Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Zusammenfassung zweier Diebstahlsakte als Tateinheit (schwerer Bandendiebstahl)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 192/99
Datum
15.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen mehrerer schweren Bandendiebstähle ein. Der BGH prüfte, ob zwei in der Anklage getrennte Handlungsteile rechtlich eine Tat bilden und welche Taten als Bandendiebstahl zu qualifizieren sind. Er änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Fälle 3 und 4 eine Tat bilden (Tateinheit) und bestimmte Teilhandlungen nur versucht oder einfacher Diebstahl sind. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie einer einheitlichen Willensentschließung sind mehrere Handlungsteile rechtlich als eine Tat (Tateinheit) zu werten.

2

Für die Annahme des schweren Bandendiebstahls ist erforderlich, dass die Tat im Interesse einer auf hochwertigen Autodiebstahl gerichteten Bande und als Bandenmitglied oder unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht wird; eigeninteressierte Entnahmen begründen diese Qualifikation nicht.

3

Versuchte und vollendete Handlungsteile können in Tateinheit zueinander stehen, wenn sie auf derselben Tatentschließung beruhen und ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang besteht.

4

Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist zulässig, soweit dadurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

5

Trägt die Schuldspruchänderung den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht anders, kann der angeordnete Umfang der Gesamtstrafe bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2. Dezember 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1998, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, schuldig ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten in den Fällen 3 und 4 der Anklage (Fallakte 58 und 59) und die Wertung des Tatgeschehens im Fall 3 der Anklage als vollendeten schweren Bandendiebstahl halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen am 31. Oktober 1996 in dem Parkhaus 3 des ████████ Flughafens zunächst einen Daimler-Benz, Typ W 140 (S-Klasse), aufbrach, um dieses Fahrzeug unter Mitwirkung des Robert Michalik, eines anderen Mitglieds der Autoschieberbande um Daniel ███████████████, zu entwenden, liegt lediglich ein Versuch des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) vor, da der Angeklagte und sein Mittäter das Fahrzeug stehen ließen, weil dessen Motorisierung nicht den Vorgaben ihres Auftraggebers Daniel ███████████████ entsprach. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte danach einen Toyota Landcruiser aufbrach, das Fahrzeug aber nicht entwendete, weil es mit einer komplizierten Alarmanlage ausgestattet war, und sein Vorhaben, einen BMW-Kombi zu entwenden, daran scheiterte, dass der zum Öffnen des Fahrzeugs verwendete Schlüsselrohling abbrach. Dass der Angeklagte aus dem aufgebrochenen Daimler-Benz Sachen (u.a. ein Fernglas, eine Stoppuhr und ein Handy) entwendete, um „sich diese Gegenstände rechtswidrig zuzueignen“, rechtfertigt nicht die Annahme eines vollendeten schweren Bandendiebstahls, da er insoweit nicht als Bandenmitglied und auch nicht unter Mitwirkung des anderen Bandenmitglieds handelte. Der Angeklagte verfolgte mit der Entwendung der Sachen vielmehr ausschließlich eigene Interessen, nicht aber (auch), wie für die Annahme eines Bandendiebstahls erforderlich (vgl. BGHSt 42, 255, 259; BGH NStZ 1998, 255, 256), ein gemeinsames übergeordnetes Interesse der auf den Diebstahl hochwertiger Autos bestimmter Typen spezialisierten Bande. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Mai 1999 zutreffend ausgeführt hat, liegt insoweit lediglich ein vollendeter (einfacher) Diebstahl vor, der zu dem versuchten Bandendiebstahl in Tateinheit steht (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 89; Ruß in LK 11. Aufl. § 244a Rdn. 5).

Nach den Feststellungen ist aber – wie zugunsten des Angeklagten anzunehmen ist – nicht ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte und sein Mittäter nach dem Scheitern des Versuchs, ein Fahrzeug zu entwenden, jeweils sofort einem anderen Fahrzeug zuwandten, bis sie „schließlich“ den Daimler-Benz 500 SEL in dem Parkhaus 3 entdeckten und entwendeten (Fall 4 der Anklage). Bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise sind die in den Fällen 3 und 4 der Anklage festgestellten Handlungsteile daher rechtlich als eine Tat anzusehen, weil zwischen ihnen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand und sie auf einer einzigen Willensentschließung, nämlich dem Tatentschluss beruhten, ein Fahrzeug zu entwenden, das zur Verwertung durch eine der Autoschieberbanden geeignet war, für die der Angeklagte und sein Mittäter Diebstähle ausführten (vgl. BGH NStZ 1996, 493).

Der vollendete schwere Bandendiebstahl, die drei Versuche des schweren Bandendiebstahls und der vollendete Diebstahl stehen danach in Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte, der eine Beteiligung an dem Tatgeschehen in den Fällen 3 und 4 der Anklage bestritten hat, anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, die gleichartige Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NStZ 1996, 493). Für die rechtliche Bezeichnung der Tat und zur Klarstellung des Schuldumfangs reicht die Angabe aus, dass sich der Angeklagte in den als eine Tat zu wertenden Fällen 3 und 4 der Anklage des schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl schuldig gemacht hat.

Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall 3 der Anklage verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die im Fall 4 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann dagegen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben, da dies den Angeklagten nicht beschwert. Da die Schuldspruchänderung den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht berührt, kann auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.

Meyer-Goßner Richter am BGH Maatz Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-GoßnerSolin-Stojanovic
Athing
Revision führt zur Zusammenfassung zweier Diebstahlsakte als Tateinheit (schwerer Bandendiebstahl) — Themis