Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung: Kein unabwendbarer Zufall bei Einverständnis mit Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 193/60
Datum
25.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung, weil die Zweiwochenfrist zur Begründung seiner Revision versäumt wurde. Sein Verteidiger hatte vor Fristablauf erklärt, er könne wegen Urlaubs die Schrift nicht fristgerecht anfertigen und werde später Wiedereinsetzung beantragen. Der BGH verwarf den Antrag als unbegründet, da der Verurteilte die Fristversäumnis voraussehend hinnahm und durch Auswahl und Unterlassen zur Versäumung beitrug. Zudem machten formelle Mängel und fehlende Glaubhaftmachung eine Wiedereinsetzung nicht geltend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO liegt nicht vor, wenn der Antragsteller durch eigenes schuldhaftes Verhalten zur Versäumung der Frist beigetragen hat.

2

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der vor Fristablauf erklärt, die Frist nicht einhalten zu können, und dennoch mit der Angelegenheit betraut wird, gilt als Einverständnis mit der Fristversäumung und schließt den unabwendbaren Zufall aus.

3

Hat der Verurteilte erkennbar Grund zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des vorgeschlagenen Vorgehens, muss er geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen (z. B. anderen Verteidiger beauftragen oder Erklärung zu Niederschrift abgeben); unterlassene Maßnahmen begründen Mitverschulden.

4

Ein Wiedereinsetzungsantrag kann unzulässig sein, wenn er nicht binnen einer Woche nach Wegfall des hindernisbildenden Umstands gestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. Mai 1959

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2162 075

StPO §§ 44, 345 Abs. 1

Beauftragt der Angeklagte mit der Begründung seiner Revision einen Rechtsanwalt, der ihm erklärt, zur fristgerechten Anfertigung der Rechtfertigungsschrift (wegen bevorstehenden Urlaubs) nicht imstande zu sein, so ist er auch dann nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO verhindert, wenn ihm der Rechtsanwalt in Aussicht stellt, später (nach Beendigung seiner Urlaubsreise) gegen die Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

BGH, Beschl. v. 25. Mai 1960 – 4 StR 193/60 – LG Bochum

in der Strafsache

gegen den Grubensteiger a. D. Wilhelm ███ aus ████, geboren am ██ ██ ███, in 8307, zur Zeit in Strafhaft,

in vorliegender Sache, wegen wissentlich falscher Anschuldigung u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts unter Mitwirkung der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Bortzler in der Sitzung vom 25. Mai 1960

Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 8. Mai 1959 in den vorigen Stand wieder einzusetzen, wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Verurteilte hat am 13. Mai 1959 gegen das im Beschlusstenor genannte Urteil Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden ihm am 22. Juli 1959 zugestellt. Seine Begründung der Revision innerhalb der Zweiwochenfrist des § 345 Abs. 1 StPO unterblieb. Mit Beschluss vom 11. August 1959 verwarf das Landgericht das Rechtsmittel gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 2. September 1959 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 6. November 1959, bei Gericht eingegangen am 9. November 1959, hat Rechtsanwalt Dr. ███ als gewählter Verteidiger unter gleichzeitiger Nachholung der Revisionsbegründung für den Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt und diesen Antrag wie folgt begründet:

„Herr ████ suchte mich einige Zeit vor meinem Urlaub auf, nachdem ihm das Urteil zugestellt war, und bat mich, die Revisionsbegründung für ihn zu fertigen. Nach seinem Vortrag und den mir erteilten Informationen handelte es sich um einen nach Sach- und Rechtslage komplizierten Vorgang. Ich habe ihm dann sofort erklärt, dass ich innerhalb der gesetzten Frist zur Anfertigung der Revision nicht in der Lage sei und ihm nur so helfen könne, dass ich unter Missachtung der Frist späterhin die Wiedereinsetzung nachholen würde und dazu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen werde.

Es ist dann der Beschluss gem. § 346 StPO ergangen und während meiner Abwesenheit in ███████ von meinem Vertreter, Herrn Rechtsanwalt █████████, ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt. Da die Begründung unsachgemäß und offenbar nur als Vorstellung gedacht war, musste dieser erfolglos bleiben.

Nach meiner Rückkehr bin ich in verschiedenen größeren Strafsachen tätig gewesen, ████████ die mich, zumal der bei mir in Urlaub █████ nicht tätige Rechtsanwalt ███, dazu kommen ließen, mich der Sache ███ näher zu befassen. Erst jetzt – nach ████████████ zum Strafantritt – war es mir möglich, mit der Bearbeitung der Revisionsbegründung zu beginnen.“

Rechtsanwalt Dr. ███ hat die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts versichert und die Ansicht vertreten, dass die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist „offensichtlich nicht durch den Verurteilten verschuldet ist“.

Der von dem Verurteilten später zum Verteidiger gewählte Rechtsanwalt und Notar ███████████████ hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1959 das vorstehende Wiedereinsetzungsgesuch des Rechtsanwalts Dr. ███████ und dessen „Revisionsbegründung“ aufrechterhalten und das Wiedereinsetzungsgesuch in tatsächlicher Hinsicht weiter dahin ergänzt, dass der Verurteilte nach seiner Darstellung sowohl von Rechtsanwalt Dr. ███ als auch von dessen Vertreter, Rechtsanwalt ████, das feste Versprechen erhalten habe, dass alles in Ordnung gehe; der Verurteilte habe darauf vertrauen dürfen, dass die genannten Rechtsanwälte „das Revisionsverfahren ordnungsmäßig durchführen würden“.

II.

Der Verurteilte ist nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert worden.

Die vorstehend wiedergegebene Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Rechtsanwalts Dr. ████ lässt schon die Erklärung vermissen, dass der Verurteilte den Verteidiger vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aufgesucht und um rechtzeitige Begründung der Revision gebeten hat. Sollte der Verurteilte seinen damaligen Verteidiger erst nach Ablauf der genannten Frist aufgesucht haben, so hatte er – und nur er – die Versäumung der Frist verschuldet.

Auch wenn man aber der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs die vermisste Erklärung entnehmen wollte, wäre der Wiedereinsetzungsantrag nicht begründet. Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass ein Verschulden des Verteidigers, durch das eine Frist versäumt wird, für den Angeklagten ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 44 StPO ist und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Gesuchsteller nicht durch eigenes Verschulden zur Versäumung der Frist beigetragen hat. Ein solches Verschulden ist hier gegeben.

Rechtsanwalt Dr. ██████ hat den Angeklagten „sofort“ darüber aufgeklärt, dass er innerhalb der „gesetzten“ (richtig: gesetzlichen) Frist die Revisionsbegründung nicht anfertigen könne. Damit sah der Verurteilte voraus, dass die Zweiwochenfrist des § 345 Abs. 1 StPO versäumt würde. Beauftragte er gleichwohl Rechtsanwalt Dr. ███ mit der (verspäteten) Begründung der Revision, so kam das einem Einverständnis mit der Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO gleich.

Zwar stellte ihm der Rechtsanwalt die Abwendung des dadurch drohenden Nachteils im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Aussicht. Damit durfte sich der Verurteilte jedoch nicht zufriedengeben. Dass dieses Verfahren rechtlich bedenklich war, konnte er schon daran erkennen, dass Rechtsanwalt Dr. ███ selbst von der „Missachtung“ der Revisionsbegründungsfrist sprach, womit er offensichtlich zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Frist bewusst verstreichen lassen werde. Mag auch der Verurteilte als Rechtsunkundiger die Tragweite dieser Äußerung nicht ganz erkannt haben, so mussten sich ihm als „überdurchschnittlich intelligentem“ Mann (S. 40 UA) doch wenigstens Zweifel an der Zuverlässigkeit des ihm vorgeschlagenen Verfahrens aufdrängen. Unterließ er es trotzdem, durch Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts oder durch Erklärung zu Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO) für die rechtzeitige Begründung der Revision Sorge zu tragen, so machte er sich der Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mitschuldig (vgl. RGSt 70, 186, 191 und die dort angeführten Beispiele). Wollte man in einem Fall wie dem vorliegenden anders entscheiden, so käme das einem Verzicht auf die dem Begriff des unabwendbaren Zufalls zu entnehmende „hochgespannte“ (RG aaO) persönliche Verantwortlichkeit des zur Einhaltung der Frist Verpflichteten gleich und würde einem Missbrauch des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Tür und Tor öffnen.

Der für das Strafverfahren entwickelte Rechtssatz, dass das Verschulden des Verteidigers für den Angeklagten einen unabwendbaren Zufall darstelle, darf nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen dieser die schuldhafte Fristversäumung des Verteidigers voraussieht und sich mit ihr ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt, obwohl er dieser Gefahr ohne Schwierigkeiten vorbeugen kann.

Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Verurteilte ersichtlich auch nach der Rückkehr des Rechtsanwalts Dr. █████ aus dem Urlaub nicht persönlich darauf bestanden hat, dass die Revisionsbegründungsschrift wenigstens jetzt sogleich angefertigt und mit dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Gericht eingereicht werde, sondern erst die Aufforderung zum Strafantritt abwartete. Das beleuchtet den Grad der Nachlässigkeit, mit dem er den Fortgang seines Revisionsverfahrens sich selbst überließ.

Der Vortrag des Rechtsanwalts ██████████████, der Verurteilte ergänze das Vorbringen des Rechtsanwalts Dr. █████ dahin, dass er sowohl von diesem als auch von dessen Vertreter, Rechtsanwalt ████, die feste Zusage erhalten habe, dass alles in Ordnung gehe, widerspricht der Darstellung des Rechtsanwalts Dr. ███████, deren Richtigkeit dieser versichert hat. Der Verurteilte hat seine andersartige Schilderung nicht glaubhaft gemacht.

Da demnach der Verurteilte nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist verhindert war, kann dahinstehen, ob die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auch deshalb als unzulässig abzulehnen wäre, weil das Wiedereinsetzungsgesuch nicht binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses angebracht worden ist.

pauer

MartinLang-Hinrichsen
KrummeBortzler
Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründung: Kein unabwendbarer Zufall bei Einverständnis mit Fristversäumnis — Themis