Treffer
BGH Urteil

BGH: Verdünnte Salzsäure ist „Waffe“ i.S.d. §§ 250 I Nr. 1, 223a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 20/50
Datum
21.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, nachdem sie dem Opfer verdünnte Salzsäure ins Gesicht geschüttet und den Geldbeutel entrissen hatte. Mit der Revision rügte sie u.a. Aufklärungsmängel zur Zurechnungsfähigkeit und wandte sich gegen die Einordnung der Säure als „Waffe“. Der BGH verwarf die Revision: Der strafrechtliche Waffenbegriff setzt keine mechanische Einwirkung voraus, sondern umfasst auch chemisch wirkende Angriffsmitel. Untersuchungshaft wurde aus Billigkeitsgründen teilweise nach § 60 StGB angerechnet; die Kosten trägt die Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nur vor, wenn der Tatrichter sich der Aufklärungspflicht nicht bewusst ist oder deren Umfang und Tragweite verkennt; die Überzeugungsbildung als solche ist dem Revisionsgericht grundsätzlich entzogen.

2

Die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit ist nur geboten, wenn die Beweislage oder das Verhalten des Angeklagten konkrete Zweifel an der Schuldfähigkeit nahelegt.

3

Der Begriff der „Waffe“ i.S.d. §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 223a StGB ist nicht auf Gegenstände mit mechanischer Verletzungswirkung beschränkt, sondern erfasst auch Mittel, die durch chemische Einwirkung (z.B. Verätzungen/Verbrennungen) Verletzungen hervorrufen sollen.

4

Für die strafrechtliche Bewertung der Waffenverwendung kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlich eingetretenen Verletzungserfolg an, sondern auf die Eignung und Verwendung des Angriffsmitels zur Herbeiführung erheblicher Beeinträchtigungen.

5

In Fällen verzögerter Rechtsmittelbearbeitung aus nicht vom Angeklagten zu vertretenden Gründen kann das Revisionsgericht eine (teilweise) Anrechnung von Untersuchungshaft aus Billigkeit nach § 60 StGB anordnen.

Vorinstanzen

Strafkammer des Landgericht Alzey, 17. Januar 1950

Leitsatz

[Kein Leitsatz im Originaltext enthalten]

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Alzey vom 17. Januar 1950 wird verworfen.

Die Untersuchungshaft, die die Angeklagte seit dem 18. Januar 1950 erlitten hat, wird auf die Strafe angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Die Strafkammer des Landgerichts Alzey hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 223a StGB unter Verneinung mildernder Umstände zu 5 Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt. Die Angeklagte, die sich in schlechter finanzieller Lage befand, lockte das Lehrmädchen Luise K., das auf der Kreissparkasse einen größeren Geldbetrag eingezahlt hatte, in den Flur eines Wohnhauses, um in den Besitz des Geldes zu gelangen. Dort schüttete sie der K. plötzlich verdünnte Salzsäure ins Gesicht, die sie in einem Herzkelchtopf in ihrer Handtasche bereitgehalten hatte. Anschließend entriss sie der Geblendeten den Geldbeutel, den diese unter dem offenen Mantel unter dem Arm geklemmt trug, und flüchtete.

Die Überfallene erlitt einen Nervenschock. Die Säurewirkung verursachte eine Netzhautentzündung und Verletzungen im Gesicht, von denen eine eine kleine dauernde Narbe zurückließ. Das Geld hat die Angeklagte teilweise für Bankkäufe verbraucht, teilweise zum Verbrauch im Haushalt mitgenommen.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Oberlandesgericht in Celle hat durch begründeten Beschluss vom 8. Juli 1950 die Revision dem Obersten Gerichtshof für die britische Zone vorgelegt, da die zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Begriff der Waffe eine mechanische Einwirkung voraussetze, von grundsätzlicher Bedeutung sei und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfordere. Die Voraussetzungen für die Vorlage nach dem damals geltenden Recht (§ 35 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der MilRegVO Nr. 95 für die britische Zone vom 17. November 1947, VOBl. BZ. S. 149) sind in dem Beschluss dargetan. Nach Art. 8 Nr. 11 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455) ist nunmehr der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen.

Die Revision rügt als einen Verfahrensmangel, die Strafkammer habe nicht erörtert, ob die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB gewesen sei, und habe dadurch ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen nicht genügt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Diese Rüge ist unbegründet.

Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine richterliche Überzeugung zu begründen vermag, ist keine Angelegenheit rechtlicher, sondern tatsächlicher Würdigung; diese ist dem Revisionsrichter unzugänglich. Der Tatrichter hat seine gesetzliche Pflicht zur Aufklärung dann verletzt, wenn er sich ihrer nicht bewusst geworden ist oder wenn er sie nach Umfang oder Tragweite verkannt hat; denn eine auf Grund unvollständiger Aufklärung gewonnene Überzeugung ist rechtlich fehlerhaft.

Der Tatrichter hat erkannt, dass sich die Persönlichkeit der Angeklagten zum Teil aus ihrem „schicksalshaften“ Lebensweg, dem frühen Tod des Vaters, der Kriegs- und Lagergefangenschaft und der wirtschaftlichen Beengtheit nach dem Kriege erklären lasse. Mit Ausnahme der Verfolgung weise dieser Lebensweg aber keine bemerkenswerten Abweichungen vom allgemeinen Schicksal breiter Massen auf, die Gleiches haben hinnehmen müssen. Die Tatzeit liege schon mehr als fünf Jahre zurück. Auch das Verhalten der Angeklagten in der Hauptverhandlung habe keine Hinweise darauf gegeben, dass beim Tatrichter Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten in der Richtung hätten aufkommen können, dass sie wegen einer Geistesstörung, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche erheblich vermindert zurechnungsfähig sein könnte. Auch der Verteidiger habe offenbar keine Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit seiner Mandantin geltend gemacht, da er auf die Zuziehung eines Psychiaters verzichtet habe.

Die Tat sei auch keine Affekthandlung, bei der abnorme Anlagen des Gefühlslebens, des Willens oder des Charakters vielleicht eher hätten vermutet werden können, sondern ein lange bedachter, wohl vorbereiteter und bis zum letzten Augenblick durchgeführter Anschlag. Die Beweislage drängte also entgegen der Auffassung der Revision die Strafkammer keineswegs dazu, einen Psychiater beizuziehen und ihn über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zu vernehmen.

Unbegründet ist auch die weitere Verfahrensrüge, die Strafkammer habe einen zweiten Sachverständigen für die Säureverletzungen zuziehen müssen. Aus der Sitzungsniederschrift geht hervor, dass Dr. B., Hautfacharzt und Chefarzt eines städtischen Krankenhauses, und 50 Jahre alt, als Sachverständiger gehört worden ist. Wenn der Sachverständige auch keine Auskunft darüber geben konnte, ob die verwendete Säure noch unbedingt zu Verletzungen der Haut und des darunterliegenden Gewebes führen könne, so hat er doch bekundet, dass die von der Angeklagten verwendete Lösung eine Verbrennung hätte herbeiführen können, wenn die gesamte Menge dem Mädchen ins Gesicht oder in die Augen gespritzt worden wäre. Auf Grund dieser Aussage durfte sich die Strafkammer ihre Überzeugung bilden; denn für die strafrechtliche Würdigung des benutzten Angriffsmittels kam es nicht auf den eingetretenen Erfolg an. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die Strafkammer die Darlegungen des Sachverständigen richtig gemacht hat.

Die sachliche Rüge der Revision nötigt den Senat, das Urteil auf die richtige Anwendung des materiellen Rechts in vollem Umfang nachzuprüfen.

Die Angeklagte hat der Luise K. den Geldbeutel, den diese unter dem Arm geklemmt und damit im Gewahrsam hatte, entrissen. Um die Gewahrsamsinhaberin zur Verteidigung ihres Eigentums unfähig zu machen, schüttete sie ihr die verdünnte Salzsäure ins Gesicht und machte sie dadurch zur Verteidigung unfähig; die Angeklagte hat also Gewalt gegen eine Person angewandt. Sie tat dies, um sich fremdes Geld zu verschaffen, und handelte planmäßig in Kenntnis aller Tatumstände nach § 249 StGB.

Gleichzeitig (§ 73 StGB) hat sie die Luise K. auch körperlich verletzt, wie die Narbe ausweist, und an der Gesundheit beschädigt (Netzhautentzündung); damit sind auch die Voraussetzungen des § 223a StGB dargetan.

Der näheren Erörterung bedurfte nur, ob sich die Angeklagte, wie das Landgericht bejaht hat, einer „Waffe“ im Sinne der §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 223a StGB bedient hat, als sie dem Mädchen die verdünnte Salzsäure plötzlich ins Gesicht schüttete.

Die Revision bekämpft die Auffassung des Landgerichts und beruft sich auf die Rechtsprechung, die als Waffen im Sinne der in Betracht kommenden Bestimmungen (§§ 223a, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nur solche Gegenstände anerkenne, mit denen durch mechanische Einwirkung auf den Körper eines anderen eine Verletzung herbeigeführt werden könne. Die bisherige Rechtsprechung hat allerdings den Standpunkt vertreten, dass die mechanische Wirkung zum Begriff der Waffe gehöre, und hat ätzende Stoffe (z. B. Vitriol) nicht als Waffen angesehen (RG Rep. Bd. 4 S. 298). Der Senat glaubt an dieser Begrenzung des Waffenbegriffs nicht festhalten zu dürfen. Ihr Ursprung liegt, wie die angeführte grundlegende Entscheidung des Reichsgerichts ergibt, in Auffassungen über das Wesen der Waffe, die aus dem in der Allgemeinheit und in der Technik beobachteten Sprachgebrauch hergeleitet wurden, Auffassungen, die den Wandel der Zeiten unterworfen sind. Die Entscheidung von 1882 durfte eine Aufzählung der Wirkungsweisen einer Waffe im technischen Sinne mit Hieb, Stoß, Stich, Wurf oder Schlag als erschöpfend betrachten. Sie konnte bei der Erörterung der Fassung des § 223a ausführen, dass neben den zur Hervorbringung von Körperverletzungen geeigneten Gegenständen die sonstigen bei Körperverletzungen gebrauchten Werkzeuge an praktischer Bedeutung so weit zurückständen, dass ihrer nur bei besonderem Anlass gedacht werde.

Diese aus der Technik und der Lebensanschauung von der früheren Entscheidung mit Recht hergeleiteten Auslassungen haben die Rechtsprechung bisher weiter beherrscht. Das Reichsgericht hat aber schon in Goldd. Arch. Bd. 39 S. 68 Zweifel an dieser Auslegung geäußert, wenn es sie auch noch anwandte, und in der im Recht 1904 S. 257 abgedruckten Entscheidung entschied es zwischen Verletzungen, die durch das Auftreffen des auf den Verletzten geschleuderten Kalkes auf mechanischem Wege verursacht sein konnten, und den Verletzungen, die der Kalk infolge seiner ätzenden Eigenschaften hervorgerufen hatte. Dagegen sah es in Goldd. Arch. Bd. 62 S. 321 siedenden heißen Kaffee, mit dem der Verletzte begossen worden war, als Waffe an, obwohl die eigentlich verletzende Wirkung des siedenden Kaffees nicht auf der rein mechanischen Wirkung beruhte, sondern auf der ätzenden Eigenschaft.

An der grundsätzlichen Auffassung hat die Rechtsprechung ohne neue Begründungen festgehalten; vgl. aus späterer Zeit RGSt 74, 340; RG DR 1940, 1937.

Die für die Entscheidung angeführten Gründe, die ihren Ursprung nicht in strafrechtlichen Erwägungen, sondern gerade in der außerstrafrechtlichen Auffassung vom Wesen der Waffe hatten, haben durch die inzwischen eingetretene Entwicklung ihre Berechtigung verloren. Wie die Kriegstechnik in zunehmendem Maße Waffen auch zur Herbeiführung von Verbrennungen, Verätzungen, Vergiftungen hergestellt und verwendet hat und damit sogar Waffenwirkungen von viel entsetzlicherer Art geschaffen hat, als sie den mechanischen Kampfmitteln eignen, so rechtfertigt auch rein gedanklich das fortgeschrittene naturwissenschaftliche Bild die Scheidung zwischen mechanischen und chemischen Vorgängen mit der gleichen Strenge zu betonen, wie das für früheren Zeiten geboten erschien.

Dieser Entwicklung ist auch der allgemeine Sprachgebrauch in dem Maße gefolgt, als er unter „Waffen“ längst nicht mehr nur die mechanisch wirkenden Gegenstände versteht.

Es könnte nur zu fragen sein, ob dieser Wandel in der technischen und in der allgemeinen Betrachtung keine Bedeutung für die strafrechtliche Bestimmung des Gesetzgebers habe, weil der Inhalt strafrechtlicher Begriffe aus dem Gesetz selbst zu entnehmen sei. Die strafrechtliche Würdigung führt aber gerade zu dem Schluss, dass dem Sinn und dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der hier in Frage stehenden Strafvorschriften nur die weitere Fassung des Waffenbegriffs, wie er der allgemeinen Auffassung entspricht, gerecht werden kann.

Die genannten Vorschriften heben aus den Tatbeständen der Körperverletzung, des Raubes und des Diebstahls als besonders strafwürdige Fälle die heraus, bei denen der Täter eine Waffe verwendet oder bei sich führt. Der Grund für die strengere Strafdrohung ist die größere Gefährlichkeit einer solchen Handlung. Gerade von diesem Gesichtspunkt aus ergibt sich nichts dafür, dass ein Täter, der einem Mitmenschen Verletzungen beibringen will, in seiner Strafwürdigkeit danach zu beurteilen wäre, ob er diese Verletzungen durch einen mechanisch wirkenden Gegenstand oder durch eine ätzende Säure herbeiführen will, und zwar in dem Sinne, dass der Angriff mit dem chemischen Mittel milder zu bestrafen sei als der mit dem mechanischen Werkzeug. Ein grundsätzlicher Unterschied dieser Art findet in keiner rechtlichen Erwägung eine Rechtfertigung, weder nach dem Maß der Verwerflichkeit der Handlungsweise noch nach der Gefahr für den Angegriffenen.

Diese vom Allgemeinen her gewonnene Erkenntnis wird durch die Anwendung auf die zur Entscheidung stehende Tat der Angeklagten bestätigt. Verglichen mit einem Raubüberfall mittels eines Knüppels oder eines Messers war der Angriff mit der Säure weder von der Schuldseite her auch nur im geringsten weniger verwerflich, noch für das Opfer, von der Blendung bedroht, nur am geringsten weniger gefährlich.

Aus allen diesen Erwägungen erklärt sich der Senat damit einverstanden mit der in der Rechtslehre (vgl. Schönke, StGB § 223a Anm. II; Lobe-Rosenberg, StGB § 223a Anm. 1; Welzel, Lehrbuch S. 147; v. Olshausen, Lehrbuch § 223a Anm. 2; Mezger, Lehrbuch II, S. 348; v. Bar in der Anm. zu DR 1940, 1937) in zunehmendem Maße vertretenen Auffassung, dass es für den strafrechtlichen Begriff der Waffe im Sinne der hier angewendeten §§ 223a, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entscheidend ist, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit bestimmte oder verwendete Mittel seine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege ausübt.

Damit schließt sich der Senat in der rechtlichen Beurteilung der von der Angeklagten begangenen Tat dem Landgericht an. Auch die Würdigung des Sachverhalts durch das angefochtene Urteil begegnet keinen Bedenken. Insbesondere bedurfte es zur Bejahung des vorsätzlichen Handelns keiner Feststellung darüber, welche Gedanken sich etwa die Täterin selbst über die strafrechtliche Beurteilung des von ihr benutzten Angriffsmittels gemacht hat.

Im übrigen hat die Strafkammer zum inneren Tatbestand festgestellt, dass die Angeklagte damit gerechnet hat, dass sie auch in dem angewandten Verdünnungsgrad nicht unerhebliche Schäden gesundheitlicher Art verursachen könne. Wenn die Strafkammer auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zu dieser Auffassung gelangt ist, so ist das eine Schlussfolgerung tatsächlicher Art nach § 261 StPO, für den Senat bindend, es sei denn, dass ein Verstoß gegen gesicherte Erfahrungssätze oder gegen Denkgesetze ersichtlich wäre. Das ist nicht der Fall. Der Tatrichter ist sich der Notwendigkeit bewusst gewesen, den bedingten Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen; denn das Urteil stellt ausdrücklich fest, die Angeklagte habe die als möglich erkannten erheblichen Folgen auch gebilligt. Die Ausführungen der Revision bewegen sich insoweit im Widerspruch zum Urteilsinhalt.

Auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223a, 73 StGB) begegnet aus denselben Erwägungen keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revision wendet sich schließlich dagegen, dass die Strafkammer das Martyrium der Angeklagten im Konzentrationslager nicht als mildernden Umstand im Sinne des § 250 StGB gewertet habe. Diese Rüge könnte nur Erfolg haben, wenn der Tatrichter, der dieses Schicksal nicht unbeachtet gelassen hat, den Begriff des mildernden Umstandes verkannt hätte. Das ist aber nicht der Fall; denn die Strafkammer hat sich bei der Prüfung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen nach der Besonderheit der Sache zu hart wäre, ausweislich des Inhalts der Strafzumessungserwägungen bewusst gewesen, dass sie Umstände berücksichtigen durfte, die in der Persönlichkeit des Täters liegen, wie sie sich aus dem Tatbestand der strafbaren Handlung oder den ihr vorangehenden oder nachfolgenden Ereignissen ergeben.

Die Wertung der Lebensumstände im Konzentrationslager zu den strafschärfenden oder strafmildernden Umständen ist die eigentliche Aufgabe des Tatrichters.

Die teilweise Anrechnung der nach den Erlass des ersten Urteils erlittenen Untersuchungshaft erschien dem Senat billig, da der Ablauf der Rechtsmittel durch Umstände verzögert worden ist, die der Angeklagten nicht zur Last gelegt werden können. Die Entscheidung hierüber stützt sich auf § 60 StGB. Der Senat ist dabei gegenüber den Bedenken der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die britische Zone und mehrerer Oberlandesgerichte der Auffassung beigetreten, dass in Fällen dieser Art auch das Revisionsgericht eine Entscheidung gemäß § 60 StGB treffen kann.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen gemäß § 473 StPO der Angeklagten zur Last.

██ ███ ███ ███████████████████ Beglaubigt: ███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des ███████████████████

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