Treffer
BGH Urteil

BGH: Gewahrsamsinhaber kann Täter im Sinne des § 252 StGB auf frischer Tat betreffen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 208/58
Datum
03.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Essen wegen räuberischen Diebstahls wurden verworfen. Der BGH bestätigt, dass auch ein Gewahrsamsinhaber, dem die Sache aus der Hand weggenommen wird, den Täter „auf frischer Tat“ betreffen kann. Entscheidend sei nicht ein überraschendes Entdecken, sondern der zeitliche Zusammenhang der Gewaltanwendung nach der Wegnahme. Beihilfe zur Nötigung kann bereits die Teilnahme an der Erhaltung der Beute begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auch der Gewahrsamsinhaber, dem eine Sache aus der Hand weggenommen worden ist, kann den Täter im Sinne des § 252 StGB auf frischer Tat betreffen.

2

Das Merkmal des ‚Betreffens auf frischer Tat‘ setzt nicht voraus, dass der Betroffene die Tat erst nach deren Vollendung entdeckt; es genügt Wahrnehmen oder Bemerken bereits von Anfang an.

3

Für die Anwendung des § 252 StGB ist maßgeblich, dass der Täter nach Vollendung des Diebstahls in zeitlichem Zusammenhang Gewalt anwendet, um sich die Beute zu erhalten.

4

Beihilfe zum räuberischen Diebstahl ist bereits gegeben, wenn der Gehilfe die Nötigung zur Erhaltung der Beute unterstützt und weiß, dass die Nötigung diesem Zweck dient.

5

Eine Entscheidung über die Gesetzeseinheit von räuberischem Diebstahl und Körperverletzung bedarf nicht, wenn die Angeklagten hierdurch nicht schlechter gestellt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. Februar 1958

Rubrum

Für das Nachschlagewerk Nicht für die Amtliche Sammlung

§ 252 StGB

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ████████ █████ ███████ aus Bo[chum], dort geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den ███ ██████████ Erich ██ aus [REDACTED], geboren [REDACTED], ███ ██, in anderer Sache,

wegen räuberischen Diebstahls u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache aus der Hand weggenommen worden ist, kann den Täter im Sinne des § 252 StGB auf frischer Tat betreffen.

4 StR 208/58

Urteil des BGH vom 3. Juli 1958

LG Essen – StE 205/56

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Februar 1958 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten K__ wird die in dieser Sache seit dem 19. Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ██████ ist wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 in Verbindung mit § 250 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren, der Angeklagte ███ wegen Beihilfe hierzu zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden.

Die Angeklagten begleiteten am 8. November 1957 einen gewissen ███ nach gemeinsamem Alkoholgenuss auf dem Wege zu seiner Wohnung. K__ versuchte mit ihm einen Streit herbeizuführen. ███ hatte seine Lohntüte hervorgeholt, da er sich mit dem Gedanken trug, K__ freiwillig einen Betrag zu geben, um ihn loszuwerden. K__ fasste jedoch zu und entriss ███████ die Geldscheine, die er in den Händen hielt. Darauf ergriffen K__ und ████, der die Wegnahme des Geldes beobachtet hatte, die Flucht. Die Angeklagten hatten die Begehung der Tat vorher nicht miteinander besprochen. ███ schrie nun laut um Hilfe. Um nicht entdeckt zu werden und sich im Besitz der Beute zu erhalten, kehrten beide Angeklagten zum Tatort zurück, fielen über ███ her, schlugen ihn zu Boden, traten ihn mit den Füßen und würgten ihn. Sodann liefen sie endgültig fort.

Zur Tatzeit wies K__ einen Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ und ███ von 1,7 ‰ auf.

Das Landgericht hat K__ des räuberischen Diebstahls im Sinne des § 252, 250 Nr. 3 StGB für schuldig erachtet. Die Annahme eines Raubes im Sinne des § 249 StGB hat es abgelehnt, da ██████ die Geldscheine ██ überraschend entrissen habe. Die Gewalttätigkeit habe er erst nach Vollendung des Diebstahls, der Begründung eigenen Gewahrsams am Geld, verübt, um sich die Diebesbeute zu erhalten und nicht entdeckt zu werden. ████ habe zu dem räuberischen Diebstahl Beihilfe geleistet. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB hat das Gericht im Einklang mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen abgelehnt.

Die Körperverletzung ist nach Ansicht des Landgerichts durch die Gewaltanwendung beim räuberischen Diebstahl aufgezehrt.

Mit den Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.

I.

Das Landgericht hat zutreffend wegen räuberischen Diebstahls aus § 252 StGB verurteilt. Auch der bestohlene Gewahrsamsinhaber kann den Dieb auf frischer Tat „betreffen“. Es ist nicht erforderlich, dass er die Tat erst nach ihrer Vollendung entdeckt. Die Voraussetzungen des § 252 StGB sind auch dann erfüllt, wenn er der Tat von Anfang an beigewohnt hat, ja selbst wenn sie gegen ihn durch Wegnahme aus seinen Händen vollzogen wird. Wie das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 73, 343 unter Bezugnahme auf die Begründung zum Entwurf des Strafgesetzbuches dargelegt hat, wird die Gewalt, die ein Täter im Sinne dieser Vorschrift anwendet, deshalb als eine „räuberische“ bezeichnet und der Täter wegen räuberischen Diebstahls bestraft, weil die Annahme nahe liegt, dass derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter Weise gewalttätig ist, dieselbe Gewalt angewendet hätte, um die Wegnahme zu vollenden, wenn er an ihrer Durchführung verhindert worden wäre. Diese Gleichstellung des Diebes mit dem Räuber ist allerdings auf den Fall zu beschränken, dass der Dieb „auf frischer Tat“ betroffen wird, da nur dann die bezeichneten Gründe der Gleichstellung zutreffen. Das Merkmal des „Betreffens auf frischer Tat“ bedeutet mithin einen Umstand, der das Gebiet, in dem jene Annahme zulässig ist, im Wesentlichen zeitlich begrenzen soll. Dieser Umstand ist für die Deutung des Verbrecherwillens des Räubers wesentlich, ohne dass es darauf ankommt, von wem und unter welchen Gegebenheiten er verwirklicht wird. Mit dem Ausdruck „auf frischer Tat betreffen“ ist entgegen der Ansicht der Revision nicht notwendig ein „Überraschen“ oder „Entdecken“ verbunden. Er bedeutet dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend nicht mehr als „Wahrnehmen“ oder „Bemerken“ (BGH 1 StR 134/51 vom 17.4.1951 = LM StGB § 252 Nr. 1), gleichgültig, ob dies aus einiger Entfernung oder aus nächster Nähe geschieht. Daraus folgt, dass auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache weggenommen wird, selbst den Täter auf frischer Tat betreffen kann, auch wenn er die Wegnahmehandlung von Anfang an bemerkt hat, insbesondere weil sie unmittelbar, wenn auch gewaltlos, gegen seinen Körper begangen wurde. Es ist kein Grund ersichtlich, die Anwendung des § 252 auf den Fall zu beschränken, dass der Betroffene die Tat erst nach ihrem Beginn oder gar erst nach ihrer Vollendung wahrnimmt. Für die Anwendung jener Vorschrift ist vielmehr entscheidend, dass der Dieb die Gewalt nach Vollendung des Diebstahls und in zeitlichem Zusammenhang auf diesen anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (RGSt 73, 343, 345). Auch der Entscheidung BGHSt 9, 255, 256 kann nichts anderes entnommen werden. Sie hatte die hier zu entscheidende Frage nicht zum Gegenstand. Wenn es in ihr heißt, dass die Vollendung des Diebstahls durch den Täter gerade Voraussetzung für die Anwendung des § 252 StGB sei, so sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Gewalt oder Drohung erst nach Vollendung des Diebstahls angewendet werden müssen, wenn die Voraussetzungen des § 252 erfüllt sein sollen. Dagegen hat sie nicht ausgesprochen, dass auch die Wahrnehmung der Tat erst nach ihrer Vollendung erfolgen müsse. Dies ergibt sich auch eindeutig durch die Bezugnahme auf das Urteil RGSt 73, 343, in welchem das Reichsgericht die oben wiedergegebene Auffassung vertreten hat (a. a. O. S. 345).

II.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl sind ebenfalls rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Landgericht hat zwar nicht festgestellt, dass er bereits an der Ausführung des Diebstahls selbst beteiligt war. Für die Beihilfe ist es jedoch bereits genügend, wenn der Gehilfe den Täter bloß bei der Nötigung unterstützt hat, sofern er nur weiß, dass die Nötigung zur Erhaltung der Diebesbeute erfolgt (Jagusch in LK Bd. II 8. Aufl. 1958 § 252 Anm. 7 S. 397). Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt.

Da auch die übrigen Merkmale des § 252 in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen und das Urteil einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, waren die Revisionen zu verwerfen.

Nicht unbedenklich ist es jedoch, dass das Landgericht zwischen räuberischem Diebstahl und Körperverletzung Gesetzeseinheit angenommen hat (vgl. RG JW 1937 S. 1328; Schönke/Schröder 8. Aufl. 1957 § 249 Anm. IX S. 879). Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedurfte es jedoch nicht, da die Angeklagten durch die Annahme der Gesetzeseinheit nicht beschwert sind. Es war daher auch, da der Geschädigte einen Strafantrag nicht gestellt hat, nicht notwendig, eine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, ob das Strafverfolgungsinteresse bejaht wird.

Sauer Krumme Rothberg Seibert

Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen ist durch Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

Rotberg
BGH: Gewahrsamsinhaber kann Täter im Sinne des § 252 StGB auf frischer Tat betreffen — Themis