Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Kreuzungsverkehr: Strafausspruch wegen Ampelschaltung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 225/64
Datum
14.08.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem Verkehrsunfall an einer ampelgeregelten Kreuzung wurden zwei Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der BGH bestätigte die Schuldfeststellungen: Beide verletzten trotz Grünlicht/Grünpfeil ihre Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO (erhöhte Aufmerksamkeit beim Einfahren bzw. erneute Umschau vor der „Fluchtlinie“). Erfolg hatte die Revision nur im Strafausspruch, weil das LG die möglicherweise verkehrsgefährdende Ampelschaltung nicht strafmildernd erkennbar berücksichtigt hatte. Die Sache wurde insoweit zurückverwiesen; über die Fahrerlaubnisentziehung ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei Umschalten auf „Grün“ mit hoher Geschwindigkeit in eine verkehrsreiche Kreuzung einfährt, ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet und muss mit noch im Kreuzungsbereich befindlichen, langsam fahrenden Abbiegern rechnen.

2

Der Vertrauensgrundsatz beim Einfahren in eine Kreuzung bei Grün gilt nur insoweit, als nicht mit erlaubtem Querverkehr aufgrund besonderer Lichtzeichenregelungen (z.B. Grünpfeil) zu rechnen ist; § 1 StVO gebietet gegenseitige Rücksichtnahme.

3

Ein Linksabbieger darf sich durch einen Grünpfeil nicht zum „blindlings“ Abbiegen berechtigt sehen; er muss vor dem Einfahren in den bevorrechtigten Querverkehr eine zumutbare erneute Sichtprüfung vornehmen.

4

Als „Kreuzung“ im verkehrsrechtlichen Sinne gilt grundsätzlich nur die gemeinsame Schnittfläche der sich kreuzenden Fahrbahnen; außerhalb dieser Schnittfläche greifen Kreuzungssonderregeln nicht allein wegen eines gemeinsamen Straßenstücks.

5

Bei der Strafzumessung ist eine verkehrsgefährdende oder ungünstige Lichtzeichenregelung als möglicher schuldmindernder Umstand in den Blick zu nehmen, wenn sie zur Gefahrensituation beigetragen haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Dezember 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kraftdroschkenunternehmer Paul ███, geboren am ██████ 1940 in ██, ████████████ ██, 2. die Büroangestellte Ute ███, geboren am ██ in ██████, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. August 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. ███████████, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████████ der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten ███ die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten entzogen.

Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Ihre Rechtsmittel können nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

I. Die Angeklagte ███ fuhr, wie das Urteil feststellt, auf der Joachimstaler Straße in nördlicher Richtung und hielt, zur Mitte eingeordnet, an der Kreuzung dieser Straße mit dem Kurfürstendamm vor der Verkehrsampel an, die „rot“ zeigte. Sie wollte nach links in die nördliche Fahrbahn des Kurfürstendamms nach Westen einbiegen, sobald der dorthin weisende Abbiegepfeil der Verkehrsampel grün aufleuchtete. Zu dieser Zeit näherte sich auch der Angeklagte ███ mit seiner Kraftdroschke der Kreuzung auf der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms von Osten her bei „rot“ mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h.

Er hatte vor, ohne anzuhalten, bei „grün“ geradeaus weiter über die Kreuzung zu fahren. Dabei benutzte er die linke, an den Mittelstreifen grenzende Fahrbahn, weil vor der Ampel mehrere Fahrzeuge auf den bevorstehenden Lichtwechsel warteten.

Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung war so eingestellt, dass die Ampel der nördlichen Fahrbahn, auf die der Angeklagte zufuhr, schon „grün“ zeigte, während der grüne Abbiegepfeil den von der Joachimstaler Straße nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmern den Weg noch eine Sekunde freigab.

Sobald die Verkehrsampeln auf der Joachimstaler Straße „grün“ zeigten, fuhr die Angeklagte ███ wie die Übrigen dort wartenden Verkehrsteilnehmer an und hielt sodann, um zuerst den Gegenverkehr vorbeizulassen, etwa 2 m vor der Mitte des durch die Fahrbahnen der Joachimstaler Straße unterbrochenen Mittelstreifens des Kurfürstendamms an. Als der grüne Abbiegepfeil ihr die Fahrt freigab, fuhr sie nicht sogleich an, weil sie glaubte, ihr Motor habe ausgesetzt. Danach sah sie zuerst nach rechts in Richtung des von dort her erwarteten Querverkehrs, konnte aber infolge Sichtbehinderung durch zahlreiche auf dem Mittelstreifen am Fußgängerüberweg wartende Menschen die nördliche Fahrbahn des Kurfürstendamms nicht übersehen. Dann vergewisserte sie sich, dass der Abbiegepfeil noch grünes Licht zeigte, fuhr an und bog in einem Zuge, ohne nochmals nach rechts zu sehen, in kurzem Bogen nach links ab, weil sie nun mit dem unmittelbaren Einsetzen des Querverkehrs rechnete. Dabei bemerkte sie das als erstes von rechts kommende Fahrzeug des Angeklagten ███ nicht, der den Wagen der Angeklagten ███, wie das Landgericht feststellt, ebenfalls nicht sah, obwohl die Sicht jetzt nicht mehr behindert war. Als sie knapp 2 m nach links in die Kreuzung eingefahren war, stieß sie gegen die linke hintere Tür der Kraftdroschke. ███ verlor dadurch die Herrschaft über sein Fahrzeug, fuhr in die auf dem Mittelstreifen stehenden Fußgänger hinein, geriet auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem Personenwagen zusammen. Dabei wurden zwei Fußgängerinnen getötet. Fünf Fußgänger, der Fahrgast der Kraftdroschke und ███ erlitten mehr oder weniger schwere Verletzungen.

II. Beide Angeklagten meinen, sie trügen keine Schuld an dem Unfall und nehmen den Vertrauensgrundsatz für sich in Anspruch.

Die Strafkammer hält beide für schuldig. Sie wirft ███ vor, er habe sich beim Einfahren in die Kreuzung nicht durch einen Blick nach links davon überzeugt, ob sich etwa noch „Nachzügler der Linksabbieger von der Mitte her seiner Fahrspur näherten.“ Dazu sei er besonders deshalb verpflichtet gewesen, weil er auf der äußersten linken Fahrbahnseite mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Kreuzung gefahren ist. Bei größerer Aufmerksamkeit hätte er, so führt das Urteil aus, spätestens von der Nagellinie vor dem Fußgängerüberweg auf seiner Fahrbahn aus, schon 24 m vor der Unfallstelle, das Fahrzeug der Angeklagten ███ seiner Fahrspur zurollen sehen und den Zusammenstoß noch vermeiden können, weil sein Anhalteweg weniger als 24 m betragen habe. Die Angeklagte ███ trifft nach Meinung des Landgerichts gleich schwere Schuld, weil sie vor Überfahren der „Fluchtlinie“ des Mittelstreifens, am Rande der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms, die Verkehrslage nicht geprüft habe, obwohl sie wegen ihres Zögerns erst in der letzten Phase des Grünlichts des Abbiegepfeils in die Kreuzung eingefahren sei und mit dem unmittelbaren Einsetzen des Querverkehrs gerechnet habe. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit habe sie vor der Fluchtlinie die Kraftdroschke des Angeklagten ███ sehen und bei ihrer geringen Geschwindigkeit kurz nach dem Anfahren noch rechtzeitig vor ihr anhalten können.

Diese Schuldvorwürfe sind im Ergebnis berechtigt.

1. ███ hat das Fahrzeug der Frau ███ vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen, obwohl es vor ihm noch in langsamer Fahrt auf die – gedachte – Fluchtlinie des Mittelstreifens zu und ohne Aufenthalt auf die Kreuzung gefahren ist. Wenn er auch erst bei Beginn des Grünlichts, also erlaubterweise auf die Kreuzung fuhr, war er doch mit Rücksicht auf etwa noch im Kreuzungsbereich nach links abbiegende, verhältnismäßig langsam fahrende Fahrzeuge zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, zumal er sogleich nach dem Umschalten der für ihn maßgebenden Ampel auf grün fast mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der äußersten linken Fahrbahnseite in die verkehrsreiche Kreuzung eingefahren ist (BGH VRS 21, 17). Allerdings braucht ein Kraftfahrer, der bei „grün“ in eine Kreuzung einfährt, im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Fahrzeuge von der Seite her unerlaubterweise vor ihm in die Kreuzung einfahren; nur insoweit gilt der Vertrauensgrundsatz (OLG Köln DAR 1957, 162; OLG Hamm VRS 23, 63). Die Angeklagte ███ war aber nicht unerlaubterweise in die Kreuzung eingefahren, weil der für sie geltende grüne Abbiegepfeil ihr die Fahrt freigab. Der daraus bei Unvorsichtigkeit eines Verkehrsteilnehmers etwa entstehenden Gefahr mussten beide Angeklagten gemäß § 1 StVO durch gegenseitige Rücksichtnahme begegnen (OLG Hamm VRS 17, 443). Dem Taxifahrer ███ war, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, diese Verkehrsregelung bekannt. Da die Ampel auf seiner Fahrbahn erst kurz vor ihm grün zeigte und er bis dahin zahlreiche andere Fahrzeuge vor ihm von links her in seine Fahrbahn hatte einbiegen sehen, musste er damit rechnen, dass noch weitere Fahrzeuge von links her einbiegen könnten. Daraufhin musste er von links kommende Fahrzeuge beobachten und durfte seine Aufmerksamkeit nicht nur dem Fußgängerverkehr zuwenden.

Dass die Lichtzeichenregelung an der Kreuzung zu der Gefahr beigetragen haben mag, entband ███ nicht von seiner schon durch seine Fahrweise gemäß § 1 StVO begründeten erhöhten Sorgfaltspflicht.

Zu Unrecht macht ███ ferner geltend, die Stelle des Zusammenstoßes sei nicht widerspruchsfrei festgestellt. Die Urteilsausführungen hierzu lassen weder Denkfehler noch Verstöße gegen die Verkehrserfahrung erkennen.

2. Auch die Angeklagte ███ hat die nach der Verkehrslage gebotene Aufmerksamkeit, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, schuldhaft außer Acht gelassen. Sie rechnete schon beim Anfahren nach Vorbeilassen des Gegenverkehrs damit, dass der Verkehr auf dem Kurfürstendamm von rechts her jeden Augenblick einsetzen könne und sah deshalb in diesem Zeitpunkt schon nach rechts, konnte aber wegen der auf dem Mittelstreifen stehenden Fußgänger noch nichts sehen. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sie sich vor Überfahren der Fluchtlinie des Mittelstreifens an der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms noch nicht in einer Kreuzung im verkehrsrechtlichen Sinne befunden hat und deshalb weder vor dem Verkehr auf dieser Fahrbahn bevorrechtigt noch verpflichtet war, ihren damaligen Standort schleunigst zu verlassen (§ 2 Abs. 5 StVO). Als Kreuzung (§§ 2, 13 StVO) gilt nur die gemeinsame Schnittfläche der Fahrbahnen sich kreuzender Straßen, kein sonstiges gemeinsames Straßenstück außerhalb dieser Schnittflächen, da nur der den sich kreuzenden Straßen gemeinsame Fahrbahnteil Gefahren mit sich bringt, denen durch die für Kreuzungen geltenden Sondervorschriften begegnet werden soll (OLG Hamm VerkBl. 1957, 79; Flögel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 14. Aufl. § 13 StVO Rdnr. 27).

Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass im vorliegenden Fall nur eine einheitliche Kreuzung gegeben war. Eine Doppelkreuzung liegt nur bei getrennten, selbständigen Straßenzügen vor, von denen jeder in beiden Richtungen hin befahren werden darf und demgemäß bei Lichtzeichenregelung auch mit eigenen Verkehrsampeln ausgestattet ist (OLG Hamm VRS 17, 443, 444), während die Fahrbahnen des Kurfürstendamms, wie sich aus dem Urteil ergibt, jeweils nur in einer Richtung befahren werden durften und nicht durch besondere Verkehrsampeln gesichert sind. Für beide Fälle, die einheitliche Kreuzung wie die Doppelkreuzung, gilt aber der Grundsatz, dass nur die jeweils gemeinschaftliche Schnittfläche der Fahrbahnen Kreuzung im Rechtssinne ist.

Die Angeklagte fuhr mithin in die Kreuzung erst beim Überfahren der Fluchtlinie des von der Joachimstaler Straße unterbrochenen Mittelstreifens der nördlichen Fahrbahn des Kurfürstendamms ein. Von dieser Linie aus hatte sie ausreichende Sicht auf den von rechts kommenden Verkehr, während sie vorher nach rechts noch nicht weit genug sehen konnte. Deshalb war die Beobachtung des von ihr ohnedies erwarteten Querverkehrs von der Fluchtlinie aus nötig. Sie war ihr auch zumutbar, obwohl sie ihr Fahrzeug gleich schräg nach links gesteuert hatte, so dass sie nach rechts in Richtung des Querverkehrs halb nach rückwärts hätte sehen müssen. Befürchtete sie, bei weiterer Verzögerung werde der grüne Pfeil inzwischen erloschen, so musste sie den Zeitverlust in Kauf nehmen und vor der Fluchtlinie, wo sie den Querverkehr nicht störte, bis zum Wiederaufleuchten des Pfeils warten, anstatt ohne weitere Umschau sofort einzubiegen. Durch ihr Unterlassen hat sie ebenfalls die ihr nach § 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht erheblich verletzt, da der grüne Pfeil sie nicht berechtigte, blindlings nach links abzubiegen (vgl. § 2 Abs. 4 StVO). Das gilt in Bezug auf den Gegenverkehr auf ihrer Straße und ebenso auf den von rechts herankommenden Querverkehr (OLG Köln DAR 1957, 162).

Dass die Angeklagte ███ ihre Rücksichtspflicht schuldhaft verletzt hat, stellt das Urteil auch für den Fall zutreffend fest, dass sie geglaubt haben sollte, sich schon vor der Fluchtlinie auf einer Kreuzung zu befinden und diese deshalb schnellstens räumen zu müssen.

Da sie sich infolge ihres Zeitverlustes, wie sie wusste, in der letzten Phase des Grünlichts befand und mit dem sofortigen Einsetzen des Querverkehrs rechnete, musste sie nunmehr ihre besondere Aufmerksamkeit auf den von rechts zu erwartenden Querverkehr richten. Das hat sie nach ihrer glaubwürdigen Einlassung nur deshalb unterlassen, weil sie schneller fortkommen wollte.

Ohne Erfolg macht die Verteidigung geltend, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 und 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil es ihren Hilfsbeweisantrag, Dr. ████████ als Zeugen darüber zu vernehmen, dass die Kraftdroschke mit relativ hoher Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, als andere Fahrzeuge vor der Kreuzung hielten, abgelehnt habe. Wie sich aus dem Urteil ergibt, hat das Landgericht von dieser Beweiserhebung abgesehen, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung sei; denn „die behauptete Verkehrssituation habe das Fahrverhalten der Angeklagten nicht beeinflusst“, weil sie die Verkehrslage „ohnehin im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr beobachtet habe“. Ob diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann unerörtert bleiben. Auf einem etwaigen Mangel der Begründung kann das Urteil nicht beruhen, weil das Landgericht feststellt, dass sich der Mitangeklagte ███ an der Spitze des Querverkehrs der Unfallstelle mit erheblicher Geschwindigkeit genähert hat, da er sogleich beim Umschalten seiner Verkehrsampel auf grün mit 45 km/h an den rechts haltenden Fahrzeugen vorbei auf die Kreuzung gefahren ist.

III. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen nicht erwogen, dass das Verschulden der beiden Angeklagten möglicherweise milder zu beurteilen ist, wenn untersucht wird, ob die Ampelschaltung an der Kreuzung etwa nur auf Kraftfahrer abgestellt war, die bei „grün“ erst anfahren, nicht auf solche, die beim Umschalten auf grün zügig durchfahren können. Die Verkehrsbehörden müssen den Wechsel der Lichtzeichen an Kreuzungen entsprechend der Dichte und Mischung der Verkehrsströme so aufeinander abstimmen, dass Verkehrsgefahren möglichst vermieden werden (III zu § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift). Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer die ungünstige Verkehrsregelung bei der Bemessung der Strafen zugunsten der Angeklagten berücksichtigt hat.

IV. Über die Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten ███ muss das Landgericht nunmehr erneut entscheiden.

Diese Maßnahme lässt sich überdies nach den Urteilsausführungen nicht mit der dem Angeklagten ███ gewährten Strafaussetzung zur Bewährung vereinen, die auf die Überzeugung der Strafkammer gestützt ist, dass ███ das Strafverfahren genügend gewarnt worden ist und deshalb unter Einwirkung der Aussetzung der Strafe künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird. Bei der Strafzumessung legt das Urteil außerdem dar, dass ███ sein Fehlverhalten, das zu den schweren Unfallfolgen beigetragen hat, nach ihrer Überzeugung ernstlich bereut. Unter diesen Umständen hätte sich die Strafkammer nicht auf die Erwägung beschränken dürfen, ███ habe durch seine wiederholt von ihm verursachten Verkehrsunfälle, deren Folgen sich vom einfachen Sachschaden über Körperverletzung bis zum Tod von zwei Menschen gesteigert hätten, bewiesen, dass er nicht die charakterliche Reife zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr besitzt.

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