Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen mangelnder Feststellungen bei Beihilfe zum Handeltreiben (345 Fälle)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 162/99
Datum
11.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte Revision gegen eine Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in 345 Fällen und weiterer Taten eingelegt. Der BGH hob die Verurteilungen in den 345 Betäubungsmittelfällen und den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil es an konkreten Feststellungen zu Zeit, Ort, Häufigkeit und individuellen Beihilfebeiträgen fehlte. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beihilfe ist die Zahl der dem Gehilfen zur Last gelegten Taten nach den jeweils konkret festgestellten Beihilfebeiträgen zu bemessen; die bloße Anzahl der vom Haupttäter festgestellten Haupttaten reicht hierfür nicht aus.

2

Kenntnis, Billigung oder Dulden der Straftaten begründen allein keine strafbare Beihilfe; es bedarf konkreter Feststellungen zum fördernden oder erleichternden Verhalten und zur subjektiven Tatseite des Gehilfen.

3

Bei der Strafzumessung hat das Gericht gegenüber nicht vorbestraften Angeklagten die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB ausdrücklich zu prüfen und zu begründen, warum kurzfristige Freiheitsstrafen unvermeidlich sind.

4

Bei der Bewertung der Tatbeiträge des Gehilfen sind die Grundsätze zur Bewertungseinheit zu beachten; mehrere natürliche Beihilfehandlungen können zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn die Haupttaten nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit eine Tat bilden.

Vorinstanzen

Landgericht Dessau, 6. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. Mai 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 6. Oktober 1998, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit sie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 345 Fällen verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 345 Fällen sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. April 1999 (zu den Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 25 Rdn. m.N.).

2. Dagegen hält die Verurteilung der Angeklagten wegen 345 selbständiger Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Schuldspruch entbehrt insoweit einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Wie die Revision zu Recht einwendet, fehlt es in dem angefochtenen Urteil an jeglicher Konkretisierung nach Zeit, Ort, näheren Umständen und Häufigkeit des Tätigwerdens der Angeklagten, in dem das Landgericht die Beihilfehandlungen erblickt. Das Landgericht beschränkt sich hierzu auf die Feststellung, der Verkauf der Betäubungsmittel durch den Mitangeklagten B. sei „zunächst aus der Wohnung der Angeklagten M.“ erfolgt, die „von den Drogengeschäften ihres Lebensgefährten ... von Anfang an Bescheid (wusste)“, die sich aber darauf beschränkte, „in einigen Fällen beim Abpacken der Drogen, bei der Vermittlung von Treffpunkten und bei der Herausgabe von Drogen zu helfen“ (UA 5/6). Dass der Angeklagten 345 Taten zur Last fallen, entnimmt das Landgericht ersichtlich allein dem Umstand, dass es bei dem Mitangeklagten B. in dieser Anzahl einzelne, für sich genommen zutreffend als täterschaftliches Handeltreiben gewertete Verkäufe von Drogen an Konsumenten (bzw. im Fall II. 345 den Besitz von dafür bestimmtem Rauschgift) festgestellt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Die Tat des Gehilfen ist allein seine Beihilfehandlung. Abzustellen ist daher nicht auf die Anzahl der Haupttaten, sondern auf die diesen jeweils genau zuzuordnenden, konkret festgestellten Beihilfebeiträge (st. Rspr.; BGH StV 1984, 329; NStZ 1993, 584; Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 657/95). Konkreter Feststellungen hierzu hatte es schon deshalb bedurft, weil nicht ersichtlich ist, in welcher Weise die Angeklagte die Tätigkeit des Mitangeklagten B. noch gefördert hat, nachdem dieser die Verkäufe ab September 1997 von der Wohnung der Angeklagten in den Probenraum der Martinskirche verlagert hatte. Das gilt zumal hinsichtlich des Besitzes des am 5. Februar 1998 in der Wohnung des B. sichergestellten Rauschgifts, das dieser dort in der Absicht, es gewinnbringend zu veräußern, verwahrte (Fall II. 345 der Urteilsgründe). Dass die Angeklagte von den Rauschgiftgeschäften des B. Kenntnis hatte und sie diese billigte, erfüllt für sich noch nicht die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 27 Rdn. 7 m.N.), auch nicht, soweit sie sich in der Zeit, in der die Verkäufe aus ihrer Wohnung heraus erfolgten, darauf beschränkte, dies zu dulden (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 10 = StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 7; BGH, Beschluss vom 9. September 1998 – 3 StR 413/98). Das schließt nicht aus, dass die Angeklagte den Mitangeklagten B. auch aktiv unterstützt haben kann, indem sie in der Erwartung, von den Gewinnen den gemeinsamen Lebensunterhalt zu bestreiten, ihre Wohnung zur Verfügung stellte und bei der Abwicklung einzelner Rauschgiftgeschäfte mithalf (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 10). Doch bedarf es, soweit der Angeklagten zur Last fällt, die Taten des B. durch bloßes Dabeisein unterstützt zu haben, besonders sorgfältiger und genauer Feststellungen auch zur subjektiven Tatseite, dass und wodurch sie die Tatbegehung durch B. konkret gefördert oder erleichtert hat (st. Rspr.; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15). Daran fehlt es.

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den die Betäubungsmittelstraftaten betreffenden Fällen II. 1 bis 345 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafaussprüche nach sich. Darüber hinaus hebt der Senat auch den Einzelstrafausspruch im Fall II. 346 auf, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Strafzumessung von der Verhängung der übrigen Strafen beeinflusst ist. Im Übrigen hat es das Landgericht in diesem wie in allen übrigen Fällen rechtsfehlerhaft unterlassen, sich – wie es hier geboten war – ausdrücklich mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen und zu begründen, weshalb die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen gegen die nicht vorbestrafte Angeklagte unerlässlich ist (zu den Begründungsanforderungen vgl. BGHR StGB § 47 Abs. 1 Umstände 6 m.N.).

4. Der zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 1 bis 345 führende Mangel der Feststellungen berührt allein den die Angeklagte betreffenden Schuldspruch. Deshalb ist für eine Erstreckung der Aufhebung auf den Mitangeklagten B., der keine Revision eingelegt hat, nach § 357 StPO kein Raum. Ungeachtet dessen sieht sich der Senat für das weitere Verfahren zu folgendem Hinweis veranlasst:

Der neue Tatrichter wird bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Tatbeiträge der Angeklagten zu beachten haben, dass wegen der Akzessorietät der Beihilfe mehrere (natürliche, an sich selbständige) Beihilfehandlungen auch dann zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165) bei den Taten des B., zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, der Fall ist (vgl. zur Akzessorietät Roxin in LK/StGB, 11. Aufl., § 27 Rdn. 54). Danach ist es rechtsfehlerhaft, allein auf die Anzahl der Veräußerungsgeschäfte durch B. abzustellen, wenn sich – wie hier (nach den Feststellungen bezog B. „ca. 2mal im Monat mindestens 200 Gramm Marihuana oder Haschisch“, UA 5) – konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte dieselbe Rauschgiftmenge betreffen und deshalb eine Tat bilden (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 11, 13; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 4 StR 194/97). Diese Grundsätze gelten auch für die Tatbeiträge des Gehilfen (Senatsbeschluss vom 29. September 1998 – 4 StR 403/98).

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MaatzAthing
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