Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 204/91
Datum
16.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verletzung sachlichen Rechts gegen ein Landgerichtsurteil wegen zahlreicher Diebstähle und Brandstiftungen. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil die Strafkammer die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht hinreichend begründet und damit die Nachprüfbarkeit versagt hat. Eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB ist in der Hauptverhandlung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme oder Verneinung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bedarf einer tauglichen und nachvollziehbaren Begründung, die die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen darlegt.

2

Bei Feststellungen zur Schuldfähigkeit sind der psychische Zustand des Täters zur Tatzeit, sein Lebenslauf und frühere einschlägige Verhaltensweisen darzustellen, insbesondere wenn bereits frühere gleichartige Taten vorliegen.

3

Wenn die Strafkammer eine schwere andere seelische Abartigkeit als feststellungsrelevante Störung heranzieht, muss sie nachvollziehbar darlegen, warum diese – entgegen der Regelwirkung – nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führt.

4

Sind die Voraussetzungen des § 21 StGB in der Hauptverhandlung zu bejahen, ist sodann zu prüfen, ob eine Maßregelunterbringung nach § 63 StGB anzuordnen ist; dem Verschlechterungsverbot steht dies nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 19. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 204/91 in der Strafsache gegen Klaus Peter ████, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1967 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. November 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten *„wegen Diebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen versucht, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Brandstiftung und in noch einem weiteren Falle mit Zerstörung eines Bauwerkes sowie wegen Sachbeschädigung“* zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit beim Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Nach Auffassung der Strafkammer war bei Begehung der Taten *„die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, vermindert, aber nicht erheblich“, und zwar lediglich „durch eine dauerhafte Persönlichkeitsdisposition, seelische Spannungen aggressiv abzubauen sowie durch eine mangelhafte Übung, sich eigenverantwortlich zu verhalten“*; die Schadensstiftungen durch Feuer seien bei ihm Formen aggressiven Spannungsabbaus, ohne dass eine krankhafte seelische Störung vorliege (UA 16).

Diese knappen Ausführungen der Strafkammer ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB zu Recht verneint worden sind. Zunächst lässt das Urteil bereits eine eingehende Darstellung des Zustandes des Angeklagten zu den Tatzeiten unter Berücksichtigung des Lebenslaufs und seiner Vorbelastungen vermissen. Dazu hatte hier besondere Veranlassung bestanden, da der Angeklagte bereits früher durch eine Serie von Brandstiftungen aufgefallen war. Des Weiteren enthält das Urteil keine klare Zuordnung, auf welche der in § 20 StGB abschließend genannten seelischen Störungen die dem Angeklagten zugebilligte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zurückzuführen ist. Aus dem Sinnzusammenhang des Urteils ist indessen zu erschließen, dass die Strafkammer von dem Vorliegen einer

„schweren anderen seelischen Abartigkeit“ ausgeht, da eine krankhafte seelische Störung ausgeschlossen wird und für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder von Schwachsinn Anhaltspunkte nicht vorliegen.

Ist somit eine „schwere andere seelische Abartigkeit“ den Erörterungen zugrunde gelegt worden (vgl. hierzu BGHSt 34, 22, 24), die als Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach dem Gesetz jeweils nur dann in Betracht kommt, wenn sie eben diese „Schwere“ aufweist, so liegt es nahe, dieser Form der seelischen Störung, wenn sie nicht zum Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB, sondern nur zu deren Verminderung führt, die Wirkung einer von § 21 StGB geforderten „erheblichen“ Verminderung der Schuldfähigkeit zuzusprechen. Eine vergleichbare Fragestellung ergibt sich in den Fällen, in denen eine „tiefgreifende“ Bewusstseinsstörung festgestellt und geprüft wird, ob sie zu einer *„erheblichen“* Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat (vgl. BGHR § 21 StGB Bewusstseinsstörung 2; Salger in Festschrift für Tröndle [1989] S. 201, 214).

Wenn die Strafkammer trotz der Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit annehmen will, so hätte sie diese Ausnahme eingehender als geschehen in nachvollziehbarer Weise begründen müssen. Dem Senat fehlen deshalb die Grundlagen, die Frage der „Erheblichkeit“ (vgl. BGHSt 8, 113, 124) zu überprüfen.

Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen, so wird die Frage zu prüfen sein, ob eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB anzuordnen ist; das Verschlechterungsverbot würde dem nicht entgegenstehen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

SalgerSteindorfBasdorf
JahnkeMaatz
Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) — Themis