Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Würdigung verwertbarer Zeugenaussagen (§ 52 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 229/84
Datum
12.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die unvollständige Beweiswürdigung der Aussage eines Zeugen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, weil die Strafkammer verwertbare, zuvor wirksam erklärten Verzicht auf das Aussageverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 3 StPO) nicht berücksichtigt hatte. Der Senat macht klar, dass frühere, vor einem Richter nach ordnungsgemäßer Belehrung gemachte Aussagen trotz späterer Zeugnisverweigerung verwertet werden dürfen, wohl aber nicht durch die Vernehmung eines Polizeibeamten über eine polizeiliche Aussage ersetzt werden dürfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksam vor einem Richter erklärter Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO ist nach der Entscheidung über die Nichtvereidigung/Entlassung nicht mehr widerruflich; frühere Aussagen sind verwertbar und gebühren im Urteil Wiedergabe und Würdigung.

2

Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung verwertbarer früherer Aussagen, kann dies einen rechtsfehlerhaften Beweiswürdigungsmangel darstellen, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung rechtfertigt.

3

Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, dürfen frühere, nach ordnungsgemäßer Belehrung vor einem Richter gemachte Aussagen verlesen oder der vernehmende Richter erneut vernommen werden.

4

Die Verwertung früherer Aussagen durch Wiedergabe polizeilicher Vernehmungsprotokolle über die Vernehmung durch einen Kriminalbeamten ist nicht ohne weiteres zulässig; die Aussage des Beamten über die Äußerungen des Zeugen ersetzt nicht die Vernehmung des Richters, vor dem die Aussage erfolgte.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Rudolf ████, geboren am ████ 1945 in [REDACTED], wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. April 1984 gemäß § 349

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 4. April 1984 u. a. ausgeführt:

„Die zulässig erhobene Rüge unvollständiger Beweiswürdigung durch die Strafkammer hinsichtlich der Aussage des Zeugen Thorsten ████ am 7. November 1983 vor dem erkennenden Gericht (UA S. 19) dringt durch. Die Vernehmung war mit der Entscheidung über die Nichtvereidigung des Zeugen und seine Entlassung abgeschlossen. Der von dem Zeugen zuvor wirksam erklärte Verzicht auf sein Aussageverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 3 Nr. 3 StPO) konnte danach nicht mehr widerrufen werden (§ 52 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Aussage war verwertbar und musste von der Strafkammer im Urteil wiedergegeben und gewürdigt werden. Das ist unterblieben. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, weil die Strafkammer ausdrücklich ausgeführt hat, es seien keine Beweismittel vorhanden, die die Einlassung des Angeklagten zum Ablauf des Tattages hätten stützen können (UA S. 8, 19). Die Urteilsgründe und die durch die zulässige Revision der Überprüfung zugänglich gemachten Aktenteile ergeben aber, dass der Zeuge Thorsten ████ auch in der Hauptverhandlung – wie schon vorher beim Ermittlungsrichter (UA S. 20) – die Darstellung des Angeklagten, seines Vaters, bestätigt hat.“

Dem tritt der Senat bei. Ergänzend wird darauf hingewiesen: Falls Thorsten ████ in der neuen Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen sollte, dürfen frühere nach ordnungsgemäßer Belehrung vor einem Richter gemachte Aussagen verlesen und/oder der vernehmende Richter vernommen werden; eine Vernehmung des Kriminalbeamten ██ über eine polizeiliche Aussage des Zeugen wäre dagegen nicht zulässig. Entsprechendes gilt für frühere Aussagen der Ehefrau des Angeklagten. Auch ihre vor einem Richter nach Belehrung gemachten Angaben sind trotz Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts verwertbar. Der Senat bemerkt insoweit, dass eine ordnungsgemäße Belehrung nicht den Hinweis an den Zeugen erfordert, seine Aussage bleibe auch dann verwertbar, wenn er in der späteren Hauptverhandlung das Zeugnis verweigere (BGHSt 32, 25, 31 gegen Mayr in KK § 252 StPO Rdn. 28).

Knoblich Salger

RiBGH Goydke ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.

StPOSalger
Jahnke
Revision: Aufhebung wegen unterlassener Würdigung verwertbarer Zeugenaussagen (§ 52 StPO) — Themis