Revision wegen fehlender Jugendgerichtshilfe: Schuldspruch bleibt, Rechtsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 234/76
- Datum
- 13.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist die Hinzuziehung der Jugendgerichtshilfe geboten; ihr Ausbleiben kann Verfahrensfehler begründen, die die Entscheidung über Rechtsfolgen berühren.
Ein voll geständiger Schuldspruch kann trotz Verfahrensfehlers bestehen bleiben, wenn das Verschulden der Schuldfrage nicht durch das Wegfallen der Jugendgerichtshilfe in entscheidungserheblicher Weise berührt wird.
§243 StGB stellt keine eigenständige Qualifikation mehr dar, sondern eine Strafzumessungsvorschrift mit Regelbeispielen; beim Jugendstrafrecht rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres den Ausspruch eines ‚besonders schweren Falles‘ im Urteilssatz.
Der Tatrichter im Jugendverfahren darf die in §243 StGB aufgeführten erschwerenden Begehungsweisen in seine strafzumessenden Erwägungen einbeziehen; eine ausdrückliche Feststellung eines besonderen Falles nach §243 kann aber missverständlich sein und ist beim Jugendstrafrecht zurückhaltend zu handhaben.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 2. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Detlef ██ aus ██████, dort geboren am ██████████ 1957, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1976 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 2. Februar 1976
1. in der Urteilsformel dahin geändert, dass dieser Angeklagte des Diebstahls – § 242 StGB – schuldig ist,
2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat dieses Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben,
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Jugendrichter des Amtsgerichts Bocholt zurückverwiesen, der auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Mit Recht beanstandet die Revision des Angeklagten, der zur Tatzeit noch keine 18 Jahre alt und folglich Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2 JGG), dass die Strafkammer im Laufe des Verfahrens und vor allem während der Hauptverhandlung keinen Vertreter der Jugendgerichtshilfe zugezogen hat (§ 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Von diesem Verfahrensfehler wird aber der Schuldspruch, die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen des ihm zur Last gelegten Diebstahls, nicht berührt. Der Angeklagte war „voll geständig“ (UA S. 24).
Die von der Strafkammer angeordneten Rechtsfolgen der Tat können dagegen nicht bestehen bleiben. Möglicherweise hätte die Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte vortragen können, die zu einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätten.
2. Zu Unrecht hat die Strafkammer den Angeklagten eines „besonders schweren Falles“ des Diebstahls schuldig gesprochen. In der Neufassung des § 243 StGB sind nicht mehr wie früher selbständige Straftatbestände (Qualifizierungen) aufgestellt. Die Vorschrift enthält vielmehr nur noch eine Strafzumessungsvorschrift nach dem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen (BGHSt 23, 254, 256; BGH NJW 1970, 2120). Bei Anwendung des Jugendstrafrechts gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht. Für die Frage, ob zur Ahndung einer Straftat überhaupt und in welcher Höhe Jugendstrafe oder ein Zuchtmittel oder eine Erziehungsmaßregel zu verhängen ist, sind neben der Schwere des Unrechts und der Höhe der Schuld vor allem erzieherische Gründe maßgebend. Es besteht daher, wenn ein tatbestandsmäßig dem § 242 (und nicht dem § 244) StGB unterfallender Diebstahl nach Jugendstrafrecht zu beurteilen ist, kein Anlass zum Ausspruch, dass bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts die Strafe dem Strafrahmen des § 243 StGB zu entnehmen gewesen wäre, dass es sich also um einen „besonders schweren Fall“ des Diebstahls handele. So hat auch der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für den ebenfalls eine „Strafzumessungsvorschrift nach dem Prinzip der schweren Fälle mit Regelbeispielen“ enthaltenden Absatz 4 des § 11 BtMG dargelegt, dass die Erwähnung eines solchen nach allgemeinem Strafrecht gegebenen Erschwerungsgrundes im Urteilssatz bei Anwendung des Jugendstrafrechts „missverständlich“ ist (Urteil vom 12. Februar 1974 – 1 StR 502/73 –).
Andererseits kann der Tatrichter auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts die gesetzliche Bewertung der größeren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervortretenden Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Gesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH NJW 1972, 693). Deswegen ist es nicht zu beanstanden und kann sogar angebracht sein, dass der Jugendstrafrecht anwendende Tatrichter bei seinen Erwägungen über Art und Maß der für geboten gehaltenen Ahndungsmittel (den „Strafzumessungserwägungen“) in den Gründen des Urteils darauf eingeht, dass der Täter den Diebstahl in einer der erschwerenden Begehungsweisen ausgeführt hat, die in § 243 StGB verzeichnet sind.
Mayr Bortzler Zipfel Richter BGH, Salger ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
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