Abgrenzung Hehlerei (§259 StGB) und Nötigung (§240 StGB) bei erzwungener Geldübergabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 202/96
- Datum
- 25.07.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für das 'Sich-Verschaffen' im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist ein einverständliches Zusammenwirken zwischen Vortäter und Erwerber erforderlich; eine durch Drohung oder Zwang bewirkte Überlassung erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht.
Wer dem Vortäter die Tatbeute durch Androhung oder sonstigen Zwang abnötigt, macht sich nicht der Hehlerei, sondern der Nötigung oder Erpressung strafbar.
Das Erfordernis des einverständlichen Zusammenwirkens dient der Abwehr allgemeiner Sicherheitsinteressen und schließt Überlassungen aufgrund von Zwang aus, weil solche die Bereitschaft zur Begehung von Vermögensdelikten nicht fördern.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs ist zulässig, soweit der Angeklagte sich gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können und deshalb die Verteidigungsrechte nicht verletzt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 19. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 202/96 vom 25. Juli 1996 in der Strafsache gegen Friedrich Karl-Eduard ██████, geboren am [REDACTED], wegen Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1996, an der teilgenommen haben: vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof ███, die Richter am Bundesgerichtshof ███, ███, Richterin am █████████████████ ██ █ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] in der Verhandlung, Justizobersekretärin [REDACTED] bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 1995 I. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung schuldig ist; 2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; ferner beanstandet er das Verfahren.
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
1. a) Soweit die Revision die unterbliebene Vereidigung des Zeugen █████ beanstandet, ist sie unzulässig. Der Revisionsbegründung lässt sich nicht entnehmen, ob der Zeuge bei seiner zweiten Vernehmung vom 9. Oktober 1995, nach der er gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt auf allseitigen Verzicht blieb, etwas anderes ausgesagt hat als bei seiner ersten Vernehmung vom 9. September 1995. War dies aber nicht der Fall, hatte der Zeuge also bei seiner zweiten Vernehmung lediglich seine frühere Aussage wiederholt, so brauchte er ungeachtet der Vereidigungsanordnung, die der Vorsitzende im Anschluss an die erste Vernehmung vor der vorläufigen Entlassung des Zeugen getroffen hatte, nicht vereidigt zu werden. Das nicht näher mit Tatsachen belegte Revisionsvorbringen, der am Ende der zweiten Vernehmung erklärte Verzicht auf die Vereidigung des Zeugen habe sich nur auf seine an diesem Tage gemachten Angaben bezogen, nicht hingegen auf diejenigen anlässlich seiner früheren Vernehmung, reicht als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung nicht aus.
b) Soweit die Revision rügt, der Zeuge █████ sei unter Verstoß gegen § 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden, kann sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf den den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen nicht beruht (vgl. UA 13).
2. Der Überprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil dagegen nicht stand.
a) Nach den Feststellungen schuldete Michael ███ dem Angeklagten 500.000 DM. Der Angeklagte forderte ███ mehrfach vergeblich zur Zahlung auf. ███ war Mitglied einer Gruppe von Betrügern, die nach der Wiedervereinigung Deutschlands Geldinstitute in den neuen Bundesländern um mehrere Millionen DM schädigten, indem sie Geschäftskonten errichteten, auf diese ungedeckte Schecks einreichten und die entstandenen Scheinguthaben zu Barabhebungen nutzten.
Am 18. Oktober 1990 verlangte der Angeklagte, der wusste, dass ███ am selben Tag unmittelbar zuvor auf die geschilderte Art eine Sparkasse geschädigt und 865.000 DM ausgezahlt erhalten hatte, erneut die Begleichung der Schuld. ███ erklärte, dass er zur Zahlung nicht mehr bereit sei. Daraufhin drohte der Angeklagte █████ an, dass er ihn und andere Mitglieder der Gruppe wegen der Scheckbetrügereien bei der Polizei anzeigen werde, falls er nicht sofort sein Geld erhalte. Aufgrund dieser Drohung ließ ██████ dem Angeklagten den geschuldeten Betrag übergeben. Die Zahlung erfolgte, wie dem Angeklagten bekannt war, mit den zuvor von der Sparkasse betrügerisch erlangten Zahlungsmitteln.
b) Bei diesem – rechtsfehlerfrei festgestellten – Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht der Hehlerei schuldig gemacht.
Allerdings handelt es sich bei den Geldscheinen, die ████ dem Angeklagten übergab, um Sachen, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat, nämlich einen Betrug, erlangt hatte; auch Geld kann Gegenstand einer Hehlerei sein (BGHSt 9, 137, 138).
Der Angeklagte hat die ihm von ████ überlassenen Scheine aber nicht „sich verschafft“ im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB.
aa) Ein tatbestandsmäßiges „Sich-Verschaffen“ ist nur dann gegeben, wenn der Täter die eigene Verfügungsgewalt an der Sache im Einverständnis mit dem Vortäter herstellt. Zwar setzt das Merkmal des „Sich-Verschaffens“ begrifflich ein solches einverständliches Zusammenwirken nicht voraus; dementsprechend ist es in anderen Tatbeständen, etwa in den §§ 96, 146, 152a StGB, auch weiter zu verstehen. In jenen Bestimmungen schließt es ein Handeln gegen oder ohne Willen des früheren Inhabers der Verfügungsgewalt ein (Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 96 Rdn. 5, § 146 Rdn. 15, § 152a Rdn. 5).
Für das „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB folgt das Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens aber aus mehreren Gründen:
Die Vorschrift stellt als typischen Fall des hehlerischen Sich-Verschaffens einer Sache zunächst ihr Ankaufen unter Strafandrohung und erstreckt diese dann, wie die Wendung „oder sonst“ belegt, auf vergleichbare Fälle abgeleiteten Erwerbs. Dem „Ankaufen“ vergleichbar ist das sonstige Verschaffen aber nur dann, wenn es nicht gegen den Willen des Vortäters erfolgt. Auch das weitere Tatbestandsmerkmal der Absatzhilfe legt eine enge Auslegung des „Sich-Verschaffens“ nahe.
bb) An dem erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken fehlt es, wie unstreitig ist (vgl. nur BGHSt 10, 151; 13, 43; RGSt 54, 280; Ruß in LK, StGB, 11. Aufl., § 259 Rdn. 42; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 259 Rdn. 16; Lackner, StGB, 21. Aufl., § 259 Rdn. 10), wenn der Täter dem Vortäter die Sache wegnimmt oder gegen dessen Willen weiter über sie verfügt. Es ist – entgegen verbreiteter Auffassung (RGSt 35, 279, 281; Ruß aaO; Stree aaO; Dreher/Tröndle aaO; Eser, Strafrecht IV, 4. Aufl., S. 197; Wessels, Strafrecht Besonderer Teil/2, 17. Aufl., S. 201; Waider, GA 1963, 321, 61) – auch dann nicht gegeben, wenn der Täter, wie hier der Angeklagte, den Vortäter durch Drohungen zur Übertragung der Verfügungsmacht veranlasst (so auch, wenn auch ohne nähere Ausführungen, BGH wistra 1984, 22, 23; ferner Welzel, Das deutsche Strafrecht, 11. Aufl., S. 397; Rudolphi, JA 1981, 1, 3; Otto, Jura 1988, 606; Seelmann, JuS 1988, 39, 40; ebenso, mit der Forderung eines kollusiven Zusammenwirkens: OLG Hamburg NJW 1966, 226, 228; Bockelmann, Strafrecht Besonderer Teil/1, 2. Aufl., S. 162; ders., NJW 1950, 850, 852; Maurach, Deutsches Strafrecht Besonderer Teil, 5. Aufl., S. 370; Geerds, GA 1958, 129, 135).
In diesem Fall macht er sich der Nötigung oder Erpressung, nicht aber der Hehlerei (in Tateinheit mit diesen Delikten) schuldig.
Die zwischen eigenmächtiger Wegnahme und Drohung differenzierende Auffassung kann schon wegen ihrer Konsequenzen nicht überzeugen: Es wäre ein merkwürdiges Ergebnis, wenn die räuberische Erpressung einer deliktisch erworbenen Sache gleichzeitig eine Hehlerei darstellte, der Raub derselben Sache dagegen nicht (Hruschka aaO S. 222; Otto aaO S. 606).
Es ist auch kein Grund ersichtlich, der eine solche Differenzierung rechtfertigen könnte. Das Reichsgericht hat sie damit begründet, dass die Hergabe der Sache durch den dazu genötigten Vortäter „trotz des auf ihn ausgeübten Willenszwanges“ nicht aufhöre, „eine gewollte zu sein (§ 123 BGB)“ (RGSt 35, 279, 281). In dieselbe Richtung zielen die Erläuterungen, die betonen, dass das erforderliche Einverständnis über sein tatsächliches Bestehen hinaus nicht noch frei von Willensmängeln sein müsse (Ruß aaO; Waider aaO).
Der Hinweis auf § 123 BGB (oder die Unbeachtlichkeit von Willensmängeln) wird indes dem Sinn und Zweck, der dem Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens zwischen Vortäter und Hehler im Rahmen des § 259 StGB zukommt, nicht gerecht und besagt deshalb für die hier in Rede stehende Frage nichts. § 123 BGB schützt die rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit dessen, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Die Vorschrift stellt es in seine Entscheidung, ob er es bei dieser Erklärung belässt oder ihre Wirksamkeit durch Anfechtung vernichtet.
Demgegenüber bezweckt das Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens zwischen Vortäter und Hehler nicht den Ausgleich rechtsgeschäftlicher Interessen. Es dient auch nicht dem Schutz des Vortäters. Vielmehr hat es seinen Grund darin, dass gerade aus diesem Zusammenwirken den allgemeinen Sicherheitsinteressen, die § 259 StGB – neben dem durch die Vortat bereits verletzten Eigentum oder Vermögen – schützt, Gefahren erwachsen:
Gefährlich wird der Hehler für die vom Recht geschützten Vermögensinteressen nicht erst mit der einzelnen hehlerischen Verletzung fremden Vermögens. Er ist es schon durch seine Vermögensdelikte generell fördernde Bereitschaft, bei der Abnahme der Beute mitzuhelfen. Der Hehler enthebt den Dieb der Sorge um die gefahrlose Verwertung seiner Beute und schafft so durch sein Vorhandensein einen ständigen Anreiz für die Begehung von Diebstählen und anderen Vermögensstraftaten (BGHSt 7, 134, 142).
Davon ausgehend setzt das erforderliche Einverständnis zwischen Vortäter und Hehler voraus, dass die Überlassung der Sache dem freien, von nötigendem Zwang nicht beeinflussten Willen des Vortäters entspricht. Wer dem Vortäter die Tatbeute durch erpresserische Drohungen abnötigt, ist – ebenso wie derjenige, der sie ihm entwendet – nicht der Helfer, dem § 259 StGB Strafe androht, weil er durch sein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter die Bereitschaft zur Begehung von Vermögensstraftaten fördert und dadurch die allgemeinen Sicherheitsinteressen gefährdet. Die Aussicht, die erhoffte Beute durch Erpressung oder Nötigung zu verlieren, schafft keinen Anreiz zu Vermögensstraftaten. Insofern unterscheidet sie sich nicht von der Aussicht, die Tatbeute durch Diebstahl zu verlieren.
3. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte hat keine Hehlerei und – wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat – mangels Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, auch keine Erpressung begangen. Er hat sich aber einer Nötigung gemäß § 240 StGB schuldig gemacht. Die Androhung der Strafanzeige zur Durchsetzung des aus einem anderen Sachverhalt begründeten Zahlungsanspruchs stellt sich unter den gegebenen Umständen als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB dar (vgl. BGHSt 5, 254).
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Angesichts der unterschiedlichen Strafrahmen des § 259 StGB und des Normalfalls des § 240 StGB kann der Senat nicht sicher ausschließen, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung wegen Nötigung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Richter am BGH ███ befindet sich im Urlaub und ist daher an der Unterzeichnung verhindert.