AZ 4 StR 180/72 – Zweifel an Verlöbnis: Eidliche Versicherung bei Zeugnisverweigerung geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/72
- Datum
- 30.05.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht Zweifel an der Richtigkeit der Angaben eines Zeugen über ein Verlöbnis, das sein Zeugnisverweigerungsrecht begründet, ist in der Regel von ihm die eidliche Versicherung der betreffenden Tatsachen zu verlangen (§ 56 StPO).
Das Gericht darf die einfache Erklärung eines Zeugen über Tatsachen, die Zeugnisverweigerungsrechte begründen, nur dann ohne besondere Glaubhaftmachung verwerten, wenn diese Angaben durch völlig eindeutige Tatsachen widerlegt sind.
Ergibt sich das Recht zur Zeugnisverweigerung erst nach früheren polizeilichen oder richterlichen Vernehmungen, sind diese früheren Aussagen nicht verwertbar; die Verwertung ist ausgeschlossen, wenn das Verweigerungsrecht zum Zeitpunkt der früheren Aussage noch nicht bestanden hat.
Das Vorliegen eines formlosen, beiderseitig ernstgemeinten Eheversprechens (Verlöbnis) ist eine innerliche Tatsache, deren Ernsthaftigkeit bei Zweifeln durch die vom Gesetz vorgesehene eidliche Versicherung zu belegen ist und in die Beweiswürdigung einzustellen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 28. Oktober 1970
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt StPO §§ 52, 56
Bezweifelt der Tatrichter die Angaben eines Zeugen über das Bestehen eines Verlöbnisses, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses stützt, so ist es in aller Regel geboten, ihn die Richtigkeit der Tatsachen eidlich versichern zu lassen.
BGH, Urt. v. 30. Mai 1972 – 4 StR 180/72 – LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 180/72 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Winfried K., geboren ███████ 1929 in [REDACTED], wegen Zuhälterei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben: Bortzler, Bundesrichter als Vorsitzender, Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28. Oktober 1970 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Zuhälterei und wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine rechtswirksam auf die Verurteilung wegen Zuhälterei beschränkte Revision hat Erfolg.
1. Das Landgericht stützt den Schuldspruch wegen Zuhälterei im Wesentlichen auf die Aussagen des Kriminalobermeisters ███ und des Amtsgerichtsrats ███████████████ (Ua 13, 15). Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Gericht diese Aussagen nicht hätte verwerten dürfen, weil die Prostituierte █████, die von Kriminalobermeister ███ und von Amtsgerichtsrat ███████████████ vernommen worden ist, in der Hauptverhandlung wirksam von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte des Angeklagten Gebrauch gemacht habe. Diese Verfahrensrüge ist begründet (§§ 337, 52, 56 StPO).
2. Die Strafkammer hat die Zeugin █████ über die Tatsachen vernommen, auf die diese die Weigerung ihres Zeugnisses stützt (Sitzungsprotokoll vom 21.10.1970 Bl. 97 d. A.) und dabei die Überzeugung gewonnen, dass ein ernsthaftes Eheversprechen zwischen ihr und dem Angeklagten nicht gegeben worden sei. Das Gericht hat jedoch davon abgesehen, zu verlangen, dass die Zeugin ihre Bekundungen glaubhaft macht, d. h. sie eidlich versichert (§ 56 StPO). Zu einem derartigen Verlangen hatte
hier jedoch Anlass bestanden. Während es dem Gericht unbenommen ist, der einfachen Erklärung eines Zeugen über Tatsachen zu glauben, die sein Zeugnisverweigerungsrecht begründen und demgemäß auf eine besondere Glaubhaftmachung zu verzichten (vgl. RGSt 54, 39, 40; OGHSt 2, 173; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Anm. 2 zu § 56), ist die eidliche Versicherung in aller Regel geboten, aber auch genügend, wenn das Gericht den Angaben des Zeugen, die das Vorliegen eines Grundes zur Zeugnisverweigerung nicht schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen, nicht folgen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht mit dem Bestehen eines Verlöbnisses, also eines nicht notwendig öffentlichen, vielmehr formlosen beiderseitig ernstgemeinten Eheversprechens (BGHSt 3, 215/215; Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 52 Anm. 6) begründet wird. In solchen Fällen ist es mit der alleinigen Ausnahme, dass die Richtigkeit der Zeugenerklärung durch völlig eindeutige Tatsachen bereits widerlegt ist – von Bedeutung, ob der Zeuge die Richtigkeit seiner Erklärung glaubhaft zu machen und insbesondere durch eidliche Versicherung zu bestätigen bereit ist. Denn erst wenn der Zeuge die Tatsachen, die hier das Verweigerungsrecht nach seiner Auffassung begründen, in der vorgesehenen Form glaubhaft gemacht hat, kann das Gericht sich mit der oft allein von der inneren Willensrichtung der Verlobten her bestimmten Ernsthaftigkeit ihres Heiratsversprechens so auseinandersetzen, dass dabei der vom Gesetz (§ 56 StPO) grundsätzlich als genügend angesehene Beweiswert der eidlichen Versicherung in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann.
3. Entgegen der Auffassung der Strafkammer sprechen weder der Umstand, dass der Angeklagte und die Zeugin, die sich seit Oktober 1967 gekannt und von Mitte Februar bis Mitte März 1968 eheähnlich zusammengelebt haben, damals keine Anstalten getroffen hatten, die Ehe miteinander zu schließen, noch der Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin am 13. Oktober 1969 erheblich misshandelt hat, gegen die Richtigkeit der Behauptung der Zeugin und des Angeklagten, dass man sich im Juni 1970 verlobt, d. h. ein ernstliches Eheversprechen gegeben habe (Sitzungsprotokoll Bl. 97 d. A.). Die Strafkammer wird deshalb erneut unter Beachtung des § 56 StPO nach Aufklärung aller maßgeblichen Umstände in freier Würdigung zu entscheiden haben, ob von der Zeugin vorgetragene Tatsachen sie zur Verweigerung ihres Zeugnisses berechtigen, d. h. ein ernsthaftes Eheversprechen zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung noch besteht.
4. Sollte die Strafkammer das für die Annahme eines Zeugnisverweigerungsrechts genügende Maß von Wahrscheinlichkeit als gegeben erachten, so ist zu berücksichtigen, dass weder die polizeiliche (BGHSt 7, 194, 195) noch die richterliche Aussage der Zeugin verwertet werden dürfen. Denn obwohl die Zeugin bei ihrer richterlichen Aussage ordnungsgemäß belehrt worden ist, ist ihr der Grund zur Zeugnisverweigerung erst nach der richterlichen Vernehmung vom 16. Januar 1970 (Bl. 17 d. A.) erwachsen, nämlich im Juni 1970. In einem solchen Fall ist auch die richterliche Aussage nicht verwertbar (BGHSt 22, 219, 220 m. Hinw. auf BayObLG NJW 1966, 117).
5. In sachlich-rechtlicher Hinsicht lässt das Urteil keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler erkennen.
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