Revision zur Anrechnung von Geldbußen als Bewährungsauflage bei Gesamtstrafenbildung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 207/92
- Datum
- 19.05.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße berühren den Strafausspruch in der Regel nicht und sind bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen.
Unterbleibt im Urteil eine Entscheidung über die Anrechnung solcher Zahlungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei der Nachentscheidung über die Anrechnung sind bereits bei der Strafzumessung berücksichtigte Härteausgleiche zu berücksichtigen.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO nur insoweit begründet, als eine Verletzung materiellen Rechts vorliegt; sonst ist sie zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 10. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 207/92 vom 19. Mai 1992 in der Strafsache gegen ██████ geboren am █████████ in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Geldfälschung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 1991 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Geldleistungen nicht ergangen ist, die dieser Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer eine Entscheidung über die Anrechnung der vom Angeklagten in der einbezogenen Sache als Bewährungsauflage geleisteten Geldbuße unterlassen hat. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat zwar erkannt, dass der Angeklagte die Geldbuße von 1.500,-- DM, die ihm im Zuge der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten (Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Bielefeld vom 29. Mai 1990) auferlegt worden war, in Höhe von 1.350,-- DM erfüllt hat. Sie hat diesen Umstand auch bei der Bemessung der von ihr verhängten Gesamtstrafe „im Rahmen eines Härteausgleichs“ berücksichtigt (UA 21). Dabei hat sie jedoch übersehen, dass Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße in aller Regel den Strafausspruch nicht berühren; sie sind im Falle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGHSt 36, 378; BGH, Beschluss vom 15. Januar 1992 – 2 StR 297/91). Dies hat die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen, wobei allerdings der bereits bei der Strafzumessung vorgenommene Härteausgleich zu berücksichtigen sein wird.
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