Abschleppen: Schleppen zur Verwertung als Abschleppen i.S.d. § 18 Abs. 1 StVZO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 192/69
- Datum
- 27.08.1969
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Abschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO umfasst auch das Befördern eines betriebsunfähigen Fahrzeugs zu einem nahegelegenen, geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Erleichterung des § 18 Abs. 1 StVZO ist, dass das Fahrzeug betriebsunfähig ist und der Transport nicht über weite Strecken, sondern zu einem möglichst nahegelegenen geeigneten Bestimmungsort erfolgt.
Die Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 StVZO verfolgt neben der Verkehrssicherung auch die Interessen des Fahrzeughalters (wirtschaftliche Erleichterung) sowie das öffentliche Interesse an der erleichterten Beseitigung nicht mehr verwendbarer Fahrzeuge.
Runderlasse des Bundesverkehrsministers, die Verschrottungs- und Verwertungsbetriebe als geeignete Bestimmungsorte nennen, sind als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Begriffs des Abschleppens heranzuziehen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 192/69 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ██ 1919, Karl wegen Zuwiderhandlung gegen die StVZO
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. August 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Bärtzler, Mayr, Dr. Sanders und Dr. Spiegel
Tenor
Abgeschleppt im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO wird ein betriebsunfähiges Fahrzeug auch dann, wenn es von seinem Standort zu einem nahegelegenen geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachtens oder Verschrottens geschleppt wird.
Gründe
Der Angeklagte hat am 29. April 1968 mit einem Unimog-Zugwagen einen abgemeldeten betriebsunfähigen Borgward-Personenkraftwagen innerhalb der Stadt Speyer von seinem Standort zum Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb seines Sohnes geschleppt, wo das Fahrzeug ausgeschlachtet werden sollte.
Das Amtsgericht Speyer hat ihn von der Anschuldigung, den §§ 18 Abs. 1 und 33 Abs. 1 StVZO zuwidergehandelt und sich dadurch einer Übertretung nach § 21 StVG schuldig gemacht zu haben, freigesprochen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken beabsichtigt, die Revision des Amtsanwalts gegen das Urteil des Amtsgerichts zu verwerfen. Dabei will es von der dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1965 (DAR 1965, 334) zugrunde liegenden Rechtsansicht abweichen, dass das Schleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs von seinem Standort zu einem Verwertungsbetrieb kein Abschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO sei und daher einer Ausnahmegenehmigung nach § 33 StVZO bedürfe, wenn es zu dem Zweck geschehe, die Teile des Fahrzeugs wirtschaftlich zu verwerten (auszuschlachten). Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat daher die Sache gemäß § 121 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Zuwiderhandlungen gegen die hier in Betracht kommenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung sind zwar nach § 24 StVG i. d. F. des Art. 3 Nr. 6 EGOWiG und Art. 167 Abs. 2 EGOWiG seit dem 1. Januar 1969 keine Straftaten mehr, sondern Ordnungswidrigkeiten. Nach Art. 158 Abs. 2 EGOWiG muss jedoch das Oberlandesgericht sachlich über die Revision und somit über die vorgelegte Rechtsfrage entscheiden.
In der Sache stimmt der Senat mit dem Generalbundesanwalt der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Zweibrücken zu.
§ 18 Abs. 1 StVZO gewährt für das Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge gewisse Befreiungen von den sonst für den Betrieb von Anhängern geltenden Vorschriften. Insbesondere fällt das Abschleppen betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge nicht unter das Verbot des § 33 Abs. 1 StVZO, bedarf also keiner Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 aaO. Den Begriff des Abschleppens bestimmt das Gesetz in § 18 StVZO nicht näher. Sicher ist, dass nicht jedes Schleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs ein Abschleppen ist. Dagegen spricht sowohl die Wortauslegung als auch der Sinn der für das Abschleppen gewährten Erleichterungen.
Die Rechtsprechung hat den Begriff des Abschleppens ursprünglich sehr eng ausgelegt. Sie hat darunter nur das Wegschaffen betriebsunfähiger Fahrzeuge vom öffentlichen Verkehrsgrund verstanden (BayObLG VRS 11, 308; OLG Celle VRS 12, 228; wohl auch BGHZ 19, 31, 39 = VRS 10, 27). Hiernach waren nicht nur Überführungsfahrten, sondern auch die Beförderung betriebsunfähiger Fahrzeuge von der Garage oder ihrem sonstigen Standort zu einer Werkstatt von den Erleichterungen für das Abschleppen ausgeschlossen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Rücksicht auf die Verkehrssicherheit eine Ausnahme von den Zulassungsvorschriften und dem Verbot des § 33 Abs. 1 StVZO nur zulasse, wenn die Betriebsunfähigkeit eines Fahrzeugs zu einer Notmaßnahme zwinge.
Diese Auslegung hat die Rechtsprechung als zu eng aufgegeben. Sie hat anerkannt, dass neben der Notwendigkeit, betriebsunfähige Fahrzeuge möglichst schnell aus dem Verkehr zu ziehen, auch das Interesse des Halters eines solchen Fahrzeugs, es auf möglichst einfache Weise und ohne unnötigen Kostenaufwand wieder betriebsfähig zu machen, Erleichterungen rechtfertigen könne. So ist dem Halter eine gewisse Entscheidungsfreiheit in der Wahl der Werkstatt eingeräumt worden, zu der das Fahrzeug geschleppt werden soll. Es braucht nicht die nächstgelegene, sondern kann auch eine etwas entferntere geeignete Werkstatt, z. B. eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers sein (BayObLG VRS 15, 473, 475; OLG Hamm VRS 18, 473). Ferner ist das Schleppen eines betriebsunfähigen, abgemeldeten Fahrzeugs von seinem gewöhnlichen Standort zu einer Instandsetzungswerkstatt als Abschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO anerkannt worden, allerdings mit der Einschränkung, dass das Schleppen zu diesem Zweck notwendig sein muss und nur über eine möglichst kurze Entfernung führen darf (OLG Celle VRS 16, 312 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren engeren Auslegung; s. auch OLG Stuttgart VRS 19, 478). Ferner ist die Auffassung vertreten worden, dass es nicht darauf ankomme, ob das Fahrzeug auf der Straße, auf einem Parkplatz oder an seinem gewöhnlichen Standort betriebsunfähig geworden ist und ob es alsbald oder erst nach einiger Zeit zu einer Werkstatt geschleppt wird (KG VRS 26, 125; OLG Zweibrücken VRS 33, 73; OLG Celle aaO). Das Oberlandesgericht Düsseldorf schließlich hat entschieden, dass unter besonderen Umständen sogar das Abschleppen eines betriebsunfähigen Fahrzeugs zu seinem regelmäßigen Standort über eine größere Entfernung ohne Ausnahmegenehmigung zulässig sei (VerkMitt 1962, 5).
Das Oberlandesgericht Köln dagegen hat noch in VRS 20, 381 daran festgehalten, dass das Schleppen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs von einem Verwertungsbetrieb zu einer Werkstatt zur Instandsetzung eine nicht unter die Ausnahme des § 18 Abs. 1 StVZO fallende Überführungsfahrt sei. In VRS 20, 379 hat dieses Oberlandesgericht ferner die Auffassung vertreten, der Notbehelfsgedanke rechtfertige eine zulassungsfreie Beförderung im Schlepp nur, wenn ihr Zweck darauf gerichtet sei, das betriebsunfähige Fahrzeug entweder aus dem Verkehr zu ziehen oder seine Betriebsfähigkeit wieder herstellen zu lassen, nicht dagegen, wenn sie bloß der wirtschaftlichen Verwertung des Fahrzeugs diene. Hiernach will das Oberlandesgericht Köln ebenso wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (DAR 1965, 334) die Beförderung eines Kraftwagens im Schlepp zu einem Verwertungsbetrieb oder zu einem Schrottplatz im Allgemeinen nicht als Abschleppen gelten lassen.
Diese Auffassung ist jedoch zu eng. Die Bestimmung, dass betriebsunfähige Fahrzeuge, die abgeschleppt werden, nicht als Anhänger gelten, somit von den für den Betrieb von Anhängern geltenden Vorschriften befreit sind, ist zwar als Ausnahmevorschrift im Interesse der Verkehrssicherheit eng auszulegen. Voraussetzung für ihre Anwendung ist, dass gerade die Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs zu einem derartigen Notbehelf zwingt. Wie die neuere Rechtsprechung aber überwiegend mit Recht annimmt, soll durch die Erleichterung des Abschleppens nicht nur der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, liegen gebliebene Fahrzeuge von der Straße zu entfernen, sondern auch den Belangen der Halter solcher Fahrzeuge und zwar auch wirtschaftlichen Belangen. Daher gilt nach wohl einhelliger Ansicht der Oberlandesgerichte das Befördern eines betriebsunfähigen Fahrzeugs im Schlepp zu einer geeigneten nahen Instandsetzungswerkstatt als Abschleppen im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO, gleichgültig, ob es von der Straße oder von seinem gewöhnlichen oder zufälligen Standort und ob es sofort, nachdem es betriebsunfähig geworden ist, oder erst später zur Werkstatt geschleppt wird. Erkennt man aber hiernach die Rücksicht auf wirtschaftliche Belange der Kraftfahrzeughalter als einen der Gründe der Ausnahmeregelung an, so kommt der vom Oberlandesgericht Frankfurt angestellten Erwägung keine ausschlaggebende Bedeutung zu, dass das Befördern eines betriebsunfähigen Fahrzeugs zu einem Verwertungsbetrieb zum Zweck der Verwertung der Teile als ein ausschließlich auf Erzielung eines Gewinnes gerichteter Zweck keine Erleichterung rechtfertige, insoweit vielmehr den Belangen der Verkehrssicherheit der Vorrang gebühre. Dem ist vor allem entgegenzuhalten, dass das Ausschlachten eines betriebsunfähigen Fahrzeugs dem Halter in der Regel nur einen begrenzten Vorteil bringt. Sein Interesse ist überwiegend darauf gerichtet, das Fahrzeug auf möglichst einfache und billige Weise wegzuschaffen. Führt der Verwertungsunternehmer oder ein Abschleppunternehmer den Transport durch, so fallen die Kosten dem Halter zur Last. Sie vermindern den Erlös aus der Verwertung der Altteile. Es ist nach allem nicht einzusehen, dass es für den Begriff des Abschleppens von Bedeutung sein soll, ob das Fahrzeug zur Instandsetzung in eine Werkstatt oder zum Ausschlachten auf einen Schrottplatz gebracht wird. Dies kann schon deshalb keinen Unterschied bedeuten, weil der Halter oft erst nach einer Untersuchung des Fahrzeugs in einer Werkstatt entscheiden kann, ob er es instandsetzen oder verschrotten lassen will. Auch für die Belange der Verkehrssicherheit ist es gleichgültig, zu welchem Bestimmungsort das Fahrzeug geschleppt wird. Voraussetzung ist nur, dass es nicht über weite Strecken, sondern zu einem möglichst nahe gelegenen geeigneten Bestimmungsort geschleppt wird, sowie, dass es betriebsunfähig ist, d. h. wegen technischer Mängel nicht in Betrieb gesetzt werden kann oder aus Sicherheitsgründen nicht in Betrieb gesetzt werden darf.
Daran, dass alte, im Verkehr nicht mehr verwendbare Fahrzeuge, die nicht instand gesetzt werden können oder bei denen sich eine Instandsetzung nicht mehr lohnt, dorthin geschafft werden, wohin sie gehören, hat zudem nicht nur der Halter, sondern auch die Allgemeinheit ein Interesse. Die Beförderung zum Verwerter oder zum Schrottplatz möglichst zu erleichtern, liegt daher auch im öffentlichen Interesse, das bei der Abwägung gegen die Belange der Verkehrssicherheit Berücksichtigung verdient.
Für die hier vertretene Ansicht sprechen auch die Runderlasse des Bundesverkehrsministers vom 14. Oktober 1960 (VerkBl. 1960, 582) und vom 6. Januar 1961 (VerkBl. 1961, 24). Dort sind als geeignete Bestimmungsorte abgeschleppter Fahrzeuge neben Werkstätten, Garagen und Verladebahnhöfen auch Verschrottungsbetriebe genannt. Die Runderlasse haben zwar keine Gesetzeskraft, sind aber eine wertvolle Auslegungshilfe, da sie in gewissem Sinne als authentische Auslegung der ebenfalls vom Bundesverkehrsminister erlassenen Straßenverkehrs-Zulassungsordnung gelten können.
Der Zweck der Ausnahmeregelung in § 18 Abs. 1 StVZO rechtfertigt somit auch die Erleichterung des Transportes zu einem Verwertungsbetrieb. Auch in diesem Falle erfordert die Betriebsunfähigkeit das Abschleppen des Fahrzeugs, das der Halter nicht bei sich behalten, aber auch nicht selbst ausschlachten kann.
Bundesrichter Bärtzler
Senatspräsident Dr. Rotberg ist am 1.9.69 in den Ruhestand getreten und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Mayr ist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Sanders | |
| Spiegel |