Teilaufhebung wegen unzureichender Anklage und Verletzung des Rechts auf letztes Wort
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 169/93
- Datum
- 13.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anklageschrift muss jede beschuldigte Tat so konkret bezeichnen (Zeit, Ort, Individualisierung), dass sie von anderen gleichartigen Handlungen des Täters unterscheidbar ist; allgemeine Formulierungen über weitere "gleichartige Handlungen" genügen nicht.
Erreicht das Gericht nach Schluss der Beweisaufnahme und nach den Schlußvorträgen erneut die Verhandlung, ist der Angeklagte auf sein Recht auf das letzte Wort hinzuweisen und zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung vortragen will, sofern nicht ausschließlich entscheidungsunrelevante Vorgänge erörtert werden.
Eine Verletzung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler auf Schuldspruch oder Rechtsfolgenbemessung eingewirkt hat; ist der Schuldspruch unbeeinflußt, kann dennoch der Strafausspruch aufzuheben und neu zu treffen sein.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens wegen formeller Mängel der Anklage steht einer späteren (neuen) Anklage nicht entgegen; das Gericht hat jedoch die Dauer des Verfahrens und die Interessen des Verletzten nach § 154 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 25. August 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 169/93 vom 13. Mai 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, Lothar Heinz Dieter ███ 1957 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1993, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Steindorf, Dr. Nehm, Tolksdorf, Dr. ██ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 25. August 1992 soweit der Angeklagte wegen ab Mai 1988 begangener Vergewaltigungen in dreizehn Fällen verurteilt worden ist, aufgehoben, insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt; im Strafaussprach mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in zwei Fällen verurteilt worden ist, wird das Urteil aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünfzehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen
Die Anklage genügt hinsichtlich der Taten ab April 1988 nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, daß die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muß sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 200 Rdn. 11; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 200 Rdn. 229; vgl. zum Eröffnungsbeschluß BGH NStZ 1984, 12).
Die vom Landgericht unverändert zugelassene Anklage beschreibt die Taten, die den beiden im April 1988 begangenen Vergewaltigungen nachfolgen, lediglich mit dem Satz: „Weitere gleichartige Handlungen wiederholten sich in kürzeren Zeitabständen bis zum 25.02.1992“.
Da diese Taten weder nach Anzahl noch nach Begehungszeit oder in einer sonst konkretisierbaren Weise geschildert sind, fehlt es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 1).
Das Verfahren ist deshalb hinsichtlich der dreizehn ab Mai 1988 abgeurteilten Taten einzustellen. Ausreichend konkretisiert sind lediglich die beiden ersten Vergewaltigungen im April 1988. Die teilweise Einstellung des Verfahrens steht einer neuen Anklage nicht entgegen. Der Senat verweist jedoch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens und die Belange des Tatopfers auf § 154 Abs. 1 StPO.
II. Revisionsrügen
1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte im Anschluß an die Schlußvorträge von Staatsanwalt, Verteidigung und Nebenklagevertreterin das letzte Wort. Er erklärte, daß er das Geschehen bereue. Sodann trat das Gericht „erneut in die Beweisaufnahme ein“. Gemäß § 265 StPO wies es darauf hin, „daß bei Anwendung von DDR-Strafrecht nicht der § 122 StGB mit heranzuziehen ist, da für die Straftat am 24./25.04.1988 der § 148 StGB/DDR mit erfaßt ist“. Darauf wurde die Beweisaufnahme in allseitigem Einverständnis geschlossen und das Urteil verkündet.
Der Angeklagte rügt einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO.
2. Nach § 258 Abs. 1, Abs. 2 2. Halbsatz StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluß der Beweisaufnahme und nach den Schlußvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht darauf erneut in die Beweisaufnahme ein, ist der Angeklagte, sofern er nicht von sich aus das letzte Wort in Anspruch nimmt, auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz StPO verloren (vgl. BGHSt 20, 273, 274; BGH NStZ 1984, 36; BGH NStZ 1987, 521).
Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluß haben können (BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2 und 6; BGH StV 1992, 551). Das ist bei Wiedereintritt in die Beweisaufnahme in aller Regel nicht der Fall (vgl. BGHSt 22, 278, 279; BGH NStZ 1987, 36).
Hier hatte der im Protokoll irreführend als Wiedereintritt in die „Beweisaufnahme“ statt in die Verhandlung bezeichnete Verhandlungsteil lediglich zum Ziel, den Angeklagten in Ergänzung eines zuvor erteilten Hinweises zur Anwendung des § 122 Abs. 2 und 3, Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB/DDR beztiglich der vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten klarstellend auf die Nichtanwendung des § 122 StGB/DDR aufmerksam zu machen, weil diese Strafbestimmung bereits durch § 148 StGB/DDR erfaßt sei. Ob ein solcher Hinweis überhaupt erforderlich war, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 265 Rdn. 9; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 265 Rdn. 12; Hurxthal in KK/StPO 2. Aufl. § 265 Rdn. 26).
Die Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO verfolgt den Zweck, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können. Darüber hinaus handelt es sich bei der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO um einen gesetzlich geregelten Fall prozessualer Fürsorge. Gibt das Gericht dem Angeklagten unter Hinweis auf eine von ihm selbst angenommene erhebliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes Gelegenheit zur Verteidigung, so setzt es sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn es ihm sodann die ihm nach § 258 Abs. 3 StPO persönlich zustehende Verteidigungsmöglichkeit nicht einräumt.
3. Der somit gegebene Verstoß gegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO begründet die Revision nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (BGHSt 21, 280, 288; 22, 278, 289). Es genügt allerdings die bloße Möglichkeit des Beruhens. Wird, wie hier, lediglich ein bereits vor den Schlußvorträgen allein für die Strafzumessung bedeutsamer Hinweis nach dem letzten Wort ohne weitere Erörterung dahin klargestellt, daß Gesetzeskonkurrenz gegeben sei, ist auszuschließen, daß die Unterlassung der erneuten Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten Einfluß auf den Schuldspruch gehabt haben konnte. Für alle Verfahrensbeteiligten war vielmehr ersichtlich, daß der Hinweis nach Wiedereintritt in die Verhandlung sachlich auf die gesetzlichen Strafzumessungsgrundlagen beschränkt war (vgl. BGHSt 20, 273, 275; BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 3).
Beruht damit der Schuldspruch nicht auf einer Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO, so kann dagegen ein Einfluß auf die Rechtsfolgenbemessung, da der Sanktionsrahmen klargestellt wurde, nach Auffassung des Senats nicht verneint werden. Der Angeklagte hatte den Hinweis als Veranlassung erneut zu der Strafzumessung auf der Grundlage des § 148 StGB/DDR Stellung zu nehmen, nehmen können. Der Verfahrensfehler nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, wie es die Verteidigung mit Schriftsatz vom 14. April 1993 beantragt hatte.
| Steindorf | Salger | Nehm | |||
| Meyer-Goßner | Tolksdorf |