Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlender Vereidigung der Dolmetscherin (§ 189 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 191/97
Datum
13.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Strafurteil wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Gegenstand ist die Rüge, die hinzugezogene Dolmetscherin sei nicht gemäß §189 GVG vereidigt worden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, da das Protokoll die Vereidigung nicht ausweist und ein Verfahrensmangel nicht ausgeschlossen werden kann. Die Rüge war zulässig und begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Dolmetscher, der in einer Hauptverhandlung für nicht deutschsprachige Beteiligte beigezogen wird, muss den Dolmetschereid leisten oder sich auf einen bereits geleisteten Eid berufen (§189 GVG).

2

Die Einhaltung der Vereidigung ist eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Nachweis nur durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung geführt werden kann.

3

Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein Hinweis auf die Vereidigung, wird das Fehlen unwiderlegbar vermutet.

4

Ein Verfahrensfehler wegen unterbliebener Vereidigung rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf durch die Dolmetscherin übermittelte Angaben eines nicht deutschsprachigen Beteiligten gestützt ist.

5

Eine auf §189 GVG gestützte Verfahrensrüge ist zulässig, wenn die Revisionsbegründung konkrete Tatsachen behauptet, dass die Vereidigung unterblieben ist; der Verweis auf das Protokoll kann dabei als Hinweis auf das Beweismittel genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 191/97 vom 13. Mai 1997

in der Strafsache gegen ██████████, angeblich geboren am ██████████ in Cengiz ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 1996, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der auf § 189 GVG gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg.

1. Die Rüge zu § 189 GVG ist in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Zu ihrer Begründung hat der Beschwerdeführer ausgeführt: *„Ausweislich des Protokolls über diese fortgesetzte Hauptverhandlung vom 8.11.1996 ... wurde die Dolmetscherin zwar vom Gericht belehrt, sorgfältig und gewissenhaft zu übersetzen. Sie leistete jedoch keinen Dolmetschereid, der gemäß § 189 GVG zwingend vorgeschrieben ist.“* Im weiteren wird noch dargelegt, dass die Dolmetscherin sich auch nicht auf einen „generell geleisteten Eid“ bezogen hat.

Damit enthält die Revisionsbegründung die bestimmte tatsächliche Behauptung, dass eine Vereidigung der Dolmetscherin nicht stattgefunden und dass die Dolmetscherin sich auch nicht auf einen allgemein geleisteten Eid berufen hat.

Zwar verweist die Begründung auch auf das Hauptverhandlungsprotokoll („Ausweislich des Protokolls...“). Diese Verweisung rechtfertigt jedoch entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht die Annahme einer unzulässigen Protokollrüge. Denn sie bezieht sich ersichtlich nur auf die Frage der Belehrung, nicht aber auf die hier allein relevante Frage der Vereidigung der Dolmetscherin. Im Übrigen kann – wie der Senat bereits entschieden hat – die Formulierung „ausweislich des Protokolls“ auch nur als ein Hinweis auf das geeignete Beweismittel (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) zu verstehen sein, ohne dass dadurch die Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptung selbst in Frage gestellt wird (BGH StV 1982, 4, 5).

2. Die Verfahrensrüge ist auch begründet.

Nach § 189 GVG muss ein Dolmetscher, der vom Gericht zur Verhandlung gegen Angeklagte, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, beigezogen wird, den Dolmetschereid leisten (§ 189 Abs. 1 GVG) oder – wenn er für Übersetzungen der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt ist – sich auf den geleisteten Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG). Hierbei handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Da die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 8. November 1996 keinen Hinweis auf die Vereidigung der zugezogenen Dolmetscherin enthält, wird deren Fehlen unwiderlegbar vermutet (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 20).

Nach Sachlage kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Mangel beruht. Der Mitangeklagte ██████ – wie der Sitzungsniederschrift entnommen werden kann – hat im Termin vom 8. November 1996 Angaben zur Sache gemacht. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, muss davon ausgegangen werden, dass diese Angaben von der Dolmetscherin aus dem Türkischen ins Deutsche übertragen worden sind. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten maßgeblich auch auf die Angaben des Mitangeklagten ██████ gestützt (vgl. UA 10 und 12).

Der Verfahrensfehler zwingt daher zur Aufhebung des Urteils.

Kuckein Richter am BGH

Maatz

Meyer-Goßner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

Meyer-GoßnerAthing
Ernemann
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