BGH-Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Anwendung des §176 Abs.3 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 161/89
- Datum
- 20.04.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des erhöhten Strafrahmens für besonders schwere Fälle nach § 176 Abs. 3 StGB ist zu prüfen, ob die gesetzlichen Regelbeispiele im konkreten Fall tatsächlich die gesetzliche Schutzzweckbeeinträchtigung in besonderem Maße indizieren.
Die indizielle Bedeutung eines gesetzlich normierten Regelbeispiels kann durch konkrete Tataufgaben oder Täter- bzw. Opferumstände entfallen, so dass auf den normalen Strafrahmen zurückgegriffen werden kann.
Die Strafkammer hat verpflichtet zu würdigen, ob mildernde Umstände die Erforderlichkeit des erhöhten Strafrahmens entkräften; bleibt eine solche Auseinandersetzung aus, ist der Strafausspruch rechtsfehlerhaft.
Ein Strafausspruch ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, wenn bei der Strafzumessung ein entscheidungserheblicher rechtlicher Fehler vorliegt, der die Wahl des Strafrahmens beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 161/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Franz Xaver C____, geboren am ███████ 1946 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. November 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Die Strafkammer geht bei der Strafzumessung vom Strafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 176 Abs. 3 Satz 1 StGB) aus. Das leitet sie im Wesentlichen daraus her, dass drei der vier Teilakte der von ihr angenommenen fortgesetzten Handlung das Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllten und auch der Oralverkehr im vierten Teilakt eine „sexuelle Beeinträchtigung von einiger Erheblichkeit“ darstelle.
Im Rahmen der Prüfung, ob der erhöhte Strafrahmen zugrunde zu legen sei, führt die Strafkammer indessen ausschließlich Umstände an, die zugunsten des Angeklagten sprechen. So wird dargelegt, dass das Mädchen bereits 13 Jahre alt gewesen sei und eine „Vorerfahrung“ gehabt habe, dass sie aus Sympathie und sexueller Neugier den Wünschen des Angeklagten keineswegs abgeneigt gegenübergestanden habe sowie teilweise sogar selbst „initiativ“ gewesen sei (selbständiges Entkleiden, Oralverkehr). Im Hinblick darauf könnte die Tatsache, dass ein gesetzliches Regelbeispiel erfüllt ist, entscheidend an Bedeutung verlieren. Die Strafbestimmung verfolgt insoweit die Zielsetzung, die Gesamtentwicklung eines Kindes von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten (BGHSt 1, 168, 173; 15, 118, 121; BGH, Beschluss vom 22. Januar 1974, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1974, 545).
Zur Ahndung des sexuellen Missbrauchs von Kindern stellt das Gesetz einen Normalstrafrahmen, einen Strafrahmen für minder schwere Fälle und einen solchen für besonders schwere Fälle zur Verfügung. Bei der Festlegung des angemessenen Strafrahmens ist von entscheidender Bedeutung, in welchem Maße durch die Tat der Schutzzweck des Gesetzes beeinträchtigt worden ist. Im Regelfall wird bei einem Mädchen unter vierzehn Jahren die Tatsache, dass es zum Beischlaf missbraucht worden ist, eine derart schwere Beeinträchtigung darstellen, dass es gerechtfertigt erscheint, vom erhöhten Strafrahmen auszugehen.
Die von der Strafkammer festgestellten Umstände des vorliegenden Falles könnten dem vom Gesetz normierten Regelbeispiel indessen in Indizwirkung nehmen. Das Mädchen war zur Tatzeit 13 Jahre und 4 Monate alt. Sie verfügte schon über sexuelle Erfahrungen und hatte bereits „Geschlechtsver-
kehr mit einem Jungen“ gehabt. Sie war „neugierig darauf, mit einem erwachsenen Mann zu schlafen“ (UA 8). Nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Initiative zu den sexuellen Kontakten zwischen dem Mädchen und dem Angeklagten von dessen Tochter ausging, die das Mädchen fragte, ob es „mit ihm – dem Vater – schlafen wolle“ (UA 8). Die Strafkammer geht weiter von einer „gewissen Verführungssituation“ aus und stellt schließlich fest, dass das Mädchen durch das Geschehen „psychisch nicht nachhaltig beeindruckt“ erscheint (UA 26). Demgegenüber wertet sie zu Lasten des Angeklagten lediglich seinen, wenn auch nicht einschlägigen „Vorlauf“, aus dem „eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den auch strafrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter erkennbar“ werde (UA 26). Diese unzulässige, weil den gesetzgeberischen Grund der Strafdrohung lediglich allgemein wiederholende Erwägung fällt gegenüber der Vielzahl von Milderungsgründen nicht ins Gewicht.
Die Rechtsprechung hat in Fällen dieser Art schon bisher darauf hingewiesen, dass die indizielle Bedeutung eines Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren kompensiert werden kann mit der Folge, dass auf den normalen Strafrahmen zurückzugreifen ist. Das ist der Fall, wenn in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so dass die Anwendung des erschwerten Strafrahmens als unangemessen erscheint (BGH NStZ 1987, 2450; Beschluss des Senats vom 11. Juli 1978 – 4 StR 349/78).
Die Strafkammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, obwohl die Umstände des Falles hierzu Veranlassung boten. Die Tatsache, dass es hier bei drei Teilakten zum Beischlaf gekommen ist, steht dem nicht entgegen. Wenn – wofür vieles spricht – den Teilakten jeweils die Schwere eines gesetzlich normierten Regelbeispiels fehlt, muss auch die kurzfristige zweimalige Wiederholung der Tat ihr noch nicht ein solches Gepräge verleihen, dass der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden wäre.
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen.
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