Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Berufskraftfahrer bei Kurvenunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/58
- Datum
- 22.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fahrzeugführer kann auch dann strafrechtlich verantwortlich sein, wenn ein verborgener Fahrzeugmangel vorliegt, sofern er als Berufsfahrer mit solchen Mängeln rechnen musste.
Nach § 3 Abs. 1 StVO ist die Geschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse anzupassen; eine Verletzung dieser Pflicht kann fahrlässige Tötung begründen.
Liegt ein beitragender, aber verborgener Mangel vor, schließt dies strafrechtliche Verantwortung nicht aus, wenn das schuldhafte Verhalten des Fahrers in einem Kausalzusammenhang zum Erfolg steht und diesen als Werk des Täters erscheinen lässt.
Die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs ist zu bejahen, wenn der Fahrer bei den gegebenen Umständen damit rechnen musste, dass sein Verhalten in Verbindung mit möglichen Mängeln Menschen gefährden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 27. Juni 1958
Leitsatz
Mangels tatsächlicher Mitwirkung kann der Kraftfahrzeugführer für die Folgen eines Unfalls nur dann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Mangel entweder durch den gewollten Erfolg bedingt war oder wenn das Verschulden des Täters mit dem Erfolg in einem solchen Zusammenhang steht, dass dieser als Werk des Täters erscheint.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. Juni 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Der Angeklagte, der als Berufskraftfahrer bei der Speditionsfirma ████ ██ in Bremen beschäftigt war, sollte am 2. Oktober 1957 mit einem Lastzug, bestehend aus einem Mercedes-Benz-Lkw und einem zweiachsigen Anhänger, eine Ladung Biesenrohre von ██ nach ██ transportieren. Der Lastzug war mit 560 kg überladen. Der Luftdruck des rechten vorderen Reifens der Hinterachse des Anhängers war um 30 % vermindert, was dem Angeklagten ebenso wie dem Reifenreparateur ██ nicht bekannt war.
Der Angeklagte überquerte auf der Bundesstraße 6 die Kreuzung mit der Straße 52 in ██ und fuhr dann auf dieser weiter. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h, obwohl die Straße an dieser Stelle nur 9 m breit war und eine Linkskurve mit einem Radius von 116 m aufwies. In dieser Kurve machte der Lastzug eine Schlangenbewegung, kippte nach rechts und stürzte um. Der Beifahrer ██ wurde dabei tödlich verletzt.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Geldstrafe von 250 DM verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er mit überhöhtem Tempo in die Kurve gefahren sei und dabei nicht bedacht habe, dass der Anhänger wegen des verminderten Reifendrucks kippen könne.
2. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
a) Die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs für den Angeklagten ist zu bejahen. Der Angeklagte musste als Berufsfahrer damit rechnen, dass bei der von ihm gewählten Geschwindigkeit in der engen Kurve der Anhänger wegen des verminderten Reifendrucks kippen und dadurch Menschen gefährdet werden konnten. Dass der Reifendruckmangel nicht erkennbar war, entlastet den Angeklagten nicht, da er mit verborgenen Mängeln rechnen musste.
b) Der Angeklagte hat auch gegen die Vorschriften der StVO verstoßen. Nach § 3 Abs. 1 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Der Angeklagte hat diese Pflicht verletzt, indem er mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h in die unübersichtliche Kurve einfuhr, obwohl er wusste, dass der Anhänger wegen des verminderten Reifendrucks kippen konnte.
c) Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Unfall ist gegeben. Der Unfall wäre nicht eingetreten, wenn der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Dass der Reifendruckmangel eine weitere Unfallursache war, ändert daran nichts, da der Angeklagte auch mit verborgenen Mängeln rechnen musste.
3. Die Strafe ist angemessen. Die Revision war daher zurückzuweisen.
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) zu einer Geldstrafe von 250 DM verurteilt. Es hat angenommen, der Angeklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er mit überhöhtem Tempo in die Kurve gefahren sei und dabei nicht bedacht habe, dass der Anhänger wegen des verminderten Reifendrucks kippen könne.
II. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Die Voraussehbarkeit des tödlichen Erfolgs für den Angeklagten ist zu bejahen. Der Angeklagte musste als Berufsfahrer damit rechnen, dass bei der von ihm gewählten Geschwindigkeit in der engen Kurve der Anhänger wegen des verminderten Reifendrucks kippen und dadurch Menschen gefährdet werden konnten. Dass der Reifendruckmangel nicht erkennbar war, entlastet den Angeklagten nicht, da er mit verborgenen Mängeln rechnen musste.
2. Der Angeklagte hat auch gegen die Vorschriften der StVO verstoßen. Nach § 3 Abs. 1 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Der Angeklagte hat diese Pflicht verletzt, indem er mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h in die unübersichtliche Kurve einfuhr, obwohl er wusste, dass der Anhänger wegen des verminderten Reifendrucks kippen konnte.
3. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Unfall ist gegeben. Der Unfall wäre nicht eingetreten, wenn der Angeklagte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Dass der Reifendruckmangel eine weitere Unfallursache war, ändert daran nichts, da der Angeklagte auch mit verborgenen Mängeln rechnen musste.
III. Die Strafe ist angemessen. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Vorinstanzen:
Landgericht Bremen – Urteil vom 27. Juni 1958 – 4 KLs 25/58.