Revision: Aufhebung und Zurückverweisung bei unklarer Todesursache nach Verkehrsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 196/59
- Datum
- 03.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kausalität im Strafrecht bemisst sich nach der conditio-sine-qua-non-Formel: Eine Bedingung ist ursächlich, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Die Handlung bleibt auch dann ursächlich, wenn der Erfolg durch besondere körperliche Veranlagung des Verletzten oder durch das Verhalten Dritter (z. B. Behandlungsfehler) mitbedingt ist.
Ein ursächlicher Zusammenhang entfällt, wenn ein späteres, eigenständig den Erfolg herbeiführendes Ereignis die Fortwirkung der ersten Handlung beseitigt.
Ist die ursächliche Bedeutung einer Verletzung für einen späteren Tod ungeklärt, hat das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO ärztliche Sachverständige bzw. behandelnde Ärzte zu hören; unterbliebene Aufklärung kann die Beurteilung von Kausalität, Schuld und Strafzumessung beeinflussen.
Für die Zurechnung bei Fahrlässigkeit genügt die Voraussehbarkeit des Erfolgs in seinem endgültigen Ergebnis; außergewöhnliche, außerhalb jeder Lebenserfahrung liegende Abläufe können die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Januar 1959
Rubrum
4 StR 196/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen FC aus ████, Kreis ████, ███ █████████ Walter █████, dort geboren █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, ███ Landgerichtsrat Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger gemeingefährlicher Verkehrsgefährdung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen hat das Landgericht ihm entzogen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts wendete der Angeklagte, der einen Blutalkoholspiegel von 1,41 ‰ hatte, am 16. Mai 1958 um 4.55 Uhr mit seinem Volkswagen in Berlin in der Motzstraße auf deren Kreuzung mit der Eisenacher Straße, um zur weiteren Heimfahrt die Martin-Luther-Straße zu benutzen. Zuvor hatte er die rechte Fahrbahnseite innegehalten. Den Winker stellte er vor dem Wenden nicht heraus. Da ihm die Annäherung des als Zeuge vernommenen Posthilfsarbeiters ██ mit seiner Isetta auf der Motzstraße vom Nollendorfer Platz her entgangen war, stießen beide Fahrzeuge zusammen. ██ erlitt Prellungen, der mit ihm fahrende Student Z. zog sich einen Milzriss zu. Noch am Unfalltage wurde er deswegen operiert. Am ██ 1958 starb er an den Folgen der Operation.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und von sachlichem Recht. Sie hat Erfolg.
Mit Recht bemängelt der Beschwerdeführer, das Landgericht habe darüber, dass der Student Z. an den Folgen der Operation gestorben sei, in der Hauptverhandlung keinen medizinischen Sachverständigen gehört und somit seiner Aufklärungspflicht nicht genügt (§ 244 Abs. 2 StPO).
Eine Aufklärung durch Vernehmung der behandelnden Ärzte als Zeugen und durch Anhörung eines Sachverständigen lag hier nahe. Für sie sprach, dass der am 16. Mai 1958 verletzte Student Z. nicht alsbald nach dem Unfall, sondern erst am 25. Mai 1958 und anscheinend auch nicht an der unmittelbaren Unfallfolge, dem Milzriss, gestorben ist. Dazu haben, wie für das Landgericht aus den Akten ersichtlich war, die im Ermittlungsverfahren an der Leichenschau beteiligten Ärzte sich in ihren Gutachten dahin geäußert, als „letzte Todesursache“ sei die Dünndarmzerrung anzusehen, die gelegentlich im Gefolge von Bauchoperationen auftrete und mitunter jeglicher Behandlung trotze (Bl. 12 der Hauptakten). Doch handelt es sich, wie in der Überschrift zu diesem Gutachten hervorgehoben ist, nur um eine vorläufige Äußerung, bei der der bakteriologische Befund noch nicht in Betracht gezogen worden ist. Nach ihm kommt eine Infektion mit Staphylococcus aureus in Frage (Bl. 40 der Hauptakten).
Nach ständiger Rechtsprechung ist als Ursache eines strafrechtlich bedeutsamen Erfolges allerdings jede Bedingung anzusehen, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, gleichgültig, ob neben ihr noch andere Bedingungen zur Erreichung des Erfolges mitgewirkt haben (vgl. u. a. BGHSt 1, 332, 333; 2, 20, 24 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; 3, 62, 63; 7, 112, 114).
So bleibt die Handlung des Täters auch dann ursächlich, wenn der Erfolg nur infolge besonderer geistiger oder körperlicher Beschaffenheit des Verletzten, beispielsweise wegen Herzschwäche, eingetreten ist (vgl. RGSt 54, 349, 351) oder auch infolge unvorsichtigen Benehmens des Verletzten, der sich etwa den Weisungen des Arztes nicht gefügt hat, oder eines Dritten, z. B. des Arztes, der sich bei Behandlung des Verletzten einen ärztlichen Kunstfehler hat zuschulden kommen lassen (vgl. so schon RG JW 1936, 50 Nr. 19).
Ein Ursachenzusammenhang besteht freilich nicht, wenn die Handlung des Täters nichts bis zum Erfolg fortwirkt, weil ein späteres Ereignis diese Fortwirkung beseitigt und unabhängig von der zu beurteilenden Handlung den Erfolg herbeiführt (OGHSt 2, 286, 355).
Der hier vorliegende Mangel der Aufklärung der Ursächlichkeit kann sich auf die Beurteilung auch der Verschuldensfrage und letztlich auf die Strafbemessung auswirken.
Von einem voraussehbaren Erfolg ist allerdings nicht immer nur dann zu sprechen, wenn der Ablauf der ihn schließlich bewirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfalle abgespielt haben, zu überblicken war. Es reicht vielmehr aus, dass der Erfolg in seinem endgültigen Ergebnis vorausgesehen werden konnte. Liegt der Geschehensablauf aber so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung, dass der Täter mit ihm auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutenden Sorgfalt nicht zu rechnen braucht, so entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Dies kann besonders dann der Fall sein, wenn zum Handeln des Täters bewusste oder unbewusste Handlungen dritter Personen, hier z. B. der behandelnden Ärzte, hinzutreten (BGHSt 6, 62, 64).
Sind bei Anwendung der wiedergegebenen Grundsätze die Ursächlichkeit der durch den Unfall herbeigeführten Körperschädigung für den späteren Tod des Verletzten und dessen Voraussehbarkeit als Voraussetzung des Fahrlässigkeitsvorwurfs zu bejahen, so kann gleichwohl der Grad des persönlichen Verschuldens und damit das Ausmaß der Strafwürdigkeit des Angeklagten davon abhängen, ob allein der von ihm zu verantwortende Verkehrsunfall zum Tode geführt hat oder ob diese Folge nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände bewirkt worden ist, die der Angeklagte als solche nicht zu vertreten hat, wenn er auch ihre mögliche Mitwirkung allgemein voraussehen konnte.
Führen danach schon diese Erwägungen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter, so kann das Revisionsgericht davon absehen, die sonstigen Angriffe des Beschwerdeführers zu behandeln und es dem Tatrichter überlassen, sie zu überprüfen.
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