Revision: Aufhebung der Raubverurteilung und Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 184/89
- Datum
- 28.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft bei Raub setzt voraus, dass alle Beteiligten in einem subjektiv-finalen Konnex die Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Wegnahme gewusst und gewollt haben.
Die Ausnutzung der von einem Dritten ohne dessen Einverständnis ausgeübten Gewalt durch den Täter begründet regelmäßig lediglich Diebstahl durch Ausnutzung der Wehrlosigkeit und nicht ohne weiteres Raub.
Das nachträgliche Behaupten oder tatsächliche Verhindern einer Verfolgung durch einen Mittäter begründet für sich genommen keine Mittäterschaft beim Raub; es bedarf des gemeinsamen Vorsatzes hinsichtlich der Gewaltanwendung.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung wegen einer schwereren Tat zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich; Einzelstrafen können jedoch bestehen bleiben, soweit sie durch die aufgehobene Verurteilung nicht beeinflusst wurden.
Die Urteilsgründe müssen den vom Gericht zugrunde gelegten Strafrahmen erkennen lassen; eine Strafmilderung (vgl. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB) darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn schuldserhöhende Umstände oder die verschuldete Herbeiführung des Ausnahmezustands die Milderung ausgleichen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 30. November 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 184/89 Beschluss in der Strafsache gegen Heinz Ludwig Co, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht.
1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern werden vom Beschwerdeführer auch im Einzelnen keine Beanstandungen erhoben.
2. Dagegen hat die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand:
a) Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Begleiter gemeinsam auf den Geschädigten [REDACTED] eingeschlagen. Der Angeklagte entschloss sich sodann, „die noch andauernden Tatlichkeiten seines Begleiters und die Entfernung des Geschädigten von seinem Wagen auszunutzen, um das Bargeld des Zeugen [REDACTED] sich zu bringen. Während der unbekannt gebliebene Dritte den Geschädigten von hinten weiter festhielt, bzw. auf ihn einschlug und eintrat, stürzte der Angeklagte zum Wagen des Zeugen [REDACTED], sprang an der Fahrerseite hinein und ergriff zielsicher die auf der Mittelkonsole zwischen den beiden Vordersitzen abgelegte Handgelenktasche seines Opfers. Sodann sprang er aus dem Fahrzeug und floh mit seiner Beute“ (UA 9).
b) Aus diesen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Begleiter des Angeklagten im Einverständnis mit diesem gegen den Geschädigten Gewalt angewendet hat (indem er ihn festhielt, auf ihn einschlug und eintrat), um dem Angeklagten die Wegnahme der Handtasche zu ermöglichen. Mittäterschaftliche Beurteilung des Angeklagten wegen eines in „subjektiv-finalen Konnex“ begangenen Raubes setzt voraus: Danach müssen er und sein Begleiter zueignungsabsicht gehabt und gewusst und gewollt haben, dass die Gewalt gegen das Opfer zum Zwecke des Diebstahls verübt wird (vgl. Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 StGB Rdn. 20). Dass der Begleiter nach der Wegnahme der Tasche den Geschädigten an einer Verfolgung des Angeklagten zu hindern versuchte, reicht zur Annahme eines mittäterschaftlich begangenen Raubes nicht aus. Falls der Angeklagte die von seinem Begleiter (noch) angewendete Gewalt gegenüber dem Geschädigten – ohne Kenntnis und Einverständnis seines Begleiters – zur Wegnahme der Tasche benutzt hat, liegt nur ein Diebstahl (§ 242 StGB) durch Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Opfers vor (vgl. Eser in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 249 StGB Rdn. 6).
c) Die Verurteilung wegen Raubes – und damit auch die an sich rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen mit dem Raub in Tateinheit stehender gefährlicher Körperverletzung – muss deswegen aufgehoben werden. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) schuldig gemacht hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte nämlich den Kriminalbeamten [REDACTED], der sich ihm auf den Zuruf des Geschädigten „Der hat meine Tasche geklaut“ in den Weg stellte, „umgerannt“ (UA 10).
3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Hingegen kann der Senat ausschließen, dass die Höhe der wegen Diebstahls verhängten milden Strafen durch die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beeinflusst worden ist; diese Einzelstrafen können daher bestehen bleiben.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich aus den Urteilsgründen eindeutig ergeben muss, von welchem Strafrahmen das Gericht ausgegangen ist. Von einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kann nur abgesehen werden, wenn die Minderung der Schuld nach einer Gesamtwürdigung durch schulderhöhende Umstände oder durch verschuldete Herbeiführung des Ausnahmezustands ausgeglichen wird (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 21 StGB Rdn. 6 m. w. N.).
Nach den bisherigen Feststellungen ist der Verletzte „bei der Verfolgung des Angeklagten mit dem Fuß umgeknickt“ (UA 10). Die heute noch bestehende „permanente Knöchelschwellung“ beruht demnach offenbar nicht auf den „Schlägen und Tritten“ (UA 20), die dem Verletzten zugefügt worden sind, sondern war eine nur fahrlässig herbeigeführte Folge der Tat.
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