Revision gegen Freispruch in Umweltstrafverfahren – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 179/91
- Datum
- 04.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung müssen die einzelnen Teilakte jeweils mindestens den Versuch des jeweiligen Grunddelikts erfüllen und ein Gesamtvorsatz vorliegen, der die wesentlichen Merkmale von Ort, Zeit und Art der geplanten Tathandlungen umfasst.
Eine Strafbarkeit wegen Verursachung durch Unterlassen (§ 13 StGB) setzt eine bestehende Pflicht zur Erfolgsabwendung voraus; das Vorliegen einer solchen Pflicht richtet sich nach den konkreten Kenntnissen, Fähigkeiten und der tatsächlichen Stellung des Verantwortlichen im Betrieb.
Die umweltgefährdende Abfallentsorgung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB; zuvor § 16 Abs. 1 AbfG) ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der strafrechtliche Abfallbegriff erfasst nur bewegliche Sachen, sodass verseuchte Erde erst nach Aushebung als Abfall i.S.d. Norm gelten kann; Verjährung richtet sich nach der jeweiligen Tatmodalität und dem Tatzeitpunkt.
Für die Qualifikation wegen Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung (§ 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist eine konkrete Gefährdung erforderlich; diese ist erst dann zu bejahen, wenn durch die Straftat etwa die Sperrung eines Brunnens die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser in ausreichender Menge beeinträchtigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 12. Dezember 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 179/91 URTEIL in der Strafsache gegen Hans-Günther ██ ████ aus ████████, geboren am ███ 1931 in █, wegen Umweltvergehen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1991, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshofs Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. Maatz Basdorf als beisitzende Richter, █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Umweltgefährdung und der umweltgefährdenden Abfallentsorgung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die die Verurteilung des Angeklagten erstrebt. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines näheren Eingehens auf die teils unzulässigen, teils offensichtlich unbegründeten Verfahrensbeschwerden nicht bedarf.
1. Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei verneint, dass der Angeklagte durch vorsätzliches Tun den Tatbestand des § 324 Abs. 1 StGB dadurch vollendet hat, dass er eine Verunreinigung des Grundwassers mit chlorierten Kohlenwasserstoffen verursachte; denn sie hat nicht ausschließen können, dass die Bodenverunreinigungen, die schließlich zum Eindringen der Schadstoffe in das Grundwasser geführt haben, vor der Zeit erfolgt sind, zu der der Angeklagte die Verantwortung als technischer Betriebsleiter übernommen hat (25. Juli 1977).
Sie hat sich jedoch nicht mit der Frage befasst, ob zu einem späteren Zeitpunkt von dem Angeklagten ein Versuch der Gewässerverunreinigung durch chlorierte Kohlenwasserstoffe unternommen worden ist (UA 4, 5, 13 f.). Ferner hat sie nicht untersucht, ob der Angeklagte durch Unterlassen (§ 13 StGB) den Tatbestand des § 324 StGB verwirklicht hat.
Eine Verursachung durch Unterlassen käme allerdings nur in Betracht, wenn den Angeklagten eine Erfolgsabwendungspflicht getroffen hätte (vgl. Franzheim ZfW 1987, 9, 10). Insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob ihm als verantwortlichem technischem Betriebsleiter diese früheren Vorfälle später (nach der Anstellung vom 25. Juli 1977) bekanntgeworden sind oder ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten hätten bekannt sein müssen und können. Von entscheidender Bedeutung ist, wie seine Stellung im Betrieb konkret ausgestaltet war. Es versteht sich nicht von selbst, dass ein nach dem Eintreten von Bodenverunreinigungen eingestellter technischer Betriebsleiter allein kraft dieser Stellung hierfür verantwortlich gemacht werden kann. Es handelt sich für ihn insoweit um eine Art „Altlast“. Für eine solche ist in erster Linie der Verursacher, in zweiter Linie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Sache als „Zustandsstörer“ haftbar (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 475; Paetow NVwZ 1990, 510, 517). Besitzer in diesem Sinne ist in Fällen der vorliegenden Art in der Regel der Inhaber des Betriebes (vgl. Jescheck in LK StGB 10. Aufl. § 13 Rdn. 35 ff.; Franzheim aaO S. 12). Inwieweit dieser seine Pflichten zur Beseitigung der von seinem Grundbesitz ausgehenden Gefahren auf andere übertragen kann und übertragen hat, ist eine Frage, die nur im Einzelfall an Hand der konkreten Umstände entschieden werden kann (§ 14 Abs. 2 StGB). Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
a) Die in der Anklage im einzelnen aufgeführten Fälle könnten nur dann Teilakte einer fortgesetzten Handlung sein, wenn sie jeweils für sich den Tatbestand zumindest des Versuchs eines Vergehens gegen § 324 oder § 326 StGB erfüllen. Das ist bisher nicht festgestellt, ebensowenig wie ein Gesamtvorsatz, der so beschaffen sein muss, dass er von vornherein sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort, Zeit und ungefährer Art der Tatbegehung umfasst (BGHSt 36, 105, 110). Ein lediglich auf wiederholte Tatverwirklichung gerichteter Entschluss stellt keinen derartigen Gesamtvorsatz dar (BGHR StGB vor § 1/fortges. Hdlg. Gesamtvorsatz 30).
Eine einzige rechtliche Handlung käme in Betracht, wenn einzelne Tätigkeiten, die, für sich allein bewertet, entweder noch nicht strafbar sind oder lediglich einen Versuch des § 324 StGB darstellen, erst in ihrer Gesamtheit den Erfolg der Verunreinigung eines Gewässers herbeiführen.
b) aa) Bei dem Vorwurf umweltgefährdender Abfallentsorgung (§ 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB; bis 30. Juni 1980: § 16 Abs. 1 Nr. 1 AbfG) handelt es sich im Gegensatz zu der Verunreinigung eines Gewässers (§ 324 StGB) nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGHSt 36, 255, 257 m.w.Nachw.). Der Tatbestand kommt zum Tragen, falls in der Bestimmung näher beschriebene Abfälle (bewegliche Sachen nach § 1 AbfG) gesetzwidrig entsorgt worden sind (zum strafrechtlichen Abfallbegriff: BGHSt 37, 21). Für Tatzeiten bis 30. Juni 1980 war Voraussetzung für eine Strafbarkeit derartiger Taten, dass diese Abfälle „Gifte oder auf Menschen übertragbare Erreger schwerer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können“; als Handlungsmodalitäten sah das Gesetz Behandeln, Lagern (hierzu BGH, Urteil vom 26. Februar 1991 – 5 StR 444/90) oder Ablagern vor (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 AbfG aF). Die Tat war im Normalfall (Abs. 1) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht, so dass für die Vorsatztat eine Verfolgungsverjährungsfrist von fünf Jahren zu beachten ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das konkrete Gefährdungsdelikt des § 16 Abs. 3 AbfG scheidet nach dem Inhalt der Anklageschrift aus, da eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht ersichtlich ist. Soweit nach der Anklageschrift unvorsätzliches Handeln (Abfüllfälle u. dgl.) in Betracht kommt, war eine Höchststrafe von einem Jahr angedroht (§ 16 Abs. 2 AbfG aF), so dass die Verfolgung der Tat nach drei Jahren verjährte (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Bei der Tatmodalität des Ablagerns im Sinne eines endgültigen Sichentledigens der Sache beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Ablagerungshandlung (BGHSt 36, 255, 256 ff.).
bb) Für die Tatzeiten ab 1. Juli 1980 ist § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB einschlägig. Soweit danach Abfälle der in dieser Bestimmung im einzelnen genannten Art, wozu die im Betrieb der Firma gehandelten Chemikalien ihrer Beschaffenheit nach generell gehören (vgl. § 2 Abs. 2 AbfG und § 19 g Abs. 5 WHG), gesetzwidrig entsorgt worden sind, könnte damit der Tatbestand erfüllt sein. Zu beachten ist, dass die Abfalleigenschaft nur den Chemikalien zukommt, die als bewegliche Sachen in das Erdreich oder den Kanal eingebracht worden sind (vgl. Franzheim aaO S. 14). Die verseuchte Erde ist als unbewegliche Sache nicht Gegenstand des Abfallrechts. Sie kann erst durch Aushebung und „Auskofferung“ zu einer beweglichen Sache und damit zu Abfall werden. Chemikalien, wie sie hier eine Rolle spielen, werden auch in aller Regel die von § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB geforderte Eignung aufweisen, den Boden nachhaltig zu verunreinigen. Die Strafbarkeit findet ihre Grenze insoweit nur in § 326 Abs. 5 StGB (Strafbefreiungserklärung; vgl. LK StGB 10. Aufl. § 326 Rdn. 67), wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Auch soweit chemische Abfälle in den Kanal eingebracht oder eingelassen worden sind, könnte die Eignung, nachhaltig ein Gewässer zu verunreinigen, gegeben sein. Auf den Erfolgseintritt der Gewässerverunreinigung kommt es dabei nicht an.
cc) In den Fällen der Abfüllfälle wird in erster Linie fahrlässiges Verhalten anzunehmen sein (§ 326 Abs. 4 StGB; bis 30. Juni 1980: § 16 Abs. 2 AbfG aF). Bei der Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) verjährt die Verfolgung hier in drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).
c) Bei einer Anwendung des § 27 Abs. 1 ChemG i.Verb.m. §§ 43 Nr. 3, 17 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung ist zu beachten, dass dieses Gesetz erst am 1. Januar 1982 in Kraft getreten ist und in erster Linie dem Arbeitsschutz dient, daneben aber auch Umweltgefahren entgegentreten will (vgl. § 1 ChemG).
d) Sollte der Qualifikationstatbestand des § 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nach Bejahung eines Verstoßes gegen § 324 Abs. 1 oder § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommen, so wird eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung durch die Umweltstraftat erst dann zu bejahen sein, wenn infolge der Straftat durch Sperrung eines Brunnens einwandfreies Trinkwasser nicht mehr in ausreichender Menge zur Verfügung gestanden hat (LK StGB 10. Aufl. § 330 Rdn. 6; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 330 Rdn. 5).
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| Meyer-Goßner | Basdorf |