Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unzulässige Bestellung eines Sonderbeisitzers – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/87
Datum
07.04.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen unzulässiger Besetzung der Strafkammer auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Das Präsidium hatte einen Sonderbeisitzer bestellt, obwohl aus dem Geschäftsverteilungsplan die Verhinderung planmäßiger Vertreter vorhersehbar war. Dadurch sei der gesetzliche Richter verletzt worden. Der Senat weist auf Tateinheit von Einfuhr und Handeltreiben hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines außerplanmäßigen Vertreters (Sonderbeisitzers) ist unzulässig, wenn der Geschäftsverteilungsplan und die Sitzungsstruktur die Verhinderung planmäßiger Vertreter vorhersehbar machen und dadurch der gesetzliche Richter nicht gewahrt ist.

2

Eine mit der Verfahrensrüge erhobene Beanstandung der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung der Strafkammer ist zulässig; bei Begründetheit führt dies zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO) und zur Zurückverweisung.

3

Die Vorschriften über zeitweilige Vertreter sind nicht auf Fälle anwendbar, in denen die Geschäftsverteilung keine grundsätzlich ausreichende Vertretungsregelung vorsieht.

4

Die Tatbestände der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) und des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) stehen zueinander in Tateinheit, wenn die Einfuhr lediglich einen Teilakt des Handeltreibens bildet.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 31. Oktober 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 166/87 in der Strafsache gegen ████ aus ██████, dort geboren am ██ 1950, Horst, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. April 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil wegen vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer aufgehoben (Urteil vom 6. März 1986 – NJW 1986, 1884). Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Seine Revision hat wiederum mit der – in zulässiger Weise erhobenen – Verfahrensrüge, dass die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war, Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 30. März 1987 ausgeführt:

„Entgegen den im Urteil des BGH vom 6. März 1986 ausgeführten rechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines außerplanmäßigen Vertreters für ein verhindertes ordentliches Mitglied einer Strafkammer hat das Präsidium des Landgerichts Dortmund mit Beschluss vom 10. Oktober 1986 mit Rücksicht auf eine einwöchige urlaubsbedingte Abwesenheit eines ordentlichen Beisitzers der Kammer und Verhinderung der planmäßigen Vertreter durch eigene Sitzungen wiederum nur einen Sonderbeisitzer bestellt, diesmal sogar beschränkt auf die beiden Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten. Das war nach der Sachlage unzulässig.

Dass ein Fall eintreten könnte, in dem die planmäßigen Vertreter der VII. und der IV. Strafkammer durch eigene Sitzungen gehindert sein könnten, ihre Vertreteraufgaben wahrzunehmen, war vorherzusehen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Dortmund für das Geschäftsjahr 1986 (Bd. III Bl. 60 ff) waren für die VI. Strafkammer Sitzungstage jeweils am Dienstag und Freitag vorgesehen; die VII. Strafkammer hatte in Schwurgerichtssachen Sitzungen dienstags und freitags, die IV. Strafkammer hat ihre Sitzungstage dienstags und donnerstags. Der 28. Oktober 1986, auf den die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten terminiert war, war ein Dienstag. Somit war schon aus der Wahl der Sitzungstage die Möglichkeit ersichtlich, dass bei gleichzeitigen Sitzungen auch der Vertreterkammern die bestellten Vertreter nicht in der Lage sein würden, ihre Aufgaben in der VI. Strafkammer wahrzunehmen.

Mängel des Geschäftsverteilungsplanes zu beheben hatte nach dem Urteil vom 6. März 1986 Veranlassung bestanden. Die Bestimmung des Richters Kinsebeck als ‚Sondervertreter‘ für die am 28. und 31. Oktober 1986 anstehende Hauptverhandlung gegen den Angeklagten entsprach deshalb nicht den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters.“

Dem tritt der Senat bei.

Das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 338 Nr. 1 StPO).

Die Entscheidung BGHSt 27, 209 steht dem nicht entgegen. Sie betraf die Bestellung eines zeitweisen Vertreters bei einer Vertretungsregelung in der Geschäftsverteilung, die – anders als im vorliegenden Fall – grundsätzlich ausreichte, um die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer sicherzustellen. Eine Abweichung von dieser Entscheidung kommt deshalb hier ebensowenig in Betracht wie bei der Entscheidung NJW 1986, 1884, durch welche der Senat das erste Urteil des Landgerichts in dieser Sache aufgehoben hat. Soweit die diese Entscheidung betreffenden Ausführungen des 2. Strafsenats in dessen Beschluss vom 13. Februar 1987 – 2 StR 651/86 – zum Ausdruck bringen sollen, dass dort eine solche Abweichung gegeben sein könne, kann dem schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Entscheidung die Frage, ob in der Geschäftsverteilung eine ausreichende Vertretungsregelung vorgesehen war, unberührt gelassen hat (die Vertreter waren damals nicht verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG als Verbrechen unter Strafe gestellte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), wenn die Einfuhr ein Teilakt des Handeltreibens ist, zueinander im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Gesetzeseinheit stehen (BGHSt 31, 163; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 30 Rdn. 72).

Knoblich RiBGH Hirxthal ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert.

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