Revision verworfen: Kein Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit bei Sachverständigenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 226/69
- Datum
- 02.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch des Angeklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz seines Persönlichkeitsbereichs lässt sich nicht aus Art. 1 und 2 GG herleiten.
Art. 6 EMRK verankert den Grundsatz der Öffentlichkeit, schreibt den Ausschluss der Öffentlichkeit jedoch nicht zwingend vor; die Vertragsstaaten haben insoweit einen gesetzlichen Gestaltungsspielraum.
Die Konvention erweitert nicht ohne weiteres die im deutschen Recht vorgesehenen Ausschlussgründe; deutsche Ausschlussvorschriften bleiben maßgeblich.
§ 338 Nr. 6 StPO (unbedingter Revisionsgrund wegen Verletzung der Öffentlichkeit) schützt das allgemeine Interesse an öffentlichen Verhandlungen und greift nur, wenn die Öffentlichkeit ungesetzlich beschränkt oder die formellen Ausschlussförmlichkeiten nicht beachtet worden sind, nicht aber, wenn öffentlich verhandelt wurde, obwohl ein Ausschluss möglich gewesen wäre.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bochum, 16. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 226/69
in der Strafsache gegen
██ ██ aus ███████████, den Bundesbahnarbeiter Dieter ██, geboren am ██████ 1940 in ███████████, Kreis ███████████, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Börtzler Bundesrichter
Mayr Bundesrichter
Dr. Sanders Bundesrichter
Hürxthal Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bochum vom 16. Januar 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt, weil das Schwurgericht während der Vernehmung eines Sachverständigen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen hat. Die Rüge geht fehl.
a) Ein Anspruch des Angeklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutze seines Persönlichkeitsbereichs kann nicht aus den Art. 1 und 2 GG hergeleitet werden. Zwar ist auch im Strafverfahrensrecht, insbesondere im Bereich der §§ 81 ff. StPO, im Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (BVerfG NJW 1963, 1597 = BVerfGE 16, 194). Aus ihm ergeben sich jedoch keine über die vom Gesetz vorgesehenen hinausgehenden Einschränkungen des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Erlaubt das Gesetz zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung strafbarer Handlungen Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich, so erlaubt es damit auch die Verwertung der Ergebnisse in öffentlicher Verhandlung. Durch einen bloß teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit, etwa während der Vernehmung eines Sachverständigen über den Geisteszustand und Wesenseigenarten des Angeklagten, könnte zudem nicht verhindert werden, dass über die Ergebnisse in einem anderen, öffentlichen Verfahrensabschnitt gesprochen wird. Ein umfassender Schutz der Persönlichkeitssphäre wäre daher praktisch nur dadurch zu erreichen, dass in Strafsachen weitgehend nicht öffentlich verhandelt wird. Eine so weitgehende Durchbrechung des übergeordneten Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung würde aber dem eindeutigen Willen des Gesetzes widersprechen.
b) Der von der Revision unter Hinweis auf den Aufsatz von Herbst in NJW 1969, 546 vorgetragenen Auffassung, das Landgericht hätte die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Sachverständigen nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausschließen müssen, kann nicht zugestimmt werden. Art. 6 MRK stellt ebenso wie das deutsche Verfahrensrecht den Grundsatz auf, dass Gerichtsverhandlungen öffentlich sein müssen. Er lässt aber in bestimmten Fällen den Ausschluss der Öffentlichkeit zu, so u. a., wenn der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangt. In keinem Falle jedoch schreibt Art. 6 MRK den Ausschluss der Öffentlichkeit zwingend vor. Ein Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit ist dem Angeklagten daher auch durch Art. 6 MRK nicht eingeräumt worden.
c) Der Senat neigt übrigens, ohne dass er diese Frage hier abschließend zu entscheiden braucht, zu der Ansicht, dass die Menschenrechtskonvention die gesetzlichen Ausschlussgründe des deutschen Rechts (§§ 171a ff. GVG) nicht erweitert hat. Die Konvention ist ein zwischenstaatlicher Vertrag, der die Vertragsteile nur soweit bindet, als sie sich binden wollten. Durch die Konvention wollten die Vertragsstaaten einen gewissen von ihnen allen anerkannten Mindestbestand an Freiheitsrechten völkerrechtlich verankern (vgl. Art. 60 MRK). Zugleich sollte der Rahmen für staatliche Eingriffe in diese Freiheitsrechte festgelegt werden (vgl. Jescheck, NJW 1954, 783 f.). Zu den gewährleisteten Freiheitsrechten gehört das Recht auf eine öffentliche Anhörung vor Gericht (Art. 6 Satz 1 MRK). Dieses Recht darf durch die innerstaatliche Gesetzgebung nur im Rahmen der Ausnahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK eingeschränkt werden. Dem entspricht das deutsche Verfahrensrecht.
Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK wollte im Gegensatz zu den in Art. 6 Abs. 3 aufgeführten prozessualen Mindestrechten eines jeden Angeklagten die Vertragsstaaten nicht in dem Sinne binden, dass sie in allen genannten Fällen die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit vorsehen müssten. Er wollte ihnen nur einen Spielraum einräumen, innerhalb dessen sie in ihrer Gesetzgebung von dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen abweichen dürfen. Daher sind durch das Zustimmungsgesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II 685, 953) die Vorschriften des deutschen Rechts über den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht geändert, insbesondere sind keine erweiterten Ausschlussmöglichkeiten geschaffen worden. Offenbar war dies auch die Ansicht der deutschen gesetzgebenden Körperschaften (vgl. Jescheck aaO S. 784 Nr. 3). Zu einer anderen Auffassung nötigt auch nicht die Tatsache, dass Österreich auf Grund des Art. 64 MRK einen Vorbehalt zugunsten des in der österreichischen Verfassung festgelegten Öffentlichkeitsgrundsatzes gegen Art. 6 MRK erklärt hat. Dieser Vorbehalt kann auf einer für das deutsche Recht nicht maßgebenden österreichischen Auffassung beruhen, dass Art. 6 MRK die Ausschlussgründe für alle Vertragsstaaten bindend festlege. Er kann jedoch ebensogut nur als Verwahrung gegen eine solche Auslegung gemeint sein. Die Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland trotz gründlicher Prüfung (Jescheck aaO) keinen solchen Vorbehalt gemacht hat, lässt darauf schließen, dass ihre gesetzgebenden Organe eine Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 MRK im Sinne einer die Vertragsstaaten bindenden Regelung nicht für zutreffend gehalten haben, sie also auch nicht durch das Zustimmungsgesetz als für Deutschland verbindlich anerkennen wollten.
d) Entscheidend ist, dass das Unterbleiben des Ausschlusses der Öffentlichkeit in keinem Falle mit der Revision gerügt werden kann. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO soll die unverbrüchliche Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes verbürgen. Er dient dem Interesse der Allgemeinheit an einem öffentlichen Gerichtsverfahren, nicht dem Schutze des Angeklagten gegen Bloßstellung oder sonstige Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit durch eine öffentliche Gerichtsverhandlung. Er liegt daher nach allgemeiner Meinung nur vor, wenn die Öffentlichkeit der Verhandlung ungesetzlich beschränkt worden ist oder wenn die für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht beachtet worden sind, nicht dagegen, wenn öffentlich verhandelt worden ist, obwohl nach dem Gesetz die Öffentlichkeit hätte ausgeschlossen werden können oder wenn der Ausschluss nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (BGH NJW 1952, 153). Die Rechtsprechung hat es bisher mit gutem Grund abgelehnt, in solchen Fällen § 338 Nr. 6 StPO anzuwenden; denn die Beeinträchtigung der Interessen, zu deren Schutz das Gesetz in bestimmten Fällen den Ausschluss der Öffentlichkeit zulässt, kann durch eine Wiederholung der Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit nicht mehr beseitigt werden. Aus diesem Grunde kann ein mit der Revision durchsetzbarer Anspruch des Angeklagten auf Ausschluss der Öffentlichkeit nicht anerkannt werden.
2. Da auch die sachlichrechtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg Börtzler Mayr Bundesrichter Hürxthal ist beurlaubt und kann Sanders deshalb nicht unterschreiben.
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