Revision teilgewiesen: Aufhebung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 164/87
- Datum
- 30.04.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Versuchs einer gefährlichen Körperverletzung muss der Tatrichter feststellen und darlegen, dass der Täter mit dem zielgerichteten Vorsatz gehandelt hat, das Opfer zu treffen.
Hat der Angeklagte nur eingeräumt, auf einen Gegenstand eingeschlagen zu haben, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass er zugleich den Vorsatz gehabt hat, eine bestimmte Person zu treffen; eine solche Auslegung des Geständnisses ist vom Gericht zu begründen.
Wenn eine naheliegende alternative Fallgestaltung (z. B. bloßes Erschrecken des Opfers) aus der Sachlage hervorgeht, hat der Tatrichter diese Möglichkeit aktiv zu prüfen und zu werten; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist die Feststellung zur Tatbestandsseite zu beanstanden.
Bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) rechtfertigen nicht einschlägige oder geringe Vorstrafen ohne nähere Darlegung allein keinen negativen Prognoseschluss.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 30. Oktober 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 164/87 in der Strafsache gegen Lf Ralf aus [REDACTED], dort geboren am 1953, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist, b) im Ausspruch über die wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung – unter Einbeziehung anderer Strafen – zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Versuchs der gefährlichen Körperverletzung sowie der deswegen verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte über seine weniger als vier Jahre alte Tochter Sabrina in Wut, als das Kind sich entgegen einem Verbot „anschickte, in der Gefriertruhe nach etwas zu suchen“. Er ergriff einen Schrubber und schlug „damit in Richtung des Kindes“, „um dieses zu züchtigen. Der Schlag war mit so großer Wucht geführt, dass der Schrubberstiel zerbrach, als er auf die Truhe aufschlug“ (UA 10). Die Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass der Gegenstand das Kind getroffen hat (UA 21). Sie geht aber davon aus, dass der Angeklagte „den Schlag mit dem Ziel, seine Tochter zu treffen“ geführt hat (UA 10). Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht stützt sich auf die Einlassung des Angeklagten, der die Tat „so, wie sie festgestellt worden ist, eingeräumt hat“ (UA 11). Den Darlegungen des Urteils ist aber zu entnehmen, dass der Angeklagte nur zugegeben hat, er habe heftig auf die Kühltruhe geschlagen. Hätte der Angeklagte, wovon die Strafkammer ausgeht, nicht nur die Kühltruhe, sondern das kleine Kind treffen wollen, so könnte in dem wuchtigen Hieb auf dieses nicht nur der Versuch der Körperverletzung, sondern sogar der Tötung gesehen werden. Daher liegt aber die Annahme nahe, dass der Angeklagte das Kind nicht hat treffen, sondern lediglich hat erschrecken wollen. Der Verteidiger behauptet, so habe sich der Angeklagte auch eingelassen. Der Senat kann den Darlegungen der Strafkammer nicht entnehmen, ob der Verteidiger die Einlassung zutreffend wiedergibt. Darauf kommt es aber hier nicht an. Denn ein Rechtsfehler, der auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist, liegt darin, dass sich der Tatrichter mit dieser nach der Sachlage auf der Hand liegenden Möglichkeit der Fallgestaltung nicht auseinandergesetzt hat.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch darauf hin, dass sich die neu entscheidende Strafkammer eingehender als bisher mit § 56 Abs. 2 StGB zu befassen haben wird. Ob tatsächlich, wie in dem insoweit aufgehobenen Urteil ausgeführt ist, aus den Vorstrafen auf eine ungünstige Zukunftsprognose geschlossen werden kann, bedarf angesichts der Tatsache, dass die strafrechtlichen Vorbe-
lastungen nicht einschlägig sind und gegen den Angeklagten bisher nur einmal auf eine – zur Bewährung ausgesetzte – kurze Freiheitsstrafe erkannt worden ist, näherer Darlegung.
| Salger | Knoblich | Jahnke | |||
| Hürxthal | Laufhütte |