BGH: Revisionen verworfen – Brandstiftung trotz geringer Sachschäden wegen Gemeingefahr bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 162/24
- Datum
- 06.11.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:061124B4STR162.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB kann gerechtfertigt sein, obwohl der unmittelbar entstandene Sachschaden gering ist, wenn von den Brandereignissen eine hohe Gemeingefahr ausgeht.
Für die Beurteilung der Gemeingefahr ist nicht der materielle Wert der betroffenen Tatobjekte allein maßgeblich, sondern das Gefährdungspotenzial und das Ausbreitungsrisiko der Brandstiftung.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigenden Rügen keine Rechtsfehler zugunsten des Beschwerdeführers aufdecken.
Bei jugendrechtlich beteiligten Beschuldigten kann das Gericht von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens gemäß §§ 74, 109 Abs. 2 JGG absehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 15. November 2023, Az: 2 KLs 345 Js 586/22 jug
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. November 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer L. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen (gemeinschaftlich begangener) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB hat auch in den Fällen B.I.2., 3., 4. und 7., in denen das Entzünden von Heu- und Strohballen lediglich zu Sachschäden zwischen 120 und 320 Euro führte, Bestand. Ungeachtet der Frage nach dem Wert der von den – letztlich durch die Feuerwehr gelöschten – Bränden betroffenen Tatobjekte entnimmt der Senat den Feststellungen, dass von den Brandgeschehen jeweils eine hohe Gemeingefahr ausging (vgl. Radtke in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 306 Rn. 22 mwN).
Quentin Maatsch Marks
Tschakert Gödicke