Aufhebung von Hehlerei-Verurteilungen mangels Nachweis des Sichverschaffens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 167/98
- Datum
- 28.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hehlerei in der Form des Sichverschaffens (§259 StGB) erfordert, dass der Erwerber die Sache so erlangt, daß der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken.
Bloße Mitverfügungsbefugnis oder Mitnutzung der Sache im Rahmen gemeinsamer Haushaltsführung begründet nicht ohne weitere Feststellungen ein Sichverschaffen.
Hehlerei bei gemeinsamer Mitverfügungsbefugnis liegt nur vor, wenn Erwerber und Vortäter übereinstimmen, daß der Erwerber unabhängig vom Willen des Vortäters über die Sache verfügen kann.
Sind die tatsächlichen Feststellungen für die Annahme eines gesetzlichen Tatbestands unzureichend, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. unter Prüfung alternativer Tatbestände (z.B. Teilnahme, Begünstigung §257 StGB), zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 13. Oktober 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 167/98 vom 28. April 1998 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerinnen am 28. April 1998 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Kerstin K. und Henny S. wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Oktober 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen jeweils wegen Hehlerei in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben Erfolg.
Die bisherigen Feststellungen vermögen die Verurteilung der Angeklagten wegen Hehlerei in keinem der ihnen jeweils zur Last gelegten fünf Fälle zu tragen:
Danach haben die Angeklagten die vom Ehemann der Angeklagten K. und dem Mitangeklagten Heiko K. sowie dem Lebensgefährten der Angeklagten S., dem Mitangeklagten Andreas G., aus drei Möbelmärkten und einem Teppichgeschäft gestohlenen Einrichtungsgegenstände (Fälle B. I bis IV), mit denen die Mitangeklagten „ihre neuen Wohnungen“ ausgestattet hatten, „im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung als eigene“ genutzt und Waren (Zigaretten, Kaffee, Waschpulver u. a.), die die Mitangeklagten aus einem Drogeriemarkt entwendet hatten (Fall B. VI), „verwendet und verbraucht“ (UA 12).
Weder in dem Mitverzehr und -verbrauch (vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 3 m. w. N.) der aus dem Drogeriemarkt gestohlenen Waren noch in der Mitnutzung (vgl. BGHSt 35, 172; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8; BGH, Beschluss vom 6. Dezember 1979 – 1 StR 609/79) der Einrichtungsgegenstände liegt aber ohne Weiteres ein Sichverschaffen im Sinne des § 259 StGB. Um Hehlerei in der Form des Sichverschaffens zu bejahen, genügt die bloße Wertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten „im Einvernehmen mit den Vortätern zumindest Mitverfügungsbefugnis“ erlangt (UA 14/15), nicht.
Ein Sichverschaffen liegt vielmehr nur vor, wenn der Hehler die Sache zu eigener tatsächlicher Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter dergestalt erwirbt, dass dieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken (BGHSt 27, 160, 163). Hehlerei im Falle der Mitverfügungsbefugnis von Vortäter und Erwerber liegt nur dann vor, wenn beide Teile übereinstimmen, dass jeder für sich allein, der Erwerber also unabhängig vom Willen des Vortäters, über die Sache verfügen kann (BGHSt 35, 172, 176; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 8). Das lässt sich den bisherigen Feststellungen aber nicht entnehmen, zumal das Landgericht bei der Bemessung der Strafen zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt hat, dass sie „lediglich die Vorteile aus den Vortaten hinnahmen, indem sie die Möbel, die ihnen von ihrem Ehemann bzw. ihrem Lebensgefährten in die Wohnung gebracht worden waren, nutzten und die Waren... ohne selbst zusätzlich aktiv zu werden“ verbrauchten (UA 19).
Danach liegt es zumindest nicht fern, dass sowohl der Ehemann der Angeklagten K. als auch der Lebensgefährte der Angeklagten S. nach Einbringung der gestohlenen Sachen in ihre Haushalte weiterhin jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich der Verwendung und Nutzung dieser Sachen hatten. Dann aber scheidet Hehlerei in der Form des Sichverschaffens aus (vgl. BGHSt 35, 172, 176).
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Hierbei wird das von der Anklage erfasste Verhalten der Angeklagten K. und S. gegebenenfalls auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme an den Vortaten und, sofern hehlerischer Erwerb rechtlich ausgeschlossen ist, der Begünstigung (§ 257 StGB) zu prüfen sein.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |