Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Zurückweisung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 17/98
Datum
28.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil die Kammer ihre Nichtanordnung auf eine bloße "minimale Hoffnung" stützte und die Gefährlichkeitsprognose fehlerhaft an zukünftige Umstände knüpfte. Entscheidend ist die Beurteilung der Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Urteilsfindung; die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Gefährlichkeit im Hinblick auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Urteilsfindung abzustellen; spätere Umstände bei Entlassung sind nur bei Prüfung einer Aussetzung der Vollstreckung (§ 67c Abs. 1 StGB) zu berücksichtigen.

2

Das Alter des Täters und die möglichen Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sind bei der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB nur dann zu gewichten, wenn aufgrund des Prozessstoffs eine auf Tatsachen gestützte Haltungsänderung erwartet werden kann.

3

Die bloße Hoffnung auf eine künftige Verhaltensänderung rechtfertigt die Unterlassung der Sicherungsverwahrung nicht, wenn die tatrelevanten Feststellungen und Vorstrafen eine Gefährlichkeit nahelegen.

4

Erweist sich die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und fehlender tragfähiger mildernder Gründe als nicht ausreichend begründet, liegt ein Ermessensfehler vor, der die Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13. Juni 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 4 StR 17/98 vom 28. Mai 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuckein, Dr. Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,

der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juni 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung und beantragt insoweit, das Urteil aufzuheben.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGHSt 7, 101). Zwischen Strafe und nicht angeordneter Maßregel nach § 66 StGB besteht nur dann eine der Rechtsmittelbeschränkung entgegenstehende Wechselwirkung, wenn im Einzelfall den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die Strafe von dem Unterbleiben der Maßregel beeinflusst sein kann, sie insbesondere bei Anordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise niedriger ausgefallen wäre (BGH NStZ 1994, 280, 281; BGH, Urteil vom 27. November 1996 – 3 StR 317/96).

Das ist hier jedoch auszuschließen, denn die Strafkammer hat ausdrücklich betont, dass sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe „jeweils am unteren Ende einer noch zu vertretenden Strafe angesiedelt sind“ (UA S. 40).

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vorliegen. Es hat sachverständig beraten und auch festgestellt, dass der Angeklagte infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB); zudem sei „mit Sicherheit zu erwarten, dass der Angeklagte seine strafbaren Handlungen nach der Haftentlassung fortsetzen wird“ (UA S. 35, 40/41).

Die dennoch erfolgte Nichtanordnung der Maßregel begründet es mit der „minimalen Hoffnung, dass der noch recht junge Angeklagte nach Verbüßung der gesamten verhängten Freiheitsstrafe hinreichend belehrt sein wird, dass sich seine kriminellen Machenschaften letztendlich nicht lohnen“ (UA S. 41).

Diese Erwägung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:

Sie lässt zum einen besorgen, dass das Landgericht a) nicht bedacht hat, dass für die Gefahrlichkeitsprognose grundsätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfindung maßgeblich ist und nicht der bei Erlass des Urteils noch nicht absehbare Zeitpunkt der Entlassung aus einer sich anschließenden Strafhaft, auf den erst bei der Prüfung einer eventuellen Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel (§ 67c Abs. 1 StGB) abzustellen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 261; 1990, 334, 335; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 66 Rdn. 15a).

Zwar darf der Tatrichter bei seiner Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB dem Alter des Angeklagten und den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs Bedeutung beimessen (vgl. BGH StV 1982, 114; NStZ 1984, 309), doch sind diese Umstände nur beachtlich, wenn sie nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung eine Haltungsänderung des Angeklagten erwarten lassen (BGH NStZ 1985, 261; BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3). Das hat die Strafkammer aber gerade nicht festzustellen vermocht.

b) Die Erwägung, es bestehe eine „minimale Hoffnung“ auf eine Haltungsänderung des Angeklagten nach Verbüßung der Strafe, ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die „bloße Hoffnung“ auf künftig sich ändernde Lebensumstände die Gefahrlichkeit eines Täters nicht ausräumen kann (vgl. BGH NStZ 1990, 334, 335; BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 527/97). Sie widerspricht im Übrigen auch den getroffenen Feststellungen:

Danach musste sich der Angeklagte erstmals im Jahre 1977 unter anderem wegen umfangreicher Betrügereien vor Gericht verantworten. Es folgten weitere Verurteilungen wegen zum Teil vielfachen Betruges. Auch die Verbüßung von Freiheitsstrafen vermochte den Angeklagten nicht von weiteren Straftaten abzuhalten. Die hier abgeurteilten Betrugstaten mit Schaden in Millionenhöhe, die der Angeklagte in laufender Bewährungszeit beging, hat er „völlig unbeeindruckt von den Vorverurteilungen“ (UA S. 11) bereits während der Verbüßung der zuletzt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten vorbereitet.

Im Hinblick auf diese Feststellungen beruht selbst die „minimale Hoffnung“ des Landgerichts auf eine zu erwartende Haltungsänderung des Angeklagten auf keiner tragfähigen Grundlage; denn Tatsachen, die diese „Hoffnung“ belegen könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die Nichtanordnung der Maßregel erweist sich somit als ermessensfehlerhaft. Sie kann daher keinen Bestand haben.

Soweit die Verteidigung erklärt hat, dem angefochtenen Urteil liege eine „gescheiterte Verständigung“ (Verzicht auf das Stellen von weiteren Beweisanträgen gegen ein „mildes Urteil“ und das Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung) zugrunde, weist der Senat darauf hin, dass nach den in seiner Entscheidung vom 28. August 1997 (4 StR 240/97, NJW 1998, 86) dargelegten Maßstäben eine Verständigung im Strafverfahren schon in formeller Hinsicht nur dann Gültigkeit beanspruchen kann, wenn sie unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten in öffentlicher Hauptverhandlung stattfindet und das Ergebnis der Absprache im Protokoll festgehalten ist. Im Übrigen ist die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßregel vorliegen, ebensowenig einer Vereinbarung zugänglich wie die rechtliche Beurteilung der Tat.

KuckeinMeyer-GoßnerErnemann
AthingSolin-Stojanovic
Revision erfolgreich: Zurückweisung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung — Themis