Treffer
BGH Beschluss

Teilfreispruch bei Alternativtaten: Freispruch in 36 Fällen angeordnet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 214/98
Datum
14.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof gab der Revision des Angeklagten teilweise statt und ergänzte das Urteil des Landgerichts Bochum dahin, dass M. und der frühere Mitangeklagte S. in 36 Fällen vom Vorwurf des schweren Bandendiebstahls freigesprochen werden. Das Gericht stellte fest, dass bei Alternativtaten ein Teilfreispruch erforderlich ist, da sonst die Verbrauchung der Strafklage gegenüber der nicht gewählten Tat nicht festgestellt wäre. Die sonstige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Alternativtaten muss der Angeklagte, wenn er wegen einer der Alternativtaten verurteilt wird, von dem Vorwurf der anderen Tat freigesprochen werden, da nur durch einen Freispruch die Verbrauchung der Strafklage hinsichtlich der anderen Tat festgestellt wird.

2

Alternativtaten sind selbständige Taten im Sinne des § 264 StPO; die Alternativität entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, bei Verurteilung einer Tat die andere durch Freispruch zu erledigen.

3

Unterbleibt der gebotene Teilfreispruch trotz bestehender Alternativität, hat das Revisionsgericht das Urteil entsprechend zu ergänzen.

4

Ein auf einen Angeklagten ergangener Teilfreispruch ist gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit sie von der Entscheidung betroffen sind, auch wenn diese kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 214/98 vom 14. Juli 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Dezember 1997 dahin ergänzt, dass die Angeklagten M. und S. von dem Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in 36 Fällen freigesprochen werden; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den früheren Mitangeklagten S. hat es wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei, „besonders schweren“ Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zur Urkundenfälschung und versuchtem Betrug ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.

Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg; sonst ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Gegen den Angeklagten M. und den früheren Mitangeklagten S. ist u. a. Anklage erhoben worden wegen entweder schweren Bandendiebstahls oder gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in jeweils 42 Fällen.

Das Landgericht hat das Hauptverfahren in 40 Fällen eröffnet, vier Fälle hat es im Laufe der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Schließlich hat die Strafkammer den Angeklagten M. wegen einer gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (in Zusammenfassung der 36 Einzelhandlungen) verurteilt, es aber verabsäumt, ihn von dem noch verbliebenen Vorwurf des schweren Bandendiebstahls in 36 Fällen freizusprechen.

Dass zwischen den angeklagten Diebstählen und der Hehlerei ein Alternativverhältnis bestand, ändert nichts an dem Erfordernis eines (teilweisen) Freispruchs.

Die Alternativtaten sind jeweils selbständige Taten im Sinne des § 264 StPO, unabhängig davon, ob eine eindeutige Verurteilung oder eine mehrdeutige Verurteilung im Wege einer Wahlfeststellung erfolgen soll.

Wenn der Angeklagte nur einer der Alternativtaten schuldig gesprochen wird, muss er vom Vorwurf der anderen Tat freigesprochen werden, weil nur durch einen Freispruch klargestellt wird, dass die Strafklage hinsichtlich des anderen Vorwurfs (hier des schweren Bandendiebstahls in 36 Fällen) verbraucht und ein neues Verfahren bezüglich dieser Taten nicht mehr zulässig ist (BGHSt 38, 172, 173).

Gemäß § 357 StPO ist der Teilfreispruch auf den Angeklagten S., der gegen das Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, zu erstrecken.

AthingMaatzErnemann
Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic
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