Verwertbarkeit von Ermittlungsvernehmungen bei Zeugnisverweigerung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/78
- Datum
- 27.04.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertbarkeit einer im Ermittlungsverfahren aufgenommenen richterlichen Zeugenaussage wird durch eine örtliche Unzuständigkeit des vernehmenden Richters nicht automatisch ausgeschlossen; maßgeblich ist, ob dadurch die besondere Lage des Zeugen und dessen Aussageentscheidung berührt wurde.
Die Einführung einer früheren Aussage trotz späterer Zeugnisverweigerung setzt voraus, dass das Gericht nachprüfbar feststellt, dass die Zeugin die Tragweite ihres Aussageverweigerungsrechts verstanden hat; bei heranwachsenden Jugendlichen kann die erforderliche Einsichtsfähigkeit regelmäßig angenommen werden, sodass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht stets erforderlich ist.
Das Gebot umfassender Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet das Gericht, alle verfügbaren, rechtlich zulässigen Beweismittel zu nutzen; das Gericht muss erforderlichenfalls die frühere Zeugin in die Hauptverhandlung laden, wenn damit Zweifel an der Beweislage ausgeräumt werden können.
Das Urteil muss den wesentlichen Inhalt der vernommenen Beweise sowie die für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprechenden Gesichtspunkte darlegen; unterbleibt eine derartige umfassende Würdigung, ist eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht möglich und liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 23. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 180/78
in der Strafsache gegen den Zimmermann und Schreiner Ludwig ██ aus K[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1930, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus K[REDACTED] als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 23. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine am 28. Januar 1960 geborene Stieftochter in der Zeit von Anfang 1972 bis 8. Mai 1975 sexuell missbraucht zu haben, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Die Stieftochter des Angeklagten hatte im Ermittlungsverfahren bei ihrer richterlichen Vernehmung ihren Stiefvater im Sinne der Anklage belastet. In der Hauptverhandlung machte sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Mit Recht beanstandet die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass die Jugendkammer die Bekundungen des Richters, der die Stieftochter im Ermittlungsverfahren vernommen hatte, über den Inhalt ihrer damaligen Aussage hier nicht für verwertbar hält.
a) Dass der vernehmende Richter möglicherweise örtlich unzuständig gewesen ist, schließt die Verwertbarkeit nicht aus. Ein Verfahrensverstoß dieser Art könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn durch ihn die besondere Lage der Zeugin berührt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1956 – 3 StR 219/56; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 252 Rdn. 22; Müller/Sax StPO 6. Aufl. § 252 Anm. 1 b) 3). Das ist hier auszuschließen. Für die Entscheidung der Zeugin, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder nicht, war es ohne jede Bedeutung, ob der die Vernehmung durchführende Richter örtlich zuständig war.
b) Als weiteren Grund dafür, die Aussage des Richters nicht zu verwerten, führt die Jugendkammer an, es bestünden Zweifel, ob die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei; schon aus dem Vernehmungsprotokoll ergebe sich beispielsweise nicht, in welchem Angehörigkeitsverhältnis die Zeugin zu dem Angeklagten stehe und worauf sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht stützen solle.
Aus dem Vernehmungsprotokoll vom 1. Oktober 1975 (Bl. 41 d. A.), in das Einblick zu nehmen die insoweit erhobene Aufklärungsrüge gestattet, ergibt sich indessen eindeutig, dass eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht vorgenommen worden ist. Sie ist einmal als geschehen beurkundet im formularmäßig vorgesehenen Text (Bl. 41 d. A.) und zum anderen im Anschluss an die Angaben der Zeugin zur Person (Bl. 41R d. A.), wo es heißt: „belehrt aussagebereit“. Bereits in dem nachfolgenden ersten Satz der Aussage zur Sache wird der Angeklagte überdies von der Zeugin als „mein Stiefvater“ bezeichnet, so dass Zweifel über das Verhältnis, welches das Zeugnisverweigerungsrecht begründet, nicht bestehen konnten. Schließlich enthält die – insoweit von der Jugendkammer in dem Urteil nicht wiedergegebene – beeidete Aussage des Ermittlungsrichters in der Hauptverhandlung wörtlich folgende Bekundung (Bl. 151 d. A.): „Ich bin mir sicher, dass ich dem Mädchen den Sinn ihres Aussageverweigerungsrechts erklärt habe und sie nur vernommen habe, nachdem sie zur Aussage aus eigenem Willen bereit war“.
Zwar durfte die Jugendkammer ihrer Entscheidung nicht ohne weiteres zugrunde legen, dass der Richter seine Belehrung als ordnungsgemäß ansieht und das Verständnis der weigerungsberechtigten Zeugin bejaht. Sie musste vielmehr selbst prüfen, ob sich die Zeugin der Tragweite und Bedeutung ihres Entschlusses, aussagen zu wollen, bewusst war, weil es nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, ihre frühere Aussage mittelbar in die Hauptverhandlung einzuführen (BGHSt 13, 394). Hinblick auf die klare Bekundung des Richters (Bl. 151 d. A.) hätte die Jugendkammer eventuell noch verbleibende Zweifel aber im Urteil im einzelnen nachprüfbar aufführen müssen. Mangels solcher Darlegungen ist nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer in unzulässiger Weise rein theoretische Möglichkeiten in ihre Überlegungen einbezogen hat, zumal bei einem Mädchen im Alter von 15 Jahren und 8 Monaten die zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche geistige Reife in der Regel vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH NJW 1967, 360; VRS 36, 23). Unter diesen Umständen war die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu der Entscheidung über die Aussagebereitschaft nicht erforderlich.
c) Das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO zwingt das Gericht dazu, alle verfügbaren, verfahrensrechtlich zugelassenen Beweismittel zu benutzen, um bestehende Zweifel zu beseitigen und zu noch besseren und sicheren Ergebnissen zu gelangen (BGHSt 10, 116, 118). Im vorliegenden Fall hatte es sich aufgedrängt, die Stieftochter zur Hauptverhandlung zu laden und sich nicht mit der Vernehmung durch den ersuchten Richter zufrieden zu geben. Das erkennende Gericht hätte dann mit ihr die Frage der Zeugnisverweigerung erörtern können. Zwar darf der Richter die Entschlussfreiheit eines Zeugen, ob er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen will, nicht beeinträchtigen. Er darf ihn aber über Rechtstatsachen unterrichten, die als Grundlage der gebotenen freien und unbeeinflussten Entschließung des Zeugen über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts von Bedeutung sein können. Hierzu gehört auch die Aufklärung darüber, dass seine frühere richterliche Aussage durch die spätere Zeugnisverweigerung nicht unverwertbar geworden ist, vielmehr ungeachtet der Zeugnisverweigerung durch Vernehmung der richterlichen Verhörsperson Grundlage der Urteilsfindung werden kann (vgl. BGH NJW 1966, 742, 743; OLG Hamm MDR 1973, 427; Gollwitzer aaO § 252 Rdn. 15).
Auf diesen dargelegten Verfahrensverstößen kann das Urteil beruhen.
2. Allein mit der Hilfserwägung, dass der Richter [REDACTED] bekundet hat, er habe Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ████, der Stieftochter, seine Zweifel seien auch durch die Aussagen der Zeugen vom Hörensagen nicht ausgeräumt worden, lässt sich das Urteil nicht aufrechterhalten. Die Jugendkammer hat es unterlassen, den wesentlichen Inhalt der Aussage des Zeugen ███████ sowie der übrigen Zeugen (Zeugen vom Hörensagen) im Urteil mitzuteilen, zu würdigen und darzulegen, welche Gesichtspunkte nach ihrer Auffassung für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████ sprechen und für ihre Überzeugung bestimmend sind, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. BGHSt 25, 285, 286). Diese lückenhaften Darlegungen machen es dem Senat unmöglich, das Urteil insoweit nachzuprüfen (Meyer in Löwe/Rosenberg aaO § 337 Rdn. 118). Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel. Ohne eine umfassende Würdigung aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 548) kann ein Freispruch mangels erwiesener Schuld hier nicht in Betracht kommen.
| Knoblich | Salger | Ruß | |||
| Hirxthal | Maier |