Treffer
BGH Urteil

Unzuständigkeitserklärung entzieht Eröffnungsbeschluss – Verfahren ohne neuen Beschluss einzustellen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 194/62
Datum
20.07.1962
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die Zuständigkeit der Jugendkammer. Der BGH hob das Urteil auf, weil nach einer zuvor unangefochtenen Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer kein wirksamer Eröffnungsbeschluss mehr bestand. Eine neue Hauptverhandlung ohne neue Anklage und ohne neuen Eröffnungsbeschluss war unzulässig; das Verfahren war deshalb einzustellen. Zugleich weist der BGH darauf hin, dass die Unzuständigkeitserklärung formell rechtskräftig Sperrwirkung nur für dieses Gericht entfaltet und eine neue Anklage bei einem anderen zuständigen Jugendgericht möglich bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unangefochtene Unzuständigkeitserklärung in der Hauptverhandlung beendet das Verfahren vor dem erklärenden Gericht und kann von diesem nicht nachträglich zurückgenommen werden.

2

Mit der wirksam gewordenen Unzuständigkeitserklärung verliert der Eröffnungsbeschluss für die Zukunft seine Wirksamkeit; eine neue Hauptverhandlung erfordert eine neue Anklage und einen neuen Eröffnungsbeschluss.

3

Fehlt es an einem noch wirksamen Eröffnungsbeschluss als Prozessvoraussetzung, ist das Verfahren durch Urteil einzustellen; dies kann das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen.

4

Die Unzuständigkeitserklärung verbraucht die Strafklage nicht, entfaltet aber als formell rechtskräftige Verfahrensentscheidung eine Sperrwirkung dahin, dass gerade das erklärende Gericht wegen derselben Tat nicht erneut eröffnen oder sachlich entscheiden darf.

5

Die Sperrwirkung der Unzuständigkeitsentscheidung reicht nur so weit wie deren Inhalt; andere örtlich und sachlich zuständige Gerichte bleiben für eine erneute Anklage zuständig.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████ ████ Josef █ ███████████ dort geboren am ████ 1941, zur ████ ██ ███████ wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 6. März 1962 aufgehoben.

Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat als Jugendkammer den Angeklagten, der zur Zeit der Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (fünf vollendete Fälle und ein versuchter Fall des schweren Diebstahls im Rückfall) Heranwachsender war, nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

In der Begründung seiner Revision macht er verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände geltend.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt er vor, die Jugendkammer sei weder örtlich noch sachlich zu seiner Aburteilung zuständig gewesen. Zur Beurteilung dieser Rüge stehen auf Grund der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und des Akteninhalts, den der Senat insoweit von Amts wegen zu beachten hat, folgende Tatsachen fest:

Die Jugendkammer eröffnete am 28. Juli 1961 auf Anklage der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren gegen den Angeklagten wegen der Straftaten, deretwegen sie ihn jetzt verurteilt hat. Damals saß er als Strafgefangener in der Jugendstrafanstalt in Herford ein, die im Bezirk des erkennenden Landgerichts liegt. Vollstreckungsleiter für die von ihm zu verbüßende Strafe, eine Restjugendstrafe, war der Jugendrichter bei dem Amtsgericht in Herford. Noch im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (6. März 1962) befand sich der Angeklagte für diesen Vollstreckungsleiter in Strafhaft.

Die erste Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen der jetzigen Taten fand am 17. Oktober 1961 vor der erkennenden Jugendkammer statt. Auf rechtzeitigen, vor der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses erhobenen Einwand des Verteidigers gegen die örtliche Zuständigkeit der Strafkammer erließ sie folgenden Beschluss: „Die Jugendkammer des Landgerichts in Bielefeld erklärt sich für sachlich und örtlich unzuständig“ (Bl. 121 R d. H. A.). Das Jugendschöffengericht in Herford, an das die Strafakten zur weiteren Verfolgung des Angeklagten gelangten, lehnte durch Beschluss vom 6. Dezember 1961 die Übernahme des Verfahrens ab. Daraufhin bestimmte der Vorsitzende der Strafkammer neuen Termin zur Hauptverhandlung. In ihr machte der Verteidiger wiederum vor Verlesung des Eröffnungsbeschlusses geltend, der Strafkammer fehle die sachliche und die örtliche Zuständigkeit. Diesmal verwarf die Strafkammer den Einwand, verhandelte zur Sache und erließ das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten. In ihren Urteilsgründen erwähnt sie, sie halte sich auf Grund der §§ 42 Abs. 1 Nr. 3, 108 Abs. 1 und 3 JGG für örtlich und sachlich zuständig.

II. Es soll zunächst unerörtert bleiben, ob die Jugendkammer zur Zeit ihrer ersten Hauptverhandlung (17.10.1961) gegen den Angeklagten örtlich und sachlich zur Aburteilung seiner Straftaten zuständig gewesen wäre. Jedenfalls hätte sie in der zweiten Hauptverhandlung (3.3.1962) gegen ihn kein Sachurteil erlassen dürfen. Ob deshalb, weil es ihr vielleicht auch zu dieser Zeit noch an beiden Zuständigkeiten oder an einer davon fehlte, sei es, weil sie von Anfang an nicht gegeben waren und diese Mängel oder einer von ihnen fortdauerte, sei es, weil ihre möglicherweise anfänglich an sich bestehenden Zuständigkeiten infolge ihrer Unzuständigkeitserklärung in der ersten Hauptverhandlung entfallen waren, mag ebenfalls offen bleiben. Denn für eine Sachentscheidung in der zweiten Hauptverhandlung fehlte es an der Prozessvoraussetzung eines noch wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Mit der unangefochten gebliebenen Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer in der ersten Hauptverhandlung nämlich hatte das frühere Verfahren gegen den Angeklagten vor ihr seinen förmlichen Abschluss gefunden. Sachlich bedeutete die Unzuständigkeitserklärung die Einstellung des Verfahrens wegen des von der Strafkammer angenommenen Mangels ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Dass die Strafkammer nicht, wie es dem § 260 Abs. 3 StPO entsprochen hätte, das Verfahren, und zwar in der Hauptverhandlung durch Urteil (so auch Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 18 Anm. IV 2 b) ausdrücklich eingestellt hat, ändert nichts daran, dass ihre Unzuständigkeitserklärung von ihr nicht mehr nachträglich zurückgenommen werden konnte (vgl. § 311 Abs. 3 in Verbindung mit § 206 Abs. 2 StPO) und inhaltlich einer Einstellung des Verfahrens entsprach (vgl. auch Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. Anm. 3 b, 4 zu § 16). Damit hatte auch der Eröffnungsbeschluss für die Zukunft seine rechtliche Wirksamkeit endgültig verloren. Zur neuen Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kam es ohne neue Anklage und ohne neuen Eröffnungsbeschluss. Dieser Mangel hätte die Strafkammer dazu veranlassen müssen, das Verfahren – und zwar durch Urteil – einzustellen. Diese notwendige, aber unterbliebene Entscheidung konnte und musste der erkennende Senat selbst erlassen (§ 354 Abs. 1 StPO).

III. Für die weitere Behandlung der Sache und die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Angeklagten hält der Senat folgende Hinweise für zweckmäßig:

1. Die Strafkammer war zwar zur Zeit der ersten Hauptverhandlung sowohl örtlich wie sachlich zur Aburteilung des Angeklagten zuständig.

a) Ihre örtliche Zuständigkeit ergab sich aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 JGG. Der Angeklagte befand sich nämlich seinerzeit zur Verbüßung einer Restjugendstrafe von einem Jahr in Strafhaft. Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob die Jugendkammer im Sinne der erwähnten Bestimmung als „der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen“ gelten durfte. Das Jugendgerichtsgesetz versteht unter diesem Richter allerdings in erster Linie den Jugendrichter, weil er der Vollstreckungsleiter ist (§ 82 Abs. 1 JGG). Da er in dieser Eigenschaft den Täter bereits kennt und infolge seiner engen Zusammenarbeit mit der Vollzugsanstalt ihn und seine neuen Taten zutreffender beurteilen kann, als ein anderer ebenfalls örtlich zuständiger Richter, etwa der des Wohnsitzes des Beschuldigten oder der des Tatortes oder der Vormundschaftsrichter oder der Richter des Aufenthaltsorts (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG), soll, wie § 42 Abs. 2 JGG ausdrücklich vorsieht, die Staatsanwaltschaft die Anklage nach Möglichkeit vor dem Jugendrichter, der Vollstreckungsleiter ist, erheben. Ließen sich freilich keine anderen Gründe denken als die erwähnten, die den Gesetzgeber veranlasst haben könnten, den Vollstreckungsleiter für den in erster Linie in Betracht kommenden örtlich zuständigen Richter zu erklären, so bestünden begründete Bedenken dagegen, diese seine Zuständigkeit auf das ihm sachlich übergeordnete Jugendgericht, nämlich die Jugendkammer, auszudehnen. Denn ihr wird in der Regel jene persönliche Bekanntschaft mit dem Angeklagten fehlen. Indes hat der Gesetzgeber unter den mehreren als örtlich zuständig in Betracht kommenden Jugendrichtern dann, wenn an dem Angeklagten Jugendstrafe aus einer früheren Verurteilung zu vollstrecken ist, den Jugendrichter des in der Nähe der Jugendstrafanstalt gelegenen Amtsgerichts vorgesehen (§ 85 Abs. 2 JGG). Dies deshalb, weil diesem Richter der Angeklagte räumlich besonders nahe steht und er deshalb ohne besondere Schwierigkeiten und ohne länger dauernde Unterbrechung des Vollzugs sich den Angeklagten zur neuen Hauptverhandlung vorführen lassen kann. Überdies stehen diesem Richter die Vollzugsbeamten aus dem gleichen Grund als Auskunftspersonen für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten leichter zur Verfügung. Diese Gründe der besseren Verbindung zum Angeklagten treffen auch auf die Jugendkammer des Landgerichts zu, zu dessen Bezirk der in erster Linie zuständige Jugendrichter des Gebiets der Jugendstrafanstalt gehört. Es hat deshalb einen guten Sinn, auch diese Strafkammer unter dem Richter im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 JGG zu verstehen (ebenso Dallinger/Lackner, JGG 1955 § 42 Anm. 12).

b) Die Jugendkammer war seinerzeit auch sachlich zuständig. Denn im Falle einer Verurteilung des Angeklagten, der zur Zeit seiner Taten Heranwachsender war, nach Erwachsenenstrafrecht, konnte mit Rücksicht auf seine erheblichen Vorstrafen, die die Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB erfüllten, eine höhere als zweijährige Zuchthausstrafe erwartet werden (§ 108 Abs. 3 Satz 2 JGG). Übrigens hätte die Jugendkammer als das Jugendgericht, dem die weitestgehende sachliche Zuständigkeit gegen Jugendliche und Heranwachsende zukommt (§§ 41, 108 Abs. 1 JGG), sich in der Hauptverhandlung nicht mehr für sachlich unzuständig erklären dürfen (§ 269 StPO, § 2 JGG).

2. Die Jugendkammer hat sich jedoch durch einen unangefochten gebliebenen Beschluss für örtlich und sachlich unzuständig erklärt. Dieser sachlich zwar unrichtigen Entscheidung kam dennoch rechtliche Bedeutung und Wirksamkeit zu, solange sie bestand. Sie war noch im Zeitpunkt der zweiten Hauptverhandlung wirksam und ist es noch heute. Zwar ist durch die Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer kein Verbrauch der Strafklage eingetreten. Denn diese Erklärung hatte nur die Bedeutung einer Verfahrensentscheidung, nicht aber einer Entscheidung in der Sache, die allein die Strafklage verbrauchen kann (RGSt 25, 150; 32, 51). Jener Erklärung kommt jedoch für die Zukunft die Sperrwirkung zu, dass die Jugendkammer in Bielefeld wegen der Taten, für deren Aburteilung sie sich damals für unzuständig erklärt hat, auch künftig unzuständig bleibt. Diese Entscheidung ist nämlich formell rechtskräftig geworden. Sie äußert die Fernwirkung, dass die Jugendkammer des Landgerichts in Bielefeld sowohl örtlich wie sachlich unzuständig bleibt (Kleinknecht/Müller aaO Einleitung 14 A e). Allerdings geht die Sperrwirkung nicht weiter, als der Inhalt der Verfahrensentscheidung reicht. Sie hat nur die Zuständigkeit der Jugendkammer in Bielefeld verneint, die sie erlassen hat. Es versteht sich von selbst, dass damit ein anderes ebenfalls örtlich zuständiges Gericht nicht etwa diese seine Zuständigkeit gegen den Angeklagten verloren hat. Mit Recht spricht deshalb Beling (Strafprozessrecht S. 271) davon, dass ein neues Verfahren insoweit unzulässig ist, als dadurch gegen den Angeklagten die Unzuständigkeitserklärung des früheren Gerichts beiseitegeschoben werden müsste, um die Zulässigkeit bejahen zu können. Beiseitegeschoben aber würde die Unzuständigkeitserklärung der Jugendkammer in Bielefeld nur, wenn gerade diese Kammer auf Grund einer neuen Anklage gegen den Beschuldigten wegen derselben Taten einen neuen Eröffnungsbeschluss erließe oder gar seine Taten sachlich aburteilte.

Auch die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit der Jugendkammer in Bielefeld hatte keine weitere rechtliche Bedeutung als die, die sachliche Unzuständigkeit gerade und nur dieser Jugendkammer zu erklären.

Daraus ergibt sich die Folge, dass die Staatsanwaltschaft neue Anklage gegen den Angeklagten bei einem anderen örtlich und sachlich zuständigen Jugendgericht, nur nicht bei der Jugendkammer Bielefeld erheben kann. Es muss ihr überlassen bleiben, unter den anderen nach § 42 Abs. 1 JGG in Betracht kommenden zuständigen Gerichten das eine oder andere auszuwählen.

Rotberg Die Bundesrichter Martin Sauer und Dr. Flitner sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Unzuständigkeitserklärung entzieht Eröffnungsbeschluss – Verfahren ohne neuen Beschluss einzustellen — Themis