Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung wegen fehlender maßnahmespezifischer Sachverständigenuntersuchung bei §64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 231/99
Datum
15.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches und lehnte die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit Verweis auf eigene Gerichtserfahrung ab. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, weil eine maßnahmespezifische, auf den Angeklagten bezogene Sachverständigenuntersuchung (§246a StPO) erforderlich ist. Die übrige Revision wird verworfen; der Strafausspruch bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB in Betracht, ist eine maßnahmespezifische, auf den einzelnen Angeklagten bezogene Untersuchung durch einen Sachverständigen durchzuführen (§246a StPO).

2

Die vom Gericht aus anderen Verfahren gewonnene eigene ‚Sachkunde‘ kann die gesetzlich geforderte fallbezogene sachverständige Untersuchung nicht ersetzen.

3

Die Nachholung einer erforderlichen Sachverständigenuntersuchung und gegebenenfalls die Anordnung der Maßregel ist auch dann möglich, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

Eine Erstreckung der Aufhebung des Urteils nach §357 StPO auf Mitangeklagte kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung nach §64 StGB auf individuellen, fallbezogenen Erwägungen beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. Dezember 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten R. in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (ohne Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet; das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der mehrfach vorbestrafte Angeklagte, der bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,4 ‰ zur Tatzeit schuldunfähig war (§ 20 StGB), Alkoholiker ist und weitere alkoholbedingte Straftaten „wahrscheinlich“ seien (UA 38). Gleichwohl hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgelehnt. Sie hat dies damit begründet, dass sie „aufgrund der Erfahrung, die (sie) aus entsprechenden medizinischen Gutachten aus anderen Verfahren (habe), ... die nötige Sachkunde (habe), um festzustellen, dass bei der festen Verwurzelung (des) Angeklagten im Alkoholikermilieu eine Therapie nicht erfolgversprechend (sei)“ (UA 39).

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 1999 zutreffend ausgeführt hat, hält diese Begründung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Ergänzend bemerkt der Senat, dass, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt, eine konkrete, auf den jeweiligen Angeklagten bezogene „maßnahmespezifische“ Untersuchung durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat (§ 246a StPO). Dieses Verfahrenserfordernis (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1990, 27; BGHR StPO § 246a Satz 1 Sachverständiger 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 246a Rdn. 3) kann nicht durch die in anderen Verfahren erworbene und andere Angeklagte betreffende „eigene Sachkunde“ des Gerichts ersetzt werden.

Die Sache bedarf somit insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).

Da ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt oder sie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte, kann der Strafausspruch bestehen bleiben.

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO auf den nach den Feststellungen ebenfalls dem „Alkoholikermilieu zuzuordnenden“ Mitangeklagten M., dessen Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, kommt nicht in Betracht, da die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic
Zurückverweisung wegen fehlender maßnahmespezifischer Sachverständigenuntersuchung bei §64 StGB — Themis