Beschränkung des Rechtsmittels: Ersetzung nichtiger §§ 49 StVO, 71 StVZO durch § 21 StVG zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 168/63
- Datum
- 24.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist zulässig, wenn die angegriffenen Punkte losgelöst vom nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft werden können, ohne den übrigen Urteilsinhalt zu berühren.
Trifft an die Stelle einer nichtigen Strafvorschrift eine andere, in ihren Tatbestandsmerkmalen abweichende Strafnorm, muss das Rechtsmittelgericht prüfen, ob die vorhandenen Feststellungen die Merkmale der neuen Strafnorm erfüllen.
Blankettstrafgesetze sind gegenüber den sie ausfüllenden Normen grundsätzlich selbständig; die Anwendung eines Blankettstrafgesetzes einschließlich der Strafbemessung kann eigenständig geprüft werden, ohne die Feststellungen zu den ausfüllenden Vorschriften insgesamt zu überprüfen.
Die Ersetzung nichtiger Strafvorschriften der StVO und StVZO durch § 21 StVG im Rechtsmittelverfahren ist zulässig; in diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht den übrigen Schuldspruch nicht nachzuprüfen, sofern die Schuldfrage im Kern nicht berührt wird.
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Günther ████ aus ███, geboren am ██████ 1930 in ███, wegen Übertretung der StVZO u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1963 auf den Vorlegungsbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13. Februar 1963 – 1 Ss 179/62 – nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Leitsatz
Eine Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung angefochten werden, diese Strafnormen „durch § 21 StVG zu ersetzen“. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Falle den Schuldspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen im Übrigen nicht nachzuprüfen.
Tenor
Eine Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49 StVO, 71 StVZO kann mit der Beschränkung angefochten werden, diese Strafnormen „durch § 21 StVG zu ersetzen“. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Falle den Schuldspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen im Übrigen nicht nachzuprüfen.
Gründe
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Trunkenheit am Steuer gemäß §§ 2, 71 StVZO in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 3, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung auf das Strafmaß Berufung eingelegt und eine Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten beantragt, weil er auch nach der Auffassung des Amtsgerichts eine solche Strafe verdient habe und das Amtsgericht nur wegen Verfassungswidrigkeit des § 71 StVZO eine Geldstrafe verhängt habe. Dabei habe es verkannt, dass es die Strafe aus § 21 StVG oder aus § 366 Nr. 10 StGB hätte entnehmen müssen. Die Berufungskammer hat das Urteil „im Strafmaß geändert“, die Strafe aus § 21 StVG entnommen und den Angeklagten zu drei Wochen Haft verurteilt. Es nimmt an, dass die Zuwiderhandlungen gegen § 49 StVO und § 2 StVZO bereits tatsächlich festgestellt seien.
Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, die Strafkammer sei verpflichtet gewesen, den gesamten Schuldspruch nachzuprüfen.
Das Oberlandesgericht in Hamburg möchte die Revision verwerfen. Es ist der Auffassung, dass die Rechtsmittelbeschränkung mit dem Ziele der „Auswechslung“ der nichtigen Vorschriften gegen die gültigen zulässig und wirksam und der Schuldspruch mithin im Übrigen rechtskräftig sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1962, 2213) hält dagegen ein „Auswechseln der Strafvorschriften ohne Prüfung des übrigen Teils des Schuldspruchs“ für unzulässig, da die Beseitigung der nichtigen Strafvorschrift stets eine Prüfung des gesamten Schuldspruchs erfordere. Das Oberlandesgericht in Hamburg, dessen Auffassung von den Oberlandesgerichten in Stuttgart (NJW 1962, 2118), Oldenburg (VRS 23, 310) und Celle (NJW 1962, 2362) geteilt wird (vgl. auch OLG Hamm NJW 1962, 2073), hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlegung ist zulässig.
Der Senat tritt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.
In Rechtsprechung und Rechtslehre besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsmittel nur auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden kann, die losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (BGHSt 9, 252; RGSt 58, 238, 239; 65, 296). Wann hiernach eine Beschränkung des Rechtsmittels zulässig ist, kann nur nach der besonderen Lage des Einzelfalles entschieden werden (RGSt 65, 296; OGHSt 1, 74). Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels ein solcher des praktischen Rechtsdenkens ist, der an die Denkfolge anknüpft, die der Richter bei der Entscheidung des Falles zu beachten hat (Henkel, Rechtsmittelbeschränkung bei Anwendung der Sicherungsverwahrung, GA 1956, 41, 42). Eine Beschränkung ist daher unwirksam, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte einer Entscheidung nicht möglich ist, ohne dass auch nicht angefochtene Teile dadurch beeinflusst werden (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 318 Anm. 1; § 344 Anm. 4; Kleinknecht-Müller, Komm. zur StPO 4. Aufl. § 318 Anm. 3, § 344 Anm. 33; RGSt 62, 13), da sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten. Ist dagegen eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen Teils möglich, ohne dass dabei die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum nicht angefochtenen Teil berührt werden, so erfordert der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit die Beschränkbarkeit des Rechtsmittels. Das trifft in aller Regel auf das Verhältnis zwischen Schuld- und Straffrage zu, während innerhalb der Schuldfrage eine weitere Trennung der Tat- oder Beweisfrage von der Rechtsfrage oder eine Trennung der Tatbestandsmerkmale nicht statthaft ist (RGSt 60, 109; 65, 296; 69, 110). Dem Bayerischen Obersten Landesgericht ist mithin darin beizutreten, dass die Feststellungen zum Schuldspruch nicht bestehen bleiben können, wenn an die Stelle des im angefochtenen Urteil angewandten Strafgesetzes ein nach seinen Tatbestandsmerkmalen anderes Gesetz treten soll, z. B. § 263 StGB anstelle von § 246 StGB. In diesem Falle muss das Rechtsmittelgericht prüfen, ob die Schuldfeststellungen den anderen gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Entscheidend ist jedoch nicht die formelle Zugehörigkeit zum Schuldspruch, sondern es kommt darauf an, ob die Schuldfrage in ihren Kern betroffen wird, mag sie auch im Einzelfall sehr nahe berührt werden (RGSt 69, 110, 112). Daher wird die Trennbarkeit bejaht, wenn nicht die Merkmale der strafbaren Handlung, sondern nur äußerlich zu ihr hinzutretende, an sich selbständige Tatsachen in Frage stehen, wie z. B. bei der Prüfung des Rückfalls (RGSt 54, 180; 65, 257, 238), der Anwendbarkeit des § 29 MilStG auf ein bürgerliches Vergehen (RGSt 62, 435) und vielfach, nämlich sofern ein Vergleich der Strafrahmen dazu schon ausreicht, auch bei der Anwendbarkeit eines milderen Strafgesetzes nach § 2 Abs. 2 StGB (RGSt 61, 322, 324). Sie betreffen im Grunde nur die Anwendung der richtigen Strafdrohung auf einen im Übrigen tatbestandsmäßig anderweitig erschöpfend bestimmten Straftatbestand. Ähnlich ist das Verhältnis zwischen einem Blankettstrafgesetz, das keine eigenen Straftatbestände aufstellt, und den dieses Gesetz ausfüllenden Normen (Blankettgesetze). Sie stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Die Blankettgesetze teilen nicht notwendig das Schicksal des Blankettstrafgesetzes. Sie sind deshalb in ihrem Bestand unabhängig voneinander. Wird ein Blankettstrafgesetz aufgehoben und durch ein anderes ersetzt, so werden die ausfüllenden Normen nur ausnahmsweise dadurch berührt, nämlich wenn der Gesetzgeber zugleich deren Aufhebung oder Änderung gewollt, also nicht bloß neue Straffolgen an den Ungehorsam gegen die den Straftatbestand umschreibenden Vorschriften geknüpft hat (RGSt 46, 393, 396). In diesem letzten Falle wäre mithin eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anwendung des neuen Blankettstrafgesetzes, unbeschadet der Vorschrift des § 2 Abs. 2 StGB, ebenfalls zulässig.
Das muss auch im vorliegenden Fall entsprechend gelten, so dass es hier nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Anwendbarkeit des § 21 StVG zur Schuldfrage zu rechnen ist.
§ 21 StVG ist nach einhelliger Meinung ein Blankettstrafgesetz. Er enthält keine eigenen Straftatbestände, sondern schafft durch die Bestimmung des Strafrahmens die Strafgrundlage für die Zuwiderhandlungen gegen die in ihm bezeichneten, auf Grund des § 6 StVG erlassenen Anordnungen, namentlich gegen die Straßenverkehrsordnung und die Straßenverkehrszulassungsordnung. Ursprünglich galt er (als § 21 KraftfG) nur für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen; seit dem Inkrafttreten des Verkehrssicherheitsgesetzes vom 19. Dezember 1952 gilt er für den gesamten Straßenverkehr. Im Bereiche der Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrszulassungsordnung wurde er allerdings lediglich rechtsirrtümlich nicht angewandt, weil diese Rechtsverordnungen eigene Strafvorschriften enthielten, bis diese schließlich vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden sind (NJW 1962, 1563 Nr. 1 und 2). Hiernach sind die Strafvorschriften der §§ 49 StVO und 71 StVZO, deren rechtliche Natur als Blankettstrafgesetze zweifelhaft sein mag (BGHSt 6, 30, 40), zwar nicht vom Gesetzgeber durch § 21 StVG ersetzt worden, vielmehr ist nur der umfassende Geltungsbereich des § 21 StVG (seit dem 19. Dezember 1952) für die Rechtsanwendung verbindlich klargestellt worden (BVerfG NJW 1962, 1563 Nr. 3; NJW 1963, 1366). Dadurch entfallen aber nur Einschränkungen, die sich im Falle der gesetzlichen Ablösung eines Blankettstrafgesetzes durch ein neues gegen die unveränderte Weitergeltung der bisherigen blankettausfüllenden Normen und aus der Anwendung des § 2 Abs. 2 StGB ergeben konnten. Die Selbständigkeit des § 21 StVG als Blankettstrafgesetz gegenüber den Verkehrsvorschriften bleibt unberührt. Mithin bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die Anwendung des § 21 StVG (einschließlich der Strafbemessung) selbständig, ohne Eingehen auf die Feststellungen der Merkmale der Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften im Einzelfall notwendig zu machen, geprüft werden kann. Hiernach ist auch die Beschränkung des Rechtsmittels auf diese Frage zulässig mit der Folge, dass das Rechtsmittelgericht den Schuldspruch und die hierzu getroffenen Feststellungen im Übrigen nicht nachprüfen darf.
Mit dieser Auffassung sieht sich der Senat im Einklang mit der Entscheidung des 3. Strafsenats 3 StR 19/63 vom 9. Mai 1963 (BGHSt 18, 339 = NJW 1963, 1364), der in einem Wiederaufnahmeverfahren nach § 79 Abs. 1 BVerfGG, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 21. März 1961 – 2 BvR 27/60 – den § 90a Abs. 3 StGB für nichtig und § 90a Abs. 1 StGB für teilweise nichtig erklärt hatte, die Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen für zulässig erachtet hat, wenn sie durch den Wiederaufnahmegrund nicht berührt werden.
Es sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennbar, die einer Entscheidung der Rechtsfrage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entgegenstehen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (BVerfG NJW 1963, 757 Nr. 3), dass eine Wiederaufnahme von Strafverfahren mit dem beschränkten Ziel der Ersetzung der für nichtig erklärten §§ 49 StVO, 71 StVZO durch § 21 StVG im Beschlusswege ohne Erneuerung der Hauptverhandlung nicht gegen Verfassungsgesetze, insbesondere nicht gegen die Art. 101 Abs. 2, Art. 103, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verstößt. Für die Ersetzung der genannten Strafvorschriften im ordentlichen Rechtsmittelzuge kann nichts anderes gelten.
Nach alledem ist der aus dem entscheidenden Teil des Beschlusses ersichtliche Leitsatz gerechtfertigt. Der Generalbundesanwalt ist der Ansicht, dass die Berufung nicht wirksam auf die Ersetzung der nichtigen Vorschriften der §§ 49 StVO, 71 StVZO durch die gültige Strafvorschrift des § 21 StVG beschränkt werden könne, das Rechtsmittel vielmehr in diesen Fällen ohne weiteres den gesamten Schuldspruch erfasse.
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