Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterbliebener Härteausgleich – Gesamtstrafe herabgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/97
Datum
19.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt materielle Rechtsfehler seiner Verurteilung. Der BGH verwirft die Revision insoweit als unbegründet, nimmt aber wegen eines unterlassenen Härteausgleichs für eine bereits vollstreckte frühere Strafe eine Korrektur des Gesamtstrafenausspruchs vor. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird von sechs Jahren auf fünf Jahre und neun Monate herabgesetzt; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann eine frühere Freiheitsstrafe wegen bereits erfolgter Vollstreckung nicht in eine neue Gesamtstrafe nach § 55 StGB einbezogen werden, ist die daraus resultierende zusätzliche Härte bei der Strafzumessung durch einen Härteausgleich zu kompensieren.

2

Unterbleibt der vom Tatrichter vorzunehmende Härteausgleich, kann das Revisionsgericht ausnahmsweise selbst den unterlassenen Ausgleich vornehmen und den Gesamtstrafenausspruch entsprechend ändern, sofern der Verurteilte hierdurch nicht schlechter gestellt wird (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).

3

Ist in der Revisionsüberprüfung kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar, ist die Revision insoweit unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und bleibt erfolglos.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt dies nach Billigkeitsgesichtspunkten nicht die teilweise oder vollständige Entlastung des Angeklagten von den Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 18. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 232/97 vom 19. Juni 1997 in der Strafsache gegen ████ geboren ███████████████████ in Vasilica ███ (Rumänien), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juni 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 18. November 1996 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen gemeinschaftlichen Raubes und gemeinschaftlichen schweren Raubes“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch sowie zur Bemessung der Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 1997.

2. Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht den im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 26. September 1995 notwendigen Härteausgleich nicht vorgenommen hat. Durch jenes Urteil wurde der Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Einbeziehung dieser Strafe in die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe kam nur deshalb nicht in Betracht, weil die Vollstreckung in jener Sache „durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft“ bereits erledigt war. Kann aber eine Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB herangezogen werden, so ist nach ständiger Rechtsprechung die darin liegende Härte im Rahmen der Strafzumessung auszugleichen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Härteausgleich 1 m. w. N.). Dies hat das Landgericht nicht getan.

Der Senat kann hier den unterbliebenen Härteausgleich ausnahmsweise selbst vornehmen. Im Hinblick auf die vom Landgericht gewollte „nur behutsame Erhöhung der Einsatzstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten“ (UA 13) spricht nichts dafür, dass die Gesamtstrafe höher ausgefallen wäre, wenn die Strafe aus dem Urteil vom 26. September 1995 hätte einbezogen werden können. Dies rechtfertigt es, die Strafdauer der früheren Verurteilung von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug zu bringen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 9). Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Einverständnis des Generalbundesanwalts die Gesamtfreiheitsstrafe nunmehr auf fünf Jahre und neun Monate fest. Der Angeklagte ist hierdurch unter keinen Umständen beschwert.

Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels entspricht es nicht der Billigkeit, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

AthingMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic
Revision: Unterbliebener Härteausgleich – Gesamtstrafe herabgesetzt — Themis