Treffer
BGH Beschluss

OWi: Anforderungen an Urteilsgründe bei Fahreridentifizierung anhand Radarfoto

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 170/95
Datum
19.12.1995
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
In einem Bußgeldverfahren wegen innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung beruhte die Fahreridentifizierung auf einem Radarfoto. Das OLG fragte an, welche Anforderungen an die Urteilsgründe zu stellen sind, wenn der Tatrichter die Identität anhand des Fotos bejaht. Der BGH differenziert danach, ob im Urteil prozessordnungsgemäß nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG auf das Foto verwiesen wird. Bei ordnungsgemäßer Verweisung sind regelmäßig keine weiteren Beschreibungen nötig; fehlen Verweisung oder ist die Fotoqualität zweifelhaft, müssen Bildqualität und Identifizierungsmerkmale so beschrieben werden, dass die generelle Eignung des Fotos überprüfbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines bei Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gefertigten Beweisfotos müssen die Urteilsgründe dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung ermöglichen, ob das Foto zur Identifizierung generell geeignet ist.

2

Wird im Urteil nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG eindeutig auf ein zur Identifizierung uneingeschränkt geeignetes Foto Bezug genommen, sind im Regelfall weder eine Merkmalsaufzählung noch eine Beschreibung der Übereinstimmung erforderlich.

3

Bestehen wegen Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an dessen Identifizierungseignung, hat der Tatrichter darzulegen, weshalb eine Identifizierung gleichwohl möglich ist, und die auf dem Foto erkennbaren Identifizierungsmerkmale zu benennen und zu beschreiben; die Begründungsanforderungen steigen mit abnehmender Bildqualität.

4

Unterbleibt eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass das Rechtsbeschwerdegericht die generelle Eignung des Fotos ohne eigene Anschauung prüfen kann.

5

Die Rechtsbeschwerdeinstanz darf die tatrichterliche Identitätsüberzeugung nicht durch eigene Würdigung ersetzen, kann aber beanstanden, wenn die Heranziehung eines offensichtlich ungeeigneten Fotos gegen Erfahrungssätze verstößt und damit willkürlich ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 19. Dezember 1995 in der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Leitsatz

Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, dass der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:

a) Wird im Urteil gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. Bestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muss der Tatrichter angeben, aufgrund welcher auf dem Foto erkennbaren Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.

b) Unterbleibt eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.

Tenor

Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, § 24 StVG) eine Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt. Den Feststellungen zum Geschwindigkeitsverstoß liegt eine Radarmessung zugrunde. Die Überzeugung davon, dass der Betroffene Fahrer des Fahrzeugs war, hat das Amtsgericht aufgrund des Radarfotos gewonnen. Insofern heißt es in dem Urteil:

"Die vom Sachverständigen vorgelegte Ausschnittsvergrößerung des Fahrers aus dem Tatfoto zeigt den Betroffenen. Das ergibt sich, obwohl der Betroffene auf dem Foto eine Sonnenbrille trägt, aus der Kopfform, dem Haaransatz, der Kopfhaltung, dem Gesichtsschnitt, dem Oberlippenbart und auch aus der Form des rechten Ohres. Es ist deutlich und offensichtlich, dass der Betroffene, der im Termin zugegen war, derjenige ist, der auf dem Tatfoto abgebildet ist."

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen möchte das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Köln das Urteil aufheben. Es ist der Ansicht, das angefochtene Urteil genüge nicht den Anforderungen, die bei der Identifizierung des Fahrers aufgrund eines Radarfotos an die Urteilsgründe zu stellen seien. Der Tatrichter dürfe sich nicht damit begnügen, an dem Betroffenen und die auf dem Lichtbild festgestellten charakteristischen Merkmale, aufgrund derer er von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrer überzeugt sei, aufzulisten. Vielmehr müsse er "konkret angeben, wie diese Merkmale beschaffen (seien)". Er müsse, wenn auch knappe und auf das Wesentliche konzentrierte Beschreibung seines optischen Eindrucks liefern.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Köln durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. November 1993 - Ss 448/93 - (VRS 87, 202) gehindert. Danach müssen "die Angaben im tatrichterlichen Urteil zur Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand eines Radarfotos im Vergleich mit seinem persönlichen Erscheinungsbild zwar mehrere hierfür generell geeignete charakteristische und individualisierende Merkmale umfassen". Deren nähere Umschreibung soll "jedoch wegen tatsächlich wie rechtlich fehlender Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht erforderlich" sein.

Das Oberlandesgericht Köln hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Muss zur Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern, die bei Verkehrsverstößen als Belegfotos gefertigt worden sind, das Urteil Ausführungen über die einerseits aus den Bildern und andererseits an dem Betroffenen erkennbaren charakteristischen Identifizierungsmerkmale sowie über die Art und das Maß der Übereinstimmung dieser jeweils festgestellten Merkmale enthalten oder genügt die Angabe von mehreren generell geeigneten charakteristischen und individualisierenden Merkmalen, ohne dass deren nähere Beschreibung erforderlich ist?"

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

"Ist der Tatrichter anhand eines Lichtbildes, das bei einem Verkehrsverstoß als Belegfoto gefertigt worden ist, zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene und die fotografierte Person identisch sind, bedarf es außer dieser Feststellung grundsätzlich keiner weiteren Ausführungen im Urteil."

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. Das vorlegende Oberlandesgericht will in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen.

Die Vorlegungsfrage ist aber zu eng gefasst. Nach ihr könnten die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Identifizierung des Betroffenen anhand eines Radarfotos nur entweder im Sinne der Auffassung des vorlegenden Gerichts (ebenso BayObLG VRS 61, 41; NZV 1995, 163; OLG Köln DAR 1982, 24; VRS 80, 374; NZV 1995, 202; OLG Düsseldorf VRS 73, 74; OLG Frankfurt NZV 1992, 86; OLG Hamm VRS 80, 449; 87, 91 zu § 261 StPO) oder aber der des Oberlandesgerichts Oldenburg (ebenso OLG Hamm NZV 1995, 118; auch OLG Oldenburg NZV 1995, 84) bestimmt werden. Bei dieser Beschränkung bliebe eine dritte Möglichkeit, nämlich dass sowohl eine Beschreibung der charakteristischen Identifizierungsmerkmale als auch deren bloße Auflistung entbehrlich sein kann (so - für den Fall einer Bezugnahme auf das Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - OLG Celle VM 1985, 53; OLG Stuttgart VRS 77, 365; OLG Karlsruhe DAR 1995, 337), von vornherein außer Betracht.

Im Hinblick auf diese Möglichkeit bedarf die Vorlegungsfrage der Erweiterung (vgl. Salger in KK-StPO 3. Aufl. § 121 GVG Rdn. 46) und ist wie folgt zu fassen:

Welche Anforderungen sind bei der Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern, die bei Verkehrsverstößen als Beweisfotos gefertigt worden sind, an die Urteilsgründe zu stellen?

III.

Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.

Welche Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe hinsichtlich der Beweiswürdigung im Bußgeldverfahren zu stellen sind, ergibt sich aus den §§ 261 und 267 StPO, § 71 OWiG sowie den §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG und § 337 StPO:

a) Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Er hat ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 10, 208, 209; 29, 18, 19). Allerdings sind dem Gericht bei der freien Beweiswürdigung Grenzen gesetzt: Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen; es muss gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachten (BGHSt 29, 18, 20).

Das Revisionsgericht (Rechtsbeschwerdegericht) ist nur in begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Würde das Revisionsgericht aufgrund der mitgeteilten Beweisanzeichen seine Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen, so würde es die Grenzen seiner Aufgaben überschreiten und sich mit einer Verantwortung belasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens nicht übernehmen darf und auch nicht übernehmen kann.

b) Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts setzt auch der Verpflichtung des Tatrichters zur erschöpfenden Beweiswürdigung in den Urteilsgründen Grenzen. Diese müssen so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle ermöglichen. Dagegen ist der Tatrichter weder verpflichtet, alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände auszudrücken, noch hat er stets im Einzelnen darzulegen, auf welchem Wege und aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat (BGHSt 39, 296 m.w.N.). Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die der Richter aufgrund eigener Wahrnehmung in der Hauptverhandlung feststellt.

Im Bußgeldverfahren gilt grundsätzlich nichts anderes. Auch in diesem Verfahren muss die Schilderung der Beweiswürdigung so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung auf Rechtsfehler ermöglicht (OLG Celle VM 1985, 53; Göhler OWiG 11. Aufl. § 71 Rdn. 43). Dabei darf jedoch nicht aus dem Blick geraten, dass das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dient. Es ist auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet. Daher dürfen gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden (BGHSt 39, 291, 299).

2. Für die Identifizierung eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes gilt danach folgendes:

a) Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (BGHSt 29, 18). Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Das folgt auch daraus, dass eine solche Prüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, also ohne eine (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre.

Auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter indes Grenzen gesetzt. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. Soweit der Senat in der Entscheidung BGHSt 29, 18 die Auffassung vertreten hat, das Rechtsbeschwerdegericht dürfe, auch nicht prüfen, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene Lichtbild für die Überzeugungsbildung (überhaupt) ergiebig sei, hält er hieran in dieser Allgemeinheit nicht fest. Allerdings setzt auch diese Prüfung eine Wertung und Würdigung des Beweismittels voraus. Diese Wertung und Würdigung ist aber - wenn auch beschränkt auf den Maßstab, den die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und die Erfahrungssätze des täglichen Lebens vorgeben - überprüfbar und auch ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung möglich.

b) Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe: Diese müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.

aa) Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 267 Rdn. 8; vgl. auch BayObLG NZV 1995, 163, 164), wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe. Das Rechtsmittelgericht kann die Abbildung aus eigener Anschauung würdigen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 10) und ist daher auch in der Lage zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist (vgl. OLG Celle VM 1985, 53; OLG Karlsruhe DAR 1995, 337; OLG Stuttgart VRS 77, 365).

Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto - wie etwa ein (Front-)Radarfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt - zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist. Es bedarf weder einer Auflistung der charakteristischen Merkmale, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betroffenen stützt, noch brauchen diese Merkmale und das Maß der Übereinstimmung beschrieben zu werden. Solche Ausführungen wären auch überflüssig und ohne Wert: Die Überprüfung, ob der Betroffene mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist, steht dem Rechtsmittelgericht ohnehin nicht zu und wäre ihm zudem unmöglich. Als Grundlage für die Überprüfung der generellen Ergiebigkeit des Fotos könnten Beschreibungen der Abbildung dem Rechtsmittelgericht keine besseren Erkenntnisse vermitteln, als sie ihm aufgrund der - durch die Bezugnahme ermöglichten - eigenen Anschauung zur Verfügung stehen.

Daraus, dass § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Verweisung nur "wegen der Einzelheiten" erlaubt, folgt nicht, dass der Tatrichter auch im Falle der Bezugnahme die abgebildete Person (nach Geschlecht, geschätztem Alter, Gesichtsform und weiteren, näher konkretisierten Körpermerkmalen) zu beschreiben habe. Mit der Beschränkung der Verweisungsbefugnis auf "die Einzelheiten" will das Gesetz sicherstellen, dass die Schilderung des "Aussagegehalts" der in Bezug genommenen Abbildung nicht ganz entfällt; die Urteilsgründe müssen aus sich selbst heraus verständlich bleiben (LR-Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 11). In den hier zu beurteilenden Fallgestaltungen - Foto aus einer Verkehrsüberwachung - reicht es dazu aber aus, wenn das Urteil mitteilt, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein - nach Aufnahmeort und -zeit näher bezeichnetes - Radarfoto (Foto einer Rotlichtüberwachungsanlage usw.) handelt, das das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt. Weitere Angaben sind, um den Verständniszusammenhang zu wahren, nicht erforderlich (OLG Stuttgart VRS 77, 365). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die vom vorlegenden Oberlandesgericht angeführte Entscheidung vom 4. September 1979 - 5 StR 445/79 (bei Pfeiffer NStZ 1981, 296) betrifft nicht den Fall einer Bezugnahme auf Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Auch das Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 588/90 (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 3 Verweisung 1) verhält sich nicht dazu, wie der Begriff "Einzelheiten" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist.

Ist das Foto etwa aufgrund schlechterer Bildqualität (z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben.

bb) Sieht der Tatrichter hingegen von der die Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität (insbesondere zur Bildschärfe) enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale (in ihren charakteristischen Eigenarten) so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird. Die Zahl der zu beschreibenden Merkmale kann dabei umso kleiner sein, je individueller sie sind und je mehr sie in ihrer Zusammensetzung geeignet erscheinen, eine bestimmte Person sicher zu erkennen. Dagegen muss die Beschreibung umso mehr Merkmale umfassen, wenn die geschilderten auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und daher weniger aussagekräftig sind. Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind ebenfalls zu schildern.

3. Ob nach diesen Grundsätzen die vom Amtsgericht hier gegebene Beschreibung des Fahrers ausreichend ist, hat das vorlegende Oberlandesgericht selbst zu entscheiden. Im Übrigen ist allerdings zu bemerken, dass bei alledem die sonstige Beweissituation nicht außer Betracht bleiben darf. Bestreitet der Betroffene mit näheren Ausführungen, der Fahrer gewesen zu sein, und benennt er etwa andere Personen, die als Fahrer in Betracht kommen, so kann eine eingehendere Darstellung der Beweiswürdigung unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer erweiterten Beweisaufnahme (vgl. OLG Oldenburg NZV 1995, 84) geboten sein. Umgekehrt kann eine Gesamtwürdigung aller Umstände der sich aus dem Foto ergebenden Anhaltspunkte sowie weiterer Indizien, etwa der Haltereigenschaft, der Fahrtstrecke oder -zeit auch dann zur Überführung des Beschuldigten ausreichen, wenn der Vergleich des Fotos mit dem Betroffenen für sich allein diesen Schluss nicht rechtfertigen kann.

Meyer-GoßnerMaatzKüffer
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