Treffer
BGH Beschluss

BGH: Mitgeführtes Kfz war schon 1961 als Anhänger kraftfahrzeugsteuerpflichtig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 209/62
Datum
01.08.1962
Rechtsgebiet
Steuerrecht
Quelle
In einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Verkürzung der Kraftfahrzeugsteuer war streitig, ob ein fabrikneuer, wegen Batterieschadens nicht fahrbereiter Sattelschlepper, der hinter einem anderen Fahrzeug mitgeführt wurde, steuerpflichtig war. Der BGH stellte klar, dass ein mitgeführtes Kfz bereits vor Inkrafttreten des § 1 KraftStDVO 1961 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG als Anhänger steuerpflichtig ist, auch ohne bauartbedingte Anhängerbestimmung. Nicht erfasst sind betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge, die im Sinn des Straßenverkehrsrechts „abgeschleppt“ werden. Zudem sei eine Aussetzung nach § 468 AO ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde ihr Besteuerungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des Kraftfahrzeuganhängers i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG ist für Taten vor Inkrafttreten des § 1 KraftStDVO 1961 grundsätzlich nach dem verkehrsrechtlichen Anhängerbegriff (§ 18 Abs. 1 StVZO) zu bestimmen, wenn das Steuerrecht keine eigene Begriffsdefinition enthält.

2

Ein hinter einem anderen Kraftfahrzeug mitgeführtes Kraftfahrzeug unterliegt als Anhänger der Kraftfahrzeugsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG auch dann, wenn es seiner Bauart nach nicht zum Mitführen bestimmt ist.

3

Das Verbringen eines von vornherein nicht betriebsfähigen neuen Kraftfahrzeugs durch Mitführen hinter einem ziehenden Kraftfahrzeug ist nicht „Abschleppen“, sondern „Schleppen“; es fällt nicht unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 StVZO für abgeschleppte betriebsunfähige Fahrzeuge.

4

Die Ausnahme für „betriebsunfähig gewordene“ Fahrzeuge, die abgeschleppt werden, erfasst nur Fälle des Abschleppens eines zuvor betriebsfähigen, im Betrieb ausgefallenen Fahrzeugs.

5

Eine Aussetzung des Strafverfahrens nach § 468 Abs. 1 AO kommt nicht in Betracht, wenn die Finanzbehörde erklärt hat, ihr Besteuerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens auszusetzen.

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kraftfahrer ██████ ██, 1. dort geboren am █, den Kaufmann Hubert █████, dort geboren am ███, wegen Vergehens nach § 402 RAO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 12. April 1962 nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1. August 1962 durch den Senatpräsidenten Dr. Rotberg als Vorsitzenden und die Bundesrichter Dr. Sauer, Martin, Professor Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner als Beisitzer

Leitsatz

Ein hinter einem anderen Kraftfahrzeug mitgeführtes Kraftfahrzeug unterlag schon am 1. März 1961, also vor dem Inkrafttreten des § 1 der KraftStDVO vom 14. Juni 1961 (BGBl. I S. 764), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Steuerpflicht als Anhänger, auch wenn es nicht seiner Bauart nach zum Mitführen bestimmt war. Dies gilt nicht für betriebsunfähig gewordene Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.

Tenor

Ein hinter einem anderen Kraftfahrzeug mitgeführtes Kraftfahrzeug unterlag schon am 1. März 1961, also vor dem Inkrafttreten des § 1 der KraftStDVO vom 14. Juni 1961 (BGBl. I S. 764), gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Steuerpflicht als Anhänger, auch wenn es nicht seiner Bauart nach zum Mitführen bestimmt war. Dies gilt nicht für betriebsunfähig gewordene Kraftfahrzeuge, die abgeschleppt werden.

Gründe

Am 1. März 1961 wollte der Angeklagte ███ durch den bei ihm als Kraftfahrer angestellten Angeklagten █████ einen fabrikneuen Sattelschlepper von Dortmund nach Gelsenkirchen fahren lassen. Es ergab sich jedoch, dass der Sattelschlepper wegen eines Batterieschadens nicht mit eigener Kraft in Gang gesetzt werden konnte. Er wurde daher an ein anderes Kraftfahrzeug angehängt und so nach Gelsenkirchen gebracht. Eine Steuer war für den Sattelschlepper noch nicht gezahlt worden.

Beiden Angeklagten wird vorgeworfen, sich einer fahrlässigen Verkürzung der Kraftfahrzeugsteuer (Vergehen nach § 402 AO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG) schuldig gemacht zu haben.

Das Amtsgericht in Essen hat die Angeklagten am 6. Juli 1961 freigesprochen, weil es sich nicht um eine Überführungsfahrt handle, sondern der Sattelschlepper „abgeschleppt“ worden sei. Ein „abgeschlepptes“ Fahrzeug brauche, so meint das Amtsgericht, nicht zugelassen zu werden und sei daher auch nicht steuerpflichtig.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Verfahrensrechtlich beanstandet sie, dass das Amtsgericht die Angeklagten freigesprochen hat, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Finanzbehörde gegen beide Angeklagten Kraftfahrzeugsteuerbescheide erlassen hatte. Das Amtsgericht hätte, so meint die Staatsanwaltschaft, deshalb sein Verfahren nach § 468 Abs. 1 AO aussetzen und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs herbeiführen müssen.

Sachlichrechtlich rügt die Revision, dass das Amtsgericht § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG, § 402 AO nicht zutreffend angewendet habe. Dazu legt sie dar: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG unterliege der Steuer die widerrechtliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder eines Kraftfahrzeuganhängers auf öffentlichen Straßen. Der Sattelschlepper sei von Dortmund nach Gelsenkirchen als Anhänger benutzt worden, weil er infolge eines Batterieschadens von vornherein nicht fahrbereit gewesen sei. Mithin sei er nicht im Sinne von § 18 StVZO „abgeschleppt“ worden. Dies auch darum nicht, weil der fabrikneue Sattelschlepper allein deswegen nach Gelsenkirchen gebracht worden sei, um ihn „zum Firmensitz“ zu befördern, nicht etwa, um ihn aus dem Verkehr zu ziehen. Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 StVZO dürften Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart als Kraftfahrzeuge bestimmt seien, nicht als Anhänger betrieben werden. Der als Anhänger benutzte Sattelschlepper müsse als Kraftfahrzeug angesehen werden. Zwar könnten die Verwaltungsbehörden nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO Ausnahmen von der Regelung nach Abs. 1 Satz 1 bewilligen. Aber eine solche Ausnahmegenehmigung sei hier nicht eingeholt worden. Infolgedessen sei die Benutzung des Sattelschleppers als Anhänger widerrechtlich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG gewesen und damit ein Steueranspruch gegen beide Angeklagten entstanden.

Das Oberlandesgericht in Hamm vertritt die Auffassung, auf die Verfahrensrüge brauche „nicht näher eingegangen zu werden, da sie die Entscheidung nicht beeinflussen kann“.

Der mit der Sachrüge vertretenen Ansicht der Staatsanwaltschaft will das Oberlandesgericht beipflichten, insbesondere auch insoweit, als die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, die Angeklagten hätten den am 1. März 1961 durch ein anderes Kraftfahrzeug fortbewegten Sattelschlepper als Anhänger benutzt. Es möchte daher der Revision stattgeben, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen. Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 1961 (Ss 444/60) in VRS 20, 381 gehindert. Das Oberlandesgericht in Köln vertritt in dieser Entscheidung den Rechtsstandpunkt, das Schleppen eines nicht zugelassenen und gegebenenfalls auch unversicherten Kraftfahrzeugs erfülle nicht die Tatbestände des § 396 AO in Verbindung mit § 1 KraftStG und gegebenenfalls der §§ 1, 5 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz, weil der Begriff des Kraftfahrzeuganhängers in den genannten Gesetzen anders als nach dem Straßenverkehrsrecht zu beurteilen sei. Auf Anfrage des Oberlandesgerichts Hamm hat das Oberlandesgericht in Köln mitgeteilt,

„dass es an seiner Ansicht zu § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz für solche Fälle, die vor Inkrafttreten der Neufassung des § 1 Kfz.St.DVO vom 14.6.1961 liegen, auch weiterhin festhalten möchte, da trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BFH vom 14.12.1960 – BStBl. 1961 III S. 83 der Steuergesetzgeber es immerhin für notwendig befunden habe, durch die Änderung des § 1 Kfz.St.DVO ausdrucklich zu normieren, dass der Begriff des Kraftfahrzeuganhängers sich auch für das Steuerrecht grundsätzlich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung richten soll.“

Da diese Ansicht das Oberlandesgericht in Hamm nicht zu überzeugen vermag, hat es die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung, zu der das Oberlandesgericht als Revisionsgericht auch im Falle einer hier eingelegten Sprungrevision verpflichtet ist (vgl. BGHSt 2, 63, 64, 65), liegen vor. Unerörtert kann bleiben, ob der Ansicht des Oberlandesgerichts beizutreten ist, die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft könne die Entscheidung „nicht beeinflussen“. Denn ob die Vorlegung begründet ist, hängt davon ab, wie das vorlegende Gericht von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheiden und ob dabei die Gefahr entstehen würde, dass Gerichte des letzten Rechtszuges in ihren Entscheidungen voneinander abweichen (vgl. BGHSt 15, 241, 243). Übrigens ist für die Aussetzung eines vor den ordentlichen Gerichten schwebenden Strafverfahrens gemäß § 468 Abs. 1 Satz 1 AO kein Raum mehr, sobald die Finanzbehörde wie hier erklärt hat, dass sie ihr Besteuerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt habe (vgl. Kühn, Reichsabgabenordnung 1958, Anm. 4 zu § 468).

Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, das ebenso wie die Staatsanwaltschaft rechtlich zutreffend das Verbringen eines neuen, aber von vornherein nicht betriebsfähigen Kraftfahrzeugs von einem Ort zum anderen durch Mitführen hinter einem ziehenden Kraftfahrzeug nicht als „Abschleppen“ im Sinne der in § 18 Abs. 1 StVZO enthaltenen Ausnahme von der Zulassungspflicht, sondern als „Schleppen“ bezeichnet.

Diese Ansicht des Oberlandesgerichts ist schon im Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1960 II F 3/60 U (Bundessteuerblatt 1961 Ausgabe A Teil 3 Seite 83) mit ausführlicher und überzeugender Begründung vertreten worden.

1. Das ab 30. Juli 1958 und noch am 1. März 1961, dem Tattag, geltende Kraftfahrzeugsteuerrecht enthält keine Begriffsbestimmung für den Anhänger. Anders verhielt es sich zuvor. Denn § 3 Abs. 1 der DVO zum Kontrollratsgesetz Nr. 14 zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuergesetze nach seiner Änderung durch das Kontrollratsgesetz Nr. 51 (Steuer- und Zollblatt für die Britische Zone 1947, S. 184) legte fest, ein Anhänger sei „ein zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen nach seiner Bauart bestimmtes Fahrzeug“. Das Kontrollratsgesetz Nr. 51 vom 31. März 1947 wurde jedoch ebenso wie die zu ihm und dem Kontrollratsgesetz Nr. 14 erlassenen Durchführungsverordnungen durch § 2 des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540) aufgehoben, ohne dass vor Erlass der KraftStDVO vom 14. Juni 1961 (BGBl. I S. 764) im Gesetzgebungs- oder Verordnungswege der Begriff des Anhängers für das Kraftfahrzeugsteuergesetz klargestellt worden wäre. Nach § 1 der nach der Tat in Kraft getretenen Verordnung richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, u. a. der Begriff des Kraftfahrzeuganhängers nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften.

2. Hat der Steuergesetzgeber in der Zwischenzeit davon abgesehen, den zuvor gesetzlich bestimmten Begriff des Kraftfahrzeuganhängers festzulegen, so erhellt daraus, dass er nicht wie früher einen besonderen steuerrechtlichen Begriff wieder einführen wollte. Dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers anstatt des ausgeschiedenen steuerrechtlichen Begriffs der jeweilige verkehrsrechtliche Begriff des Kraftfahrzeuganhängers auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht Geltung haben sollte, spricht folgendes:

a) Das Steuerrecht ist ein Teil der allgemeinen Rechtsordnung. So liegt es nahe, dass der Gesetzgeber deren Begriffsbestimmungen auch im Steuerrecht anerkennen will, wenn er es nicht für erforderlich hält, für das Steuerrecht besondere Begriffe zu schaffen oder gesetzlich festgelegte Begriffe bestehen zu lassen. Ferner liegt in solchem Falle hingegen die Annahme, es sei gewollt, dass die Begriffsbestimmungen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch entwickelt würden.

b) Die aufgehobene Begriffsbestimmung stimmte bei ihrer Schaffung mit der damals geltenden verkehrsrechtlichen Begriffsbestimmung (§ 18 Abs. 1 der StVZO – 1937 –) überein, und zwar sogar wörtlich. Die Aufhebung spricht nicht dagegen, dass der Gesetzgeber den verkehrsrechtlichen Begriff des Kraftfahrzeuganhängers für das Kraftfahrzeugsteuerrecht anerkennen wollte.

c) Die „Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1131 ff.)“ hatte dem ersten Klammerzusatz in § 18 Abs. 1 der StVZO vom 13. November 1937 (RGBL. I S. 1215) in der bisher geltenden Fassung nach Artikel I 9 folgende Fassung gegeben: „hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen“, hatte also von der Beschränkung auf eine sich aus der Bauart ergebende Bestimmung abgesehen. Angesichts dessen hätte gesetzgeberischer Gepflogenheit entsprechend in der Neufassung des § 1 KraftStG 1955 eine von der wiedergegebenen Neufassung des § 18 Abs. 1 der StVZO abweichende Begriffsbegrenzung festgelegt werden müssen, wenn für § 1 KraftStG 1955 eine andere steuerrechtliche Begriffsbestimmung für den Kraftfahrzeuganhänger hätte gelten sollen.

d) Dass der Gesetzgeber durch § 1 der KraftStDVO vom 14. Juni 1961 (BGBl. I S. 764) klargestellt hat, der Begriff des Kraftfahrzeuganhängers richte sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften, kann nicht, wie das Oberlandesgericht in Köln es tut, gegen die Auffassung verwertet werden, dass auch schon vor Inkrafttreten des genannten § 1 der Begriff des Kraftfahrzeuganhängers i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG dem im Straßenverkehrsrecht festgelegten entspreche. Nicht selten schließt sich der Gesetzgeber den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefundenen Ergebnissen an. Hier hat der Gesetzgeber zudem Klarheit für den Fall geschaffen, dass der verkehrsrechtliche Begriff des Kraftfahrzeuganhängers im Gesetzgebungs- oder Verordnungswege abgeändert werden sollte.

e) Geht man mit dem Bundesfinanzhof in der erwähnten Entscheidung davon aus, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer „zwar nicht rechtlich, wohl aber sachlich als Entgelt für die Benutzung und Abnutzung öffentlicher Straßen durch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger darstellt“, so liegt, wie der Bundesfinanzhof zutreffend folgert, auch kein innerer Grund dafür vor, von den hinter einem Kraftfahrzeug mitgeführten Fahrzeugen lediglich die nach ihrer Bauart zum Mitführen hinter Kraftfahrzeugen bestimmten Fahrzeuge als Kraftfahrzeuganhänger der Besteuerung zu unterwerfen. Die vertretene Auslegung entspricht mithin dem Zweck des Gesetzes.

3. Die vertretene Auffassung wahrt ferner den Rechtszusammenhang zwischen Straßenverkehrsrecht und Kraftfahrzeugsteuerrecht, ebenso wie dies die in BGHSt 16, 242 abgedruckte Entscheidung des Senats vom 16. August 1961 – 4 StR 71/61 – zwischen Straßenverkehrsrecht und Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz tut.

4. Die Stellungnahme des Senats entspricht der des Generalbundesanwalts.

Bundesrichter Martin Rotberg Sauer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergFlitner
Lang-Hinrichsen
BGH: Mitgeführtes Kfz war schon 1961 als Anhänger kraftfahrzeugsteuerpflichtig — Themis