Treffer
BGH Beschluss

Fahrverbot im Einspruchsverfahren nur nach gerichtlichem Hinweis möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 172/80
Datum
08.05.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid setzte das Amtsgericht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße fest und ordnete zusätzlich ein Fahrverbot nach § 25 StVG an, ohne hierauf in der Hauptverhandlung hinzuweisen. Streitpunkt war, ob ein Hinweis erforderlich ist, wenn das Fahrverbot im Bußgeldbescheid nicht enthalten war. Der BGH bejaht eine Hinweispflicht in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO (über § 71 OWiG). Das Fahrverbot erfordert zusätzliche tatsächliche Feststellungen („grobe oder beharrliche“ Pflichtverletzung) und der Hinweis schützt vor Überraschung sowie ermöglicht die Einspruchsrücknahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet, darf das Gericht im Einspruchsverfahren ein Fahrverbot nur verhängen, wenn es den Betroffenen zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

2

Die Hinweispflicht auf ein Fahrverbot nach § 25 StVG ergibt sich nicht unmittelbar aus § 265 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO, sondern aus einer entsprechenden Anwendung von § 265 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 OWiG.

3

Eine entsprechende Anwendung von § 265 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn die in Betracht gezogene Rechtsfolge zusätzliche, erst in der Hauptverhandlung hervortretende tatsächliche Voraussetzungen erfordert, auf die sich die Verteidigung einstellen muss.

4

Das Fahrverbot nach § 25 StVG setzt über die Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus die Feststellung einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung voraus und kann deshalb für den Betroffenen überraschend sein, wenn es zuvor nicht thematisiert wurde.

5

Der Hinweis ist auch deshalb geboten, weil er dem Betroffenen die sachgerechte Verteidigung und die Möglichkeit eröffnet, den Einspruch zur Vermeidung des Fahrverbots zurückzunehmen (§ 75 Abs. 2 OWiG).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 172/80 BESCHLUSS in der Bußgeldsache gegen ███ ██, den Rangierleiter Detlev █, dort geboren am █████████ 1959, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1980

Tenor

Ist im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot nach § 25 StVG nicht angeordnet worden, so darf das Gericht im Einspruchsverfahren darauf nur erkennen, wenn es den Betroffenen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

Gründe

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen auf dessen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde eine Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgesetzt und außerdem, was im Bußgeldbescheid nicht ausgesprochen worden war, nach § 25 StVG ein Fahrverbot angeordnet. Auf die Möglichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes hat es in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen. Das beanstandet die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Verfahrensrüge nach § 265 StPO.

Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Düsseldorf vertritt die Rechtsauffassung, dass der Betroffene auf die mögliche Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG hätte hingewiesen werden müssen, zumal sich erkennbar erst in der Hauptverhandlung ergeben habe, dass er die ihm zur Last gelegte Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen habe. Es möchte deshalb der Rechtsbeschwerde stattgeben, sieht sich jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 1970 (OLGSt § 265 StPO S. 15), das in einem gleichgelagerten Fall eine Hinweispflicht nach § 265 StPO ausgesprochen hat, die sich nicht auf die Nebenfolge des Fahrverbots nach § 25 StVG beziehe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Die Oberlandesgerichte Köln (VRS 48, 52) und Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen (VRS 54, 206), haben allerdings die Auffassung vertreten, das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken beruhe nicht auf dessen Rechtsauffassung zur Hinweispflicht nach § 265 StPO. Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden 2. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist indessen ebenso vertretbar (vgl. BGHSt 22, 180, 182; 25, 187, 189).

III. In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG Schleswig bei Ernesti/Jürgensen SchlHA 1971, 220 Nr. 103; OLG Stuttgart VRS 44, 134; OLG Köln VRS 48, 52; OLG Hamm DAR 1975, 219 und NJW 1980, 251 (L); OLG Düsseldorf VRS 54, 206; vgl. auch KG VRS 59, 42, 43; BayObLG DAR 1979, 51) und mit der herrschenden Lehre (Göhler, OWiG, 5. Aufl., § 71 Rdn. 50; Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 25 StVG Rdn. 17; Mayr in Krumme, Straßenverkehrsgesetz § 25 StVG, Rdn. 9; Rotberg, OWiG, 5. Aufl., § 71 Rdn. 5; vgl. auch Gollwitzer LR § 265 StPO, Rdn. 36 m. w. Nachw.).

1. Allerdings ergibt sich die Hinweispflicht auf das Fahrverbot des § 25 StVG nicht unmittelbar aus der Verfahrensvorschrift des § 265 StPO, die gemäß § 71 OWiG auch im Bußgeldverfahren anzuwenden ist (BayObLG VRS 57, 35).

a) Das Fahrverbot des § 25 StVG ist, da das Ordnungswidrigkeitenrecht keine Strafe kennt, als Nebenfolge für begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten ausgestaltet (Begr. zum Regierungsentwurf BT-Drucks. V/1139 S. 90, abgedruckt bei Jagusch aaO § 25 StVG Rdn. 1 ff; BVerfG NJW 1969, 1623). Als bloße Nebenfolge tatbestandsmäßigen Handelns ist es kein anderes Strafgesetz im Sinne von § 265 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift ist unmittelbar bezogen auf die inhaltlichen Erfordernisse des durch den Eröffnungsbeschluss zugelassenen Anklagesatzes (BGHSt 16, 47, 48). Durch § 207 i.V.m. § 200 StPO soll der Verhandlungsgegenstand für das Gericht bindend festgelegt werden. Das geschieht durch die Bezeichnung des Tatgeschehens als historischen Vorgangs, in welchem die strafbare Handlung gesehen wird, und durch die Anführung der auf diese (Straf-)Tat zutreffenden gesetzlichen Merkmale. Anderes Strafgesetz i. S. des § 265 Abs. 1 StPO ist deshalb nur eine solche Strafbestimmung, die zum notwendigen Inhalt des (zugelassenen) Anklagesatzes gehört (BGHSt 22, 336, 338) und in irgendeiner Weise den Schuldspruch beeinflussen kann (BGHSt 29, 124; Gollwitzer aaO Rdn. 8, 33, 34; Sax KMR 6. Aufl., § 265 StPO Anm. 3 a). § 265 Abs. 1 StPO betrifft dagegen nicht solche Vorschriften, die lediglich Hinweise auf die gesetzliche Strafdrohung enthalten (BGH, Urteile vom 10. Juni 1955 – 1 StR 199/55 – und vom 10. Juli 1962 – 5 StR 207/62), die gleichen Rechtsfolgen für alle Straftatbestände aussprechen und allgemein neben den Straftatbeständen berücksichtigt werden müssen (BGH NJW 1956, 1246; Gollwitzer aaO Rdn. 32). Insbesondere braucht, von den Fällen des § 265 Abs. 2 StPO abgesehen, nach herrschender Rechtsauffassung (vgl. BGHSt 22, 336; Kleinknecht, 34. Aufl., § 265 StPO Rdn. 2; Sax aaO Anm. 3 a, b) nicht hingewiesen zu werden auf Nebenstrafen und andere Rechtsfolgen tatbestandsmäßigen Handelns, wie z. B. auf die Möglichkeit der Einziehung (BGHSt 16, 47), der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht (BGHSt 18, 66) oder der Bekanntmachungsbefugnis (RGSt 33, 398, 399; zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach früherem Recht vgl. BGH GA 1966, 303). Über solche allgemein möglichen Rechtsfolgen kann und muss sich der Angeklagte (Betroffene) selbst informieren (Meyer JR 1971, 518), gleichgültig, ob sie zwingend angedroht oder in das Ermessen des Tatrichters gestellt sind (BGHSt 22, 336, 338).

b) Als bloße Nebenfolge tatbestandsmäßigen Handelns erfüllt das Fahrverbot des § 25 StVG auch nicht unmittelbar eine der Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 18, 66, 67 für die Nebenfolge der Polizeiaufsicht). Diese Vorschrift begründet eine Hinweispflicht nach ihrem Wortlaut nur, wenn sich in der Verhandlung vom Gesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Androhung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen, wie z. B. die Verhängung eines Berufsverbots (BGHSt 2, 85), die Entziehung der Fahrerlaubnis (BGHSt 18, 288), die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGHSt 22, 29) oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung (BGH GA 1966, 180).

2. Die Hinweispflicht auf das Fahrverbot des § 25 StVG ergibt sich indessen, in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO, aus dem Grundgedanken dieser Vorschrift und aus Sinn und Zweck des § 265 StPO überhaupt.

a) Diese Verfahrensvorschrift will den Angeklagten vor Überraschungen schützen, auf die er seine Verteidigung nicht hat einstellen können. Der Angeklagte soll und muss darauf vertrauen dürfen, dass seiner Verurteilung nur solche Strafbestimmungen zugrunde gelegt werden, auf die er entweder durch die zugelassene Anklage oder durch einen entsprechenden Hinweis in der Hauptverhandlung unterrichtet worden ist. Auf Abweichungen von der zugelassenen Anklage braucht er seine Verteidigung nur dann einzurichten, wenn das Gericht durch förmlichen Hinweis zu erkennen gegeben hat, dass es sie ernsthaft in Erwägung zieht (BGHSt 16, 47, 49; 22, 29, 31; BGH MDR 1977, 63). Sein Recht auf umfassende Verteidigung soll möglichst ungeschmälert sein (vgl. BGHSt 2, 85, 87; 2, 371, 373; 13, 320, 325; 18, 66, 68; 18, 288, 289; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 – 1 StR 570/79).

b) Daraus folgt nun freilich nicht, wie einige der angeführten Entscheidungen zur Hinweispflicht auf § 25 StVG verstanden werden könnten, dass § 265 StPO eine Art Generalklausel zum Schutze des Angeklagten vor jeglicher Überraschung abgibt (vgl. auch KG VRS 53, 42, 43; Meyer JR 1971, 85). Diesem Zweck dient der umfassendere und durch das Grundgesetz gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Nicht jeder Verstoß gegen diesen Verfassungsgrundsatz bedeutet zugleich auch eine Verletzung des § 265 StPO oder jedenfalls des in ihm zum Ausdruck kommenden Grundgedankens (vgl. BGHSt 13, 320, 325; Eb. Schmidt JZ 1960, 227, 228). Der Schutzzweck des § 265 StPO beschränkt sich auf die Sicherstellung der Verteidigung des Angeklagten, soweit diese durch die Abweichungen vom zugelassenen Anklagesatz gefährdet sein könnte. Deshalb kann auch eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO nur so weit in Betracht kommen, als diese Abweichungen in der in dieser Vorschrift beschriebenen Weise und aus einem ähnlichen Grunde, wie dort angeführt, den Angeklagten zu einer Neuordnung seiner Verteidigung zwingt. Diese Voraussetzungen sind in einem Fall wie dem vorliegenden bei einem Fahrverbot nach § 25 StVG gegeben.

c) § 265 Abs. 2 StPO betrifft die Fälle, in denen ein bestimmtes Merkmal zum gesetzlichen Tatbestand hinzutritt und dadurch die Strafbarkeit erhöht oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (oder einer anderen als im Anklagesatz angeführten Maßregel, vgl. Kleinknecht aaO Rdn. 8; Sax aaO Anm. c) rechtfertigt (BayObLG DAR 1979, 51). Voraussetzung für die Hinweispflicht ist, dass sich „erst in der Hauptverhandlung“ solche „Umstände ergeben“, die zu diesen rechtlichen Folgerungen führen. Es müssen also in der Hauptverhandlung neue Tatsachen festgestellt worden sein, die sich aus dem der zugelassenen Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ergeben und auf die der Angeklagte deshalb nicht vorbereitet ist. Anders als in den Fällen des Absatzes 1 (vgl. dazu BGHSt 18, 288, 289) genügt es für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 StPO nicht, dass die Straferhöhung oder die Maßregel allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten durch die zugelassene Anklage bekannt gewordenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird. Deshalb hat der Bundesgerichtshof einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht nach § 38 StGB aF nicht für erforderlich gehalten, weil diese Maßregel an keine weiteren tatsächlichen Voraussetzungen als an die Erfüllung des Tatbestandes des § 248 StGB aF geknüpft war, insbesondere auch nicht etwa an eine bestimmte Gefährlichkeit des Täters, sondern lediglich von der (Ermessens-)Wertung des Gerichts abhing, ob die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht angeordnet werden sollte oder nicht (BGHSt 18, 66, 67). Aus dem gleichen Grunde hat der Bundesgerichtshof auch eine Hinweispflicht bei der Annahme eines besonders schweren Falles, eines sog. unbenannten Strafschärfungsgrundes verneint, während er bei den benannten Strafschärfungsgründen, bei denen durch bestimmte („vom Gesetz besonders vorgesehene“) Umstände praktisch ein neuer gesetzlicher Tatbestand gebildet wird (vgl. auch RGSt 70, 357, 358; Gollwitzer aaO Rdn. 41 ff; Kleinknecht aaO Rdn. 3, 7; Sax aaO Anm. c), als selbstverständlich von einer Hinweispflicht ausgeht (BGH NJW 1959, 996 Nr. 18). Auch der sich anbahnenden Änderung seiner Rechtsprechung zur Hinweispflicht bei einem durch die Anführung von Regelbeispielen tatbestandsmäßig angereicherten besonders schweren Fall liegen ähnliche Erwägungen zugrunde (vgl. NJW 1977, 1830; Urteil vom 30. Oktober 1979 – 1 StR 570/79; vgl. auch Braunsteffer NJW 1978, 60).

d) Das Fahrverbot des § 25 StVG erfordert die Feststellung zusätzlicher tatsächlicher Merkmale. Anders als beim Fahrverbot des § 44 StGB (§ 37 StGB aF), das lediglich voraussetzt, dass der Täter eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat und deshalb zu Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt wird, genügt es für die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG nicht, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, d. h. seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verletzt, hat und deshalb eine Geldbuße gegen ihn festgesetzt wird. Das hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. Mai 1972, auf den verwiesen wird, eingehend dargelegt (BGHSt 24, 348, 350 ff; vgl. auch Cramer StVR 1. Aufl., Bd. I § 44 StGB Rdn. 63; Jagusch aaO Rdn. 14; Janiszewski, Straßenverkehrs-Strafrecht, Rdn. 196 ff; Mayr aaO § 25 StVG Rdn. 1). Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten – und das verkennt das Oberlandesgericht Saarbrücken – ist nach § 25 StVG vielmehr außerdem die Feststellung erforderlich, dass die Ordnungswidrigkeit „unter grober oder beharrlicher“ Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Das bedeutet eine bewusste Einschränkung gegenüber dem Fahrverbot des § 44 StGB bei Straftaten (Begr. z. Reg. Entwurf aaO) und erfordert die Feststellung eines besonderen Gewichts der Pflichtwidrigkeit, etwa einer besonderen Verantwortungslosigkeit des Betroffenen unter Berücksichtigung von Verkehrslage und Brisanz oder auch seiner wiederholten hartnäckigen Missachtung von Verkehrsbestimmungen (vgl. Boo StVvO 2. Aufl., § 49 Anm. 4 bd; Mayr aaO § 25 StVG Rdn. 4). Das Bundesverfassungsgericht hat die Anordnung eines Fahrverbots nach § 25 StVG unter Hinweis auf dessen besondere Erziehungsfunktion und darauf, dass es als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme gedacht sei, an noch engere Voraussetzungen und praktisch an zusätzliche, über die bloße Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit hinausgehende Feststellungen geknüpft (vgl. NJW 1969, 1623; auch OLG Stuttgart VRS 44, 134). Der Streit im Schrifttum darüber, ob das Fahrverbot des § 44 StGB einen Hinweis nach § 265 StPO verlangt oder nicht (vgl. u. a. KG VRS 53, 42 m. w. Nachw.; BayObLG DAR 1979, 51; Gollwitzer aaO Rdn. 36; Hundel NJW 1971, 1472; Hanack JZ 1972, 433; Meyer JR 1971, 517 ff), ist daher für die Entscheidung dieses Vorlegungsfalles rechtlich ohne Bedeutung.

3. Die, soweit ersichtlich alleinstehende, gegenteilige Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken benachteiligt den Betroffenen in der Praxis in einer nicht vertretbaren Weise. Im Falle eines gerichtlichen Hinweises darauf, dass – über die im Bußgeldbescheid verhängte Geldbuße hinaus – (sogar) ein Fahrverbot gegen ihn angeordnet werden könne, bleibt dem Betroffenen die Möglichkeit, diese einschränkende Maßnahme durch Rücknahme seines Einspruches von sich abzuwenden, die in dem Regelfall des § 75 Abs. 2 OWiG der Zustimmung des (an der Hauptverhandlung nicht teilnehmenden) Staatsanwalts nicht bedarf. Diese Möglichkeit ist dem Betroffenen praktisch verschlossen, wenn eine Hinweispflicht nach § 265 StPO nicht besteht und er nicht auf andere Weise, wie etwa durch den Antrag eines an der Verhandlung mitwirkenden Staatsanwalts, auf das ihm gegebenenfalls drohende Fahrverbot aufmerksam gemacht worden ist.

Die Entscheidung entspricht der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts.

SalgerKnoblichGoydke
HirschthalEngelhardt