tat dem Geschädigten ein Anspruch gegen den Täter erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erstreckt sich auf an die Stelle unmittelbar erlangter Vorteile tretende Surrogate und schließt auch diese von der Verfallsanordnung aus.
Wird eine Verfallsanordnung gegen einen Angeklagten aufgehoben, so ist die entsprechende Anordnung nach § 357 StPO auch hinsichtlich der Mitangeklagten aufzuheben.
Ein nur geringfügiger Teilerfolg der Revision rechtfertigt grundsätzlich keine Freistellung des Revisionsführers von den Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 10. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 235/97 vom 3. Juni 1997 in der Strafsache gegen ██ ██ Adriano aus ███ (Italien), dort geboren ██████████ 1957, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 1997 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ ██ wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 10. Februar 1997 in den ihn und den Mitangeklagten █████████████████ betreffenden Aussprüchen über den Verfall aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten █████ und ████ jeweils wegen „gemeinschaftlichen schweren Raubes“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Verfall „der bei den Angeklagten ██ ███ RC sichergestellten Geldbeträge (███████ 1.700 US $ und 980 DM; 2.856,45 DM) …“ angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ██████████ Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat die Aufhebung der Verfallsanordnung zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung des Verfalls hält im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB rechtlicher Prüfung nicht stand. Das für verfallen erklärte Geld haben die Angeklagten nach Überzeugung der Strafkammer durch Tausch mit Teilen aus der Beute des von ihnen verübten Bankraubes erlangt. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel, dass dem geschädigten Geldinstitut aus der Tat ein Anspruch gegen die Angeklagten erwachsen ist, der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der Anordnung des Verfalls hinsichtlich der Tatbeute entgegenstünde. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB erfasst aber auch die in Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift genannten, an die Stelle der unmittelbar erlangten Vorteile tretenden Surrogate (vgl. BGH NStZ 1986, 1186 m.w.N.; Beschluss vom 11. April 1995 – 4 StR 46/95).
Gemäß § 357 StPO ist auch die den Mitangeklagten ████ betreffende Verfallsanordnung aufzuheben (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 357 Rdn. 15 m.w.N.).
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten – teilweise – von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25 ff.).
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Maatz | Athing |