Revision: Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches bestätigt, Rechtsfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 188/98
- Datum
- 23.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzlicher Vollrausch im Sinne des § 323a StGB liegt vor, wenn sich der Täter bewusst durch erheblichen Alkoholkonsum in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine tatbestandsmäßige Handlung begeht.
Bei Branddelikten kann zwar bedingter Tötungsvorsatz naheliegen; die Annahme eines Tötungsvorsatzes setzt jedoch konkrete Feststellungen voraus, die auch Umstände berücksichtigen, die gegen eine Tötungsabsicht sprechen.
Die Annahme einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) erfordert eine fundierte Gefährlichkeitsprognose und den nachgewiesenen symptomatischen Zusammenhang zwischen der seelischen Störung und der Gefährlichkeit; situative Auslösungsfaktoren und fehlende Vorstrafen sind hierbei zu berücksichtigen.
Ist Tötungsvorsatz nicht feststellbar, kann stattdessen die versuchte schwere Brandstiftung mit bedingtem Vorsatz bejaht werden, wenn der Einsatz eines Brandbeschleunigers objektiv eine erhebliche Gefahr für wesentliche Gebäudeteile begründet.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 10. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil
4 StR 188/98 vom 23. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuckein, Dr. Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. Dezember 1997 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen liegt bei dem Angeklagten, der „Alkoholiker vom Typ des abstinenzunfähigen Dauertrinkers“ ist, eine „hirnorganische Wesensveränderung mit affektiver Nivellierung, Kritikschwäche und kognitiven Leistungseinbußen“ vor, die sein Hemmungsvermögen, soweit es den Genuss von Alkohol angeht, zur Tatzeit erheblich vermindert hat.
Der Angeklagte wohnte im Erdgeschoss des Obdachlosenheims in Hochspeyer. Weil er irrig annahm, das Sozialamt habe ihm die Haltung seines Hundes in dem Heim auf Veranlassung des Werner K., der im Obergeschoss des Heimes wohnte, untersagt, kam es mit Werner K. häufig zu „verbalen Auseinandersetzungen“.
Am 4. April 1997 trank der Angeklagte bis in die frühen Morgenstunden Alkohol. Ihm war aufgrund seiner Trinkgewohnheiten bewusst, dass er sich mit dem Genuss von großen Alkoholmengen in einen Rauschzustand versetzen würde.
Gegen 21 Uhr suchte der Angeklagte Werner K. auf, um ihm erneut Vorwürfe wegen des Hundes zu machen, und beschimpfte ihn sinngemäß mit den Worten: „Er drohte K., dass er ihn umbringen würde.“ Danach trank der Angeklagte in seinem Zimmer weiter. Einer Mitbewohnerin, die ihn gegen 23 Uhr aufsuchte, zeigte er mit den Worten: „Schau, die habe ich nicht umsonst gekauft“, eine grüne Spiritusflasche.
Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten betrug 3,5 ‰, als er erneut das Obergeschoss des Wohnheims aufsuchte:
„Gegen 4.30 Uhr ging der Angeklagte an das Zimmer des Werner K. Er schüttete unmittelbar an der Tür aus der grünen Plastikflasche Brennspiritus aus und entzündete diesen, so dass es zu einer Verpuffung kam. Werner K., der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Zimmer aufhielt und auf dem Bett lag, bemerkte sofort, dass es draußen brannte. Er hatte den infolge der Verpuffung entstandenen Knall gehört und sah den Feuerschein durch die Tür. Er ergriff mehrere Jacken und warf diese auf die ca. 30 – 50 cm hohen Flammen (UA 5). Zusammen mit seinen beiden Zimmernachbarn gelang es Werner K., die Flammen zu ersticken, so dass sie „lediglich unten an der Tür Rußspuren“** verursachten.
Zu einem der Polizeibeamten, die nach einem Telefonanruf von Werner K. bei der Polizei in das Wohnheim gekommen waren, sagte der Angeklagte: „Ich habe ja gar nichts gemacht, es sollte nur ein Denkzettel sein.“
2. Nach der rechtlichen Würdigung des Landgerichts war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses in Verbindung mit den psychopathologischen Ausfallerscheinungen aufgrund der bestehenden hirnorganischen Persönlichkeitsveränderung erheblich vermindert, als er den Spiritus ausschüttete und entzündete. Insoweit könne aber, da möglicherweise „ein flüchtiges psychotisches Erleben“ den Angeklagten bestimmt habe, trotz seiner erhöhten Alkoholtoleranz ein schuldausschließender Rausch nicht ausgeschlossen werden.
Das Landgericht hat deshalb vorsätzlichen Vollrausch angenommen und ist insoweit davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner als krankhafte seelische Störung aufzufassenden hirnorganischen Wesensveränderung bei Aufnahme des Alkohols erheblich vermindert war.
II.
Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Soweit das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich vorsätzlich und schuldhaft durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt, der nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit, jedenfalls aber zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, und in diesem Zustand den Spiritus ausgeschüttet und angezündet, ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen.
Rechtlich zutreffend hat das Landgericht dieses Verhalten des Angeklagten als vorsätzlichen Vollrausch im Sinne des § 323a StGB gewertet (vgl. BGHSt 32, 48, 54; BGHR § 323a Abs. 1 Rausch 2).
Dagegen halten die Urteilsausführungen zur Rauschtat rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht diese als (tateinheitlich) versuchten Mord gewertet hat; die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung ist jedoch – entgegen den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. April 1998 auch insoweit erhobenen Bedenken – durch die Feststellungen hinreichend belegt:
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Werner K. töten wollen, begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Urteilsgründe sich insoweit auf den Satz beschränken: „Der Sachverhalt erfüllt objektiv das Mordmerkmal ‘heimtückisch’, indem der Angeklagte die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Werner K. ausnutzte.“ Damit lässt das Urteil nicht erkennen, ob das Landgericht in die Beweiswürdigung auch die Umstände einbezogen hat, die gegen eine Tötungsabsicht sprechen.
Die mehr als sieben Stunden vor der Tat geäußerte Drohung lässt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorgehens des Angeklagten nicht ohne Weiteres auf „eine vorgefaste Absicht und Planung schließen“ (UA 10). Vielmehr war es bereits mehrfach zu lediglich „verbalen“ Auseinandersetzungen gekommen. Zudem war der Angeklagte bereits „angetrunken“, als er drohte, Werner K. umzubringen. Hätte der Angeklagte dessen Tötung angestrebt, hätte es nahegelegen, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Werner K. das Zimmer verlassen konnte. Auch die Äußerungen des Angeklagten vor und nach der Tat gegenüber der Mitbewohnerin, der er die Spiritusflasche gezeigt hatte, deuten eher darauf hin, dass die Tat nur ein „Denkzettel“ sein, Werner K. also überleben sollte.
Auch soweit bei Brandanschlägen allein im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Vorgehens jedenfalls bedingter Tötungsvorsatz naheliegen kann (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 bedingter Vorsatz 38), hätte das Landgericht diese Umstände, die auch ein solches Ergebnis in Frage stellen, erkennbar in seine Erwägungen einbeziehen müssen (vgl. BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 11, 30, 41).
b) Der Senat schließt aus, dass sich jetzt noch eindeutige Feststellungen hinsichtlich eines Tötungsvorsatzes des Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, treffen lassen. Die Annahme eines im Rausch begangenen versuchten Mordes kommt daher nicht in Betracht. Dies berührt jedoch den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches nicht, da die Feststellungen hinsichtlich der im Rausch begangenen versuchten schweren Brandstiftung jedenfalls die Annahme eines bedingten Vorsatzes tragen:
Wird – wie hier – Brennspiritus als Brandbeschleuniger unmittelbar „an“ einer Zimmertür in einer solchen Menge verwendet, dass es zu einer Verpuffung kommt und die Flammen anschließend 30 bis 50 cm hoch schlagen, liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet und dies billigend in Kauf nimmt, dass wesentliche Teile des Gebäudes, nämlich zumindest die Zimmertür (vgl. BGHSt 20, 246, 147; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 3), in Brand gesetzt werden.
Die objektive Gefährlichkeit des Vorgehens des Angeklagten wird durch den äußeren Geschehensablauf nicht in Frage gestellt. Obwohl Werner K. den Feuerschein „sofort“ bemerkte, gelang es erst mit Hilfe der herbeigerufenen Zimmernachbarn unter Verwendung von Kleidungsstücken, die Flammen zu ersticken. Auch den Äußerungen des Angeklagten nach der Tat ist nichts dafür zu entnehmen, dass er darauf vertraut haben könnte, die Tür oder andere wesentliche Teile des Gebäudes würden nicht in Brand geraten.
III.
Der Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand.
a) Die rechtsfehlerhafte Annahme des Tötungsvorsatzes hat zur Aufhebung des Strafausspruchs geführt, weil das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass es sich „bei den Rauschtaten um die Verwirklichung von Tatbeständen von erheblichem Gewicht gehandelt hat“.
b) Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sich im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte trotz seines seit Jahren exzessiven Alkoholkonsums noch nicht bestraft wurde und er die Anlasstat in einer besonderen Situation begangen hat. Beide Umstände sind aber insbesondere für die Frage, ob der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem Zustand des Täters und seiner Gefährlichkeit besteht, von Bedeutung (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 13, 15).
Im Übrigen erscheint nunmehr die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren nicht ausgeschlossen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen ist. Dann könnte aber bei erneuter Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch deren Aussetzung zur Bewährung gemäß § 67b StGB in Frage kommen.
Es wird ferner näherer Prüfung bedürfen, ob der Zweck der Maßregel nicht auch durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als einer weniger beschwerenden Maßregel (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB) erreicht werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 299). Dass eine Alkoholentwöhnungsbehandlung bei dem Angeklagten von vornherein – und zwar auch nach den Maßstäben der Entscheidung BVerfG NStZ 1994, 578 – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 3, 5 bis 9), versteht sich auch bei fehlender „Therapiemotivation“ nicht von selbst (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH NStZ-RR 1998, 70).
| Kuckein | Meyer-Goßner | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |