Benzindiebstahl: § 370 Nr. 5 StGB nur bei hauswirtschaftlichem Zweck, nicht Vergnügungsfahrt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 21/60
- Datum
- 13.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt wird.
Benzin kann als Treibstoff für ein Kraftfahrzeug ein Gegenstand des „hauswirtschaftlichen Verbrauchs“ im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB sein, wenn es der alsbaldigen Befriedigung eines hauswirtschaftlichen Bedürfnisses dient.
Bei Gegenständen, die sowohl hauswirtschaftlich als auch außerhalb der Hauswirtschaft verwendet werden können, ist für § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB der Zweck der Entwendung maßgeblich; erforderlich ist eine auf alsbaldige hauswirtschaftliche Bedürfnisbefriedigung gerichtete Absicht.
Die Entwendung von Benzin zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs für Vergnügungsfahrten erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Fortsetzungszusammenhang setzt einen von Anfang an auf den späteren Verlauf der Einzelakte erstreckten Gesamtvorsatz voraus; wird der Entschluss zu einer weiteren Tat erst nach Scheitern der ersten gefasst, liegt Tatmehrheit nahe.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2. Juli 1959
Leitsatz
Die Wegnahme von Benzin für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs kann Entwendung eines Gegenstandes des „hauswirtschaftlichen Verbrauches“ im Sinne des § 370 Nr. 5 StGB sein. Das trifft jedoch nicht zu, wenn das Benzin zur Ausführung einer Vergnügungsfahrt mit dem Kraftfahrzeug verwendet werden soll.
BGH, Urteil vom 13. Mai 1960 – 4 StR 21/60 – LG Dortmund
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 2. Juli 1959 werden verworfen.
Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Den Angeklagten █ und █████ werden Kosten und Auslagen nicht auferlegt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
In der Strafsache gegen
1. den Schlosser █████ ██ ██ aus ███ ███, dort geboren am ███, 2. den Eisenanstreicher Joachim █████ aus ███ ████████, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ███ in ███, 3. den ████████ in ██ (Westf.), aus ███ (Westf.), 4. den Former Manfred ███ in ████, geboren am ███ in ████, 5. den ███████████ ██████████, geboren am ███, 6. den Maurer ███████████ ███ in ██, geboren am ███ in ██, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Gründe
Die Angeklagten sind hauptsächlich wegen verschiedener Diebstähle von und aus Kraftwagen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Revisionen der Angeklagten ███ und ██████
███ (20 Jahre alt) hatte zusammen mit seinen Freunden ████, ██████ und ████████████ in seinem Kraftwagen eine Urlaubsfahrt nach Holland unternommen. Nachdem sie von einem Ausflug nach Amsterdam zu dem vor der Stadt gelegenen Campingplatz, wo ihre beiden Zelte standen, gegen Mitternacht zurückgekehrt waren, äußerte ███ beim Anblick der dort abgestellten Kraftwagen, man solle einen dieser Wagen aufbrechen, um zu weiterem Gelde zu kommen und damit den gemeinsamen Urlaub zu verlängern. Alle vier Insassen verließen nun das Fahrzeug. ███ erklärte seinen Freunden, „daß er es jetzt mal versuchen würde“. Er brach dann mit einem aus dem Wagen des ███████ stammenden Schraubenzieher einen in der Nähe abgestellten Kraftwagen auf, entnahm ihm verschiedene Bekleidungsstücke und brachte sie zum Wagen des ███. Dieser öffnete den Kofferraum seines Fahrzeugs. ██████ legte einen Teil der Sachen hinein und ███ fuhr den Wagen ein Stück abseits. ███ warf nun die erbeuteten Damenkleider in ein Gewässer, die anderen Sachen versteckte er in einem Waldstück. Am nächsten Tage holten sie die Sachen wieder ab und nahmen sie mit. Auf der Weiterfahrt erhielten ███ und ██████ von ████ einen Teil der Beute.
Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht näher ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Auch die Sachrüge greift nicht durch. Die in verschiedenen Urteilsabschnitten enthaltenen Feststellungen über die Tatbeteiligung der Beschwerdeführer ███ und ██████ erscheinen zwar bei jedem von ihnen auf den ersten Blick Widersprüche zu enthalten. Die nähere Prüfung ergibt jedoch, daß es sich dabei nur um Fassungsfehler handelt, die den Bestand des Urteils nicht gefährden können.
Zur Tatbeteiligung der Beschwerdeführer heißt es unter „II. (Feststellungen zur Sache)“ im Anschluß an die Erklärung des ██████, er wolle es jetzt mal versuchen:
„Ohne daß einer der ███████ widersprach, nahm dann der Angeklagte █████ aus dem Wagen des ██████ einen diesem gehörenden Schraubenzieher und ging zu einem der in der Nähe parkenden Personenkraftwagen. Der Angeklagte ███ entfernte sich etwa zur selben Zeit, während die ███████████ sich wieder in den Wagen setzten“ (UA 21).
Im folgenden Abschnitt „III. (Beweiswürdigung)“ führt das Urteil an:
„Der Angeklagte ███ räumt zwar ein, dem Angeklagten ██████ zum ██████████ des Dr. ██ einen ihm gehörenden Schraubenzieher ██████████ zu ██████ gegeben zu haben“ (UA 37).
„████ und ██████ ist daher auch insoweit den ███████ gefolgt, nach denen der Angeklagte ███ mit dem Plan einverstanden gewesen ist und ███████ der Tatausführung in unmittelbarer Nähe des Wagens des Dr. ██ gestanden hat, um den Tatort gegen Entdeckungen abzusichern und ███ erforderlichenfalls zu warnen“ (UA 39).
Diesen Darlegungen ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer in Abschnitt II des Urteils nur die „unstreitigen“, d. h. von allen Angeklagten übereinstimmend zugestandenen Tatsachen aufgeführt hat. Dagegen finden sich die Tatsachen, die vom Gericht erst auf Grund abweichender Beweiswürdigung festgestellt wurden, in Abschnitt III des Urteils. Beide Abschnitte ergeben erst in der Zusammenschau den von der Jugendkammer festgestellten Sachverhalt. Diese Art der Tatsachenfeststellung im Urteil ist zwar unüblich und erschwert dem Leser auch die Übersicht. Sie stellt sich aber nicht als Fehler des sachlichen Strafrechts dar, da unübersehbare Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze nicht vorliegen.
Während die Feststellungen hinsichtlich des Beschwerdeführers ███ ohne weiteres miteinander im Einklang stehen, könnten bei ██████ Bedenken auftauchen. In Abschnitt II heißt es, █████ habe den Schraubenzieher aus dem Wagen des ██████ „genommen“ (UA 21); in Abschnitt III spricht das Urteil davon, ██████ habe sich das Werkzeug von ███ „geben lassen“ (UA 38). Hier enthält Abschnitt II offenbar nur eine – im Ausdruck nicht ganz treffende – vereinfachende Schilderung des Geschehens, was sich daraus ergibt, daß ██████ das Hingeben des Schraubenziehers selbst zugestanden hat (UA 37).
Die von der Revision vorgetragene Auffassung, ███ und ██████ hätten „weder einen Diebstahlsvorsatz gefaßt noch sich an der Ausführung des Diebstahls beteiligt“, vielmehr hätte eine Bestrafung wegen Hehlerei und Begünstigung erfolgen müssen, steht nicht im Einklang mit den Feststellungen, so daß es eines weiteren Eingehens hierauf nicht bedarf.
B. Revision des Angeklagten ███
I. Nach den Feststellungen hat ███ in der Zeit von Frühjahr bis Herbst 1958 jeweils gemeinschaftlich mit anderen Tätern, darunter auch dem Beschwerdeführer ███, aus abgestellten Kraftwagen Benzin entwendet, das später für den Betrieb seines eigenen Kraftwagens Verwendung fand. Jeweils einer der Täter schraubte den Tankverschluß ab, sog mit Hilfe eines Schlauches Benzin ab und füllte es in ein mitgeführtes Behältnis (5-Liter-Kanister, Bierflasche o. ä.). Die Teilnehmer sicherten den Tatort ab (UA 29).
Die Jugendkammer hat auch die Entwendungen als Diebstahl angesehen, bei denen nur geringe Mengen abgefüllt wurden. Eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB liege nach ihrer Ansicht nicht vor, „weil Benzin, das zu Autovergnügungsfahrten benutzt wird, kein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Bedarfs“ sei (UA 46).
Die Revision ist der Auffassung, die festgestellte Verwendung des Benzins halte sich im normalen Rahmen eines Haushalts. Der Beschwerdeführer ███ sei Eigentümer eines Kraftwagens, und schon aus diesem Grunde diene die Beschaffung von Benzin ohne Rücksicht auf den Zweck der jeweiligen Fahrt der Befriedigung seines gewöhnlichen hauswirtschaftlichen Bedarfs.
Die Rüge ist unbegründet. Benzin, das als Treibstoff für Vergnügungsfahrten mit dem Kraftwagen verwendet werden soll, dient nach der Ansicht des Senats nicht dem „hauswirtschaftlichen Verbrauch“ im Sinne des § 370 Nr. 5 StGB.
Unter diesen Begriff kann zwar auch Benzin fallen, das als Treibstoff für Kraftfahrzeuge verwendet werden soll. Ein Kraftfahrzeug ist nämlich heute ein allgemein übliches Verkehrsmittel. Seine wachsende Verbreitung hat auch zu seiner Verwendung in der Hauswirtschaft geführt, um damit jene Gegenstände zu beschaffen, die in Haushalten verbraucht zu werden pflegen, oder Leistungen zu ermöglichen oder zu erleichtern, die der wirtschaftlichen Aufrechterhaltung einer Haushaltung dienen, wie Fahrten der Haushaltsmitglieder zur Arbeitsstelle.
Das hierzu verwendete Benzin dient daher mittelbar der Befriedigung jener Bedürfnisse, die sich „für die von einem Haushalt umfaßten Personen in dessen Rahmen hinsichtlich der Lebensführung ergeben“ (RGSt 47, 266, 268).
Zu den Gegenständen des hauswirtschaftlichen Verbrauchs wurde von jeher alles gerechnet, „was im gewöhnlichen Leben unter den gewöhnlichen Verhältnissen in der Hauswirtschaft und für deren Zwecke, zur Erhaltung und Förderung der Hauswirtschaft und der hauswirtschaftlichen Dinge verbraucht zu werden pflegt, ohne daß es einen Unterschied machte, ob dieser Verbrauch zur Unterhaltung unbelebter Dinge oder zur Unterhaltung von Menschen oder Tieren diente“ (vgl. RGSt 47, 247; 53, 229; 58, 374).
Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (LM Nr. 1 bei § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB = LM 1954, 1375 Nr. 19 Leitsatz).
Daraus folgt jedoch noch nicht, daß jede Benutzung von Benzin zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das auch zur Befriedigung der genannten Bedürfnisse benutzt wird, notwendig dem hauswirtschaftlichen Bedarf dient. In dieser Beziehung besteht ein wesentlicher Unterschied zu Nahrungs- und Genußmitteln, die im Haushalt verzehrt werden. Bei diesen ergibt sich der Verwendungszweck regelmäßig aus ihrer Natur. Andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs dagegen können auch weitgehend für Zwecke außerhalb des hauswirtschaftlichen Bedarfs verbraucht werden, z. B. für Handel, Gewerbe oder Landwirtschaft.
Das Reichsgericht hat deshalb die in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB enthaltenen Worte „zum alsbaldigen Verbrauch“ dahin ausgelegt, die Absicht des Täters müsse bei der Tat „auf die alsbaldige Befriedigung eines hauswirtschaftlichen Bedürfnisses gerichtet sein“ (RGSt 47, 247, 263; RG GA 62, 337 und 340; RGSt 58, 374 unter Aufgabe von RGSt 47, 80). Von diesem Standpunkt aus hat es die Entwendung von Benzin „zum Verbrauch auf einer Ausfahrt mit dem Kraftwagen“ nicht als Verbrauchsmittelentwendung im Sinne dieser Vorschrift angesehen (RG GA 62, 337 = LZ 1915, 548). Das Oberlandesgericht München hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 9. April 1937 angeschlossen (JFG Erg. 17, 190). Diese Erwägungen, die sich der erkennende Senat zu eigen macht, führen dazu, daß bei Gegenständen des hauswirtschaftlichen Bedarfs im Gegensatz zu Nahrungs- und Genußmitteln der Zweck der Entwendung ausschlaggebend ist.
Hier wurde das vom Beschwerdeführer entwendete Benzin nach den Feststellungen für Vergnügungsfahrten verwendet (UA 46). Diese mögen zwar vielfach als normales und regelmäßiges Lebensbedürfnis empfunden werden, dienen aber nicht der Befriedigung eines hauswirtschaftlichen Bedarfs. Dies wäre – wie schon erwähnt – der Fall, wenn jemand Benzin entwendet, um mit seinem Kraftfahrzeug zur Arbeitsstelle zu fahren (vgl. OLG Köln JMBl. NRW 1959, 184 = NJW 1959, 1982 Nr. 21 /Leitsatz 7); dem steht es gleich, wenn das Benzin zum Betrieb eines im Haushalt benutzten Geräts verwendet wird. In beiden Fällen würde sich der Verwendungszweck im Rahmen des „hauswirtschaftlichen Verbrauchs“ halten, da dieser nicht notwendig in der Hauswirtschaft erfolgen muß (RG GA 62, 337). Dem Sinn und Zweck des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB nach fallen jedoch Entwendungen von Benzin zu Vergnügungsfahrten aus der strafrechtlich milder zu beurteilenden Verbrauchsmittelentwendung heraus.
II. Die Revision rügt weiter, die Jugendkammer habe es zu Unrecht abgelehnt, seine Taten als „Jugendverfehlungen“ im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 3 JGG zu werten. Die Rüge – sie betrifft nur die Straffrage (BGHSt 5, 207) – ist unbegründet.
Das Landgericht hat festgestellt, daß ███ die Straftaten „kurz vor Vollendung seines 21. Lebensjahres“ begangen hat (UA 50) und diese Handlungen „nicht die Züge typischer Jugendverfehlungen“ aufweisen (UA 51). Wenn die Ausführungen zum zweiten Punkt auch knapp und formelhaft erscheinen, so ergibt sich doch aus dem Gesamtinhalt des Urteils die Richtigkeit des Ergebnisses.
III. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat die Verurteilung im ganzen überprüft. Rechtsfehler, die den Angeklagten beschweren könnten, waren nicht festzustellen; das Rechtsmittel ist deshalb unbegründet.
C. Revision des Angeklagten ████
I. Die Rüge, ████ dürfe im Falle 12 (UA 30) nicht wegen gemeinschaftlichen Diebstahls bestraft werden, ist unbegründet.
Nach der unwiderlegten Einlassung der Täter hielt ████, nachdem er mit dem fremden Kraftrad eine Schleife von etwa 35 m gefahren war, wieder an dem Platz an, wo er es abgestellt vorgefunden hatte (UA 40). Nunmehr übernahm ████ das Steuer und fuhr mit ████ von ███ nach ███; dort ließen sie das Kraftrad stehen.
Bei dieser Sachlage ist die Erwägung der Jugendkammer, ████ sei vor Beendigung der Straftat einverständlich als Mittäter hinzugetreten, nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 2, 345).
II. Nach einem gemeinsamen Barbesuch in ███ kamen der Beschwerdeführer ████ und seine Begleiter ██████ und ████ überein, einen Kraftwagen zu erbrechen und mit diesem eine Spazierfahrt zu unternehmen. Zunächst wandten sich ████ und ██████ einem Pkw „Ford 15 M“ zu (Fall 16, UA 32); ████ erbrach den Kraftwagen, ██████ sicherte den Tatort ab. Dann bauten sie gemeinsam das Zündschloß aus. Da es ihnen jedoch nicht gelang, die Zündanlage kurzzuschließen, ließen sie von diesem Wagen ab. Nunmehr erbrachen ████ und ██████ zusammen mit dem inzwischen nachgekommenen ███ einen auf dem gleichen Parkplatz abgestellten Pkw „DKW“, setzten ihn in Betrieb und fuhren damit davon (Fall 9, UA 27). Hinter ███ prallte das Fahrzeug gegen einen Baum; alle drei Insassen erlitten Verletzungen, ██████ starb nach vier Tagen. Das AG ███ verurteilte ████ wegen Fahrens ohne Führerschein und ██████ wegen Volltrunkenheit (Urt. 4 Ds 13/59 Hw vom 2. Februar 1959). Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Das Landgericht hat ████ in dem oben zuerst erwähnten Fall wegen versuchten Diebstahls verurteilt, das Verfahren wegen des zweiten Diebstahls jedoch eingestellt (Verbrauch der Strafklage). Die Revision vertritt die Auffassung, es liege eine fortgesetzte Handlung vor, so daß das Verfahren auch hinsichtlich des ersten Diebstahls (Fall 16) hätte eingestellt werden müssen.
Die Rüge greift nicht durch. Die Jugendkammer hat mit Recht zwischen dem versuchten und dem vollendeten Diebstahl Tatmehrheit und nicht Fortsetzungszusammenhang angenommen. Ein Gesamtvorsatz wäre nur gegeben gewesen, wenn er von Anfang an den späteren Verlauf der Einzelhandlungen umfaßt hätte, so daß die Ausführung des verbrecherischen Planes nur noch die stufenweise Verwirklichung des ursprünglich schon gewollten Gesamterfolges dargestellt hätte (vgl. das Urt. des Senates in NJW 1957, 1933 Nr. 19 zu b). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Die Täter haben gerade im Gegenteil den Entschluß zum Aufbrechen des zweiten Kraftwagens erst gefaßt, nachdem das Ingangsetzen des zuerst erbrochenen Kraftwagens unerwartet gescheitert war. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß es sich um denselben Vorgang im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO handelt (vgl. hierzu BGH in JZ 1953, 85).
III. Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat die Verurteilung im ganzen geprüft, den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler jedoch nicht festgestellt.
D. Revision des Angeklagten ███
I. Die Jugendkammer hat ███ wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB zur Geldstrafe von 10 DM verurteilt, weil er ein Verkehrszeichen (Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art, Bild 11 aus Anlage der StVO) aus der Fassung gerissen hat, so daß es herunterfiel (Fall 24, UA 37 und 48).
Die Verurteilung ist zu Recht erfolgt. Ein Verkehrszeichen ist ein zum öffentlichen Nutzen dienender Gegenstand; durch das Herunterreißen wurde es auch in seiner besonderen Zweckbestimmung beeinträchtigt (vgl. RGSt 65, 133).
II. Der Beschwerdeführer bemängelt, das Landgericht hätte bei richtiger Anwendung des Gesetzes seine Taten als „Jugendverfehlungen“ im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG ansehen und Jugendstrafrecht anwenden müssen. Auch sei die Strafaussetzung zur Bewährung aus unzutreffenden Gründen versagt worden.
Die Jugendkammer hat – wie beim Angeklagten ███ (oben B. II) – in rechtsirrtumsfreier Würdigung der festgestellten Tatsachen den Schluß gezogen (UA 51), daß der zur Zeit im 20. Lebensjahr stehende ███ keine Reifeverzögerung erkennen lasse und auch seine Taten „nicht die Züge typischer Jugendverfehlungen aufweisen“. Die letztgenannte Erwägung wird noch dadurch ins rechte Licht gerückt, daß ███, gegen den am 23. Juli 1958 vom Jugendgericht ███ wegen Diebstahls auf drei Freizeitarreste erkannt worden war, bereits am 27. August 1958 an dem hier abgeurteilten Kraftwagendiebstahl teilnahm und sodann Ende Dezember 1958 das Verkehrsschild abriß. Diese Entwicklung läßt erkennen, daß hier nicht mehr von einer Verhaltensweise gesprochen werden kann, die für Jugendliche kennzeichnend ist. Die trotz vorangegangenem gerichtlichen Eingreifens fortgesetzten Verstöße des Angeklagten gegen die Rechtsordnung deuten darauf hin, daß bei ihm nicht mehr jugendlicher Unverstand und jugendliche Unreife die seelische Grundlage seines Handelns sind, sondern eine gewisse Neigung zu kleineren Straftaten die Oberhand gewinnt, wie sie bei erwachsenen Tätern oft in gleicher Weise zu finden ist. Unter diesen Umständen erscheint auch der Vollzug der für den Diebstahl verhängten einmonatigen Gefängnisstrafe bei dem „schwer erziehbaren“ (UA 57) Beschwerdeführer gerechtfertigt, weil die bisherigen gerichtlichen Maßnahmen eine nachhaltige Wirkung nicht erkennen ließen.
E. Revision des Angeklagten ██████
Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat mit Recht die Annahme einer fortgesetzten Handlung abgelehnt. Auch die Strafzumessungsgründe (UA 49 und 53) lassen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
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